TE Vfgh Beschluss 2001/10/17 B1194/01

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags. Der Einscheiter hatte einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde "an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof" gestellt. Er ist jedoch der (unter Androhung von Säumnisfolgen) ergangenen Aufforderung zur Klarstelllung, bei welchem Gerichtshof er eine Beschwerdeführung anstrebt, sowie zur Vorlage des angefochtenen Bescheides im Fall einer beabsichtigten Beschwerdeführung (ausschließlich) vor dem VfGH oder vor beiden Gerichtshöfen nicht nachgekommen.

Spruch

Der von A D, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde 2. Instanz vom 17.07.01, ..., wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter hatte zunächst einen (mit Mittellosigkeit begründeten) "Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zwecks Wahrung meiner Rechte, und einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof in Wien" (in Zusammenhang mit einem an ihn ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) gestellt. In der Folge wurde der Antragsteller vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 27. August 2001 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben, ob er mit seiner Eingabe

"die Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Beschwerdeführung

a) (ausschließlich) vor dem Verfassungsgerichtshof

oder

b) (ausschließlich) vor dem Verwaltungsgerichtshof

oder

c) vor beiden der genannten Gerichtshöfe"

anstrebt.

Für Fall a oder c wurde der Einschreiter in dem Schreiben weiters aufgefordert, ein Vermögensbekenntnis abzugeben und den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen. Auf die Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

2. Diesem Mängelbehebungsauftrag hat der Einschreiter nicht ordnungsgemäß entsprochen:

Er übermittelte dem Verfassungsgerichtshof zwar fristgerecht ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis. Gleichzeitig legte er jedoch einen (als "Antrag" überschriebenen) Schriftsatz vor, in dem er neuerlich um "Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und oder Verwaltungsgerichtshof" ersucht und wörtlich folgendes mitteilt:

"Überlasse es aber den Rechtskundigen zuerteilten Rechtsanwalt zu Entscheiden, an welchen genannten Gerichtshof er die Beschwerde Einbringen wird, oder diese anzustreben, da ich nicht Rechtskundig bin."

Damit ist der Einschreiter der an ihn ergangenen Aufforderung zur Klarstellung, bei welchem Gerichtshof er eine Beschwerdeführung anstrebt, nicht nachgekommen.

Auch wurde der Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, nicht vorgelegt.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist deshalb wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1194.2001

Dokumentnummer

JFT_09988983_01B01194_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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