Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Juli 2003, Zl. Fr 563/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß "§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Ziff. 1 Fremdengesetz 1997" - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer war im Bescheiderlassungszeitpunkt mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehemann einer Österreicherin gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen. Angesichts der Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift ist zu ergänzen, dass - ausgehend von der dem Beschwerdeführer formell zukommenden Stellung als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen - die Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer "Scheinehe" unter Einhaltung der in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Rechtsschutzgarantien zu prüfen ist.
Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, wobei für Schriftsatzaufwand nur der ausdrücklich verzeichnete Betrag von EUR 908,-- und für die Pauschalgebühr EUR 180,-- zugesprochen werden konnte.
Wien, am 17. November 2005
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0459 MRAX VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210182.X00Im RIS seit
10.02.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011