TE OGH 1989/12/13 3Ob1033/89

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei August H***, Bäckermeister, Landeck, Marktplatz 16, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Elisabeth S***, Hausfrau, Kühtai Nr. 38, vertreten durch Dr. Otmar Simma ua Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Anspruch von 83.686,49 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. September 1989, GZ 3 a R 329/89-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (Fassung vor der WGN 1989) zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsteht zwar einerseits das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes zugleich mit der Kostenforderung, sodaß dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt in der Verwertung dieser Forderung niemand zuvorkommen kann, doch kann andererseits gegen die Kostenforderung trotzdem mit einer im Zeitpunkt ihres Entstehens schon aufrechenbar gegenüberstehenden Gegenforderung des Kostenschuldners aufgerechnet werden. Auch die in der Revision angeführte Entscheidung WBl 1987, 346 vertritt keine andere Position. Da gegen diese Judikatur keine neuen Argumente vorgebracht werden (vgl im übrigen zur Begründung ausführlich Schell, JBl 1930, 113 Ä135 fÜ mit dem wichtigen Hinweis, daß bei § 19 a RAO eine der früheren Bestimmung des § 70 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt), besteht kein Anlaß zu einer neuerlichen Prüfung der an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsfrage.

Anmerkung

E19250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01033.89.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19891213_OGH0002_0030OB01033_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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