Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. T*** Rebanlagen Gesellschaft m.b.H., Brucknerstraße 4, 1040 Wien, 2. Brian W***, 3. Antony W*** und
4. Anita L***, diese alle Hausmiteigentümer, 9 Grays Inn Square, London, WC 1R5JF, Großbritannien, alle vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien
1.
Dr. Werner Z***, Rechtsanwalt, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, und
2.
Dr. Helmut A***, Rechtsanwalt, Brucknerstraße 4/8, 1040 Wien, dieser vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. Juli 1989, GZ 48 R 613,614/88-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. August 1988, GZ 42 C 12/88g-33, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Teilurteiles vom 19. Oktober 1987, mit dem die beklagten Mitmieter zur Räumung der ihnen als Rechtsanwaltskanzlei vermieteten Wohnung Nr. 8 im Haus der betreibenden Parteien Brucknerstraße 4, 1040 Wien, infolge der wegen Mietzinsrückstandes nach dem § 1118 ABGB erklärten Aufhebung des Bestandvertrages verpflichtet wurden, bewilligte das Erstgericht am 4. Juli 1988 die Exekution nach § 349 EO. Die zwangsweise Räumung sollte am 19. August 1988 vollzogen werden.
Das Erstgericht wies am 9. August 1988 die Anträge des Erstverpflichteten, die Exekution bis zur Erledigung seiner Impugnationsklage zu 42 C 580/88m und seiner Wiederaufnahmsklage zu 42 C 584/88z aufzuschieben und - bei Erfolg der Klagsführung - einzustellen, ab, weil beide gegen die Exekutionsführung unternommenen Schritte aussichtslos seien.
Den am 12. August 1988 überreichten Antrag auf Einstellung der Exekution wegen Verzichtes der betreibenden Parteien (§ 40 Abs 1 EO) wies das Erstgericht am 12. August 1988 ab. Dieser Beschluß blieb unangefochten.
Nach dem Bericht des Vollstreckungsorgans wurde die zwangsweise Räumung am 19. August 1988 nicht vollzogen, weil zum Termin niemand erschienen war.
Am 8. September 1988 hatte das Erstgericht dem Rekurs des Erstverpflichteten gegen den Beschluß vom 9. August 1988 hemmende Wirkung zuerkannt, falls eine Sicherheit von S 22.000,-- erlegt wird, dem Rekurs gegen die Auferlegung dieser Sicherheit jedoch am 29. September 1988 die hemmende Wirkung versagt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstverpflichteten gegen die Abweisung seiner Aufschiebungs- und Einstellungsanträge teilweise Folge. Es verfügte die Aufschiebung der gegen den Erstverpflichteten betriebenen Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu 42 C 580/88 des Erstgerichtes, soferne der Erstverpflichtete S 96.000,-- Sicherheit erlegt, behob ersatzlos die Abweisung der Einstellungsanträge und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber auch
S 300.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß in der Abweisung des auf die Wiederaufnahmsklage gestützten Antrages auf Exekutionsaufschiebung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Erstverpflichteten ist nicht zulässig. Zunächst ist die rekursgerichtliche Entscheidung jeder Anfechtung entzogen, soweit sie den erstrichterlichen Beschluß bestätigte (§ 78 EO; § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der nach Art LXI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden Fassung). Da weiters die Einstellungsanträge nur für den Fall des Erfolges der Oppositionsklage und der Wiederaufnahmsklage gestellt wurden, ist der Abänderungsantrag auf Einstellung des Räumungsexekutionsverfahrens verfehlt. Ob und in welcher Höhe nach § 44 Abs 2 Z 3 EO eine Sicherheitsleistung aufzutragen ist, hängt vom pflichtgemäßen Ermessen ab, das im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung ausgeübt wurde. Es fehlt insoweit an einer erheblichen Rechtsfrage (§ 78 EO; § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO).
Dazu kommt: Das Rechtsschutzinteresse ist eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel. Die Beschwer muß auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, rein theoretische Fragen zu beantworten (Heller-Berger-Stix 648; JBl 1961, 605; JBl 1977, 650; MietSlg 38.836; EFSlg 55.186 ua). Da der Erstverpflichtete die als Bedingung der hemmenden Wirkung seines Rekurses auferlegte Sicherheit nicht erlegt hatte, war auf Antrag der betreibenden Parteien vom 3. Juli 1989 der Vollzug der bewilligten zwangsweisen Räumung für den 18. Oktober 1989 anberaumt und an diesem Tag nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers auch durchgeführt worden (ON 54). Schon am 16. Oktober 1989 hat der Erstverpflichtete mitgeteilt, er habe das Bestandobjekt geräumt und den betreibenden Parteien übergeben. Damit ist schließlich der Erstverpflichtete durch die Rekursentscheidung auch nicht mehr beschwert.
Anmerkung
E19482European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00138.89.1213.000Dokumentnummer
JJT_19891213_OGH0002_0030OB00138_8900000_000