Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz P***, Rechtsanwalt, Zwettl, als Masseverwalter im Konkurs der M. R*** Gesellschaft mbH, Dobersberg, wider die beklagte Partei W*** S*** VON 1842, Waidhofen an der Thaya, Hauptplatz 20, vertreten durch Dr. Kurt Schlosser, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wegen Anfechtung (Streitwert im Revisionsverfahren S 796.035,74), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1989, GZ 3 R 98/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 2.Februar 1989, GZ 5 Cg 21/87-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision im Umfang des Teilausspruches von S 230.251,05 nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung:
Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist die Anfechtung zweier Aufrechnungen der Gemeinschuldnerin, und zwar von S 230.251,05 und von S 565.784,69. Die zweite Instanz, die der Berufung des Klägers nicht Folge gab, hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den sie entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Wert des Streitgegenstandes bei Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches ist der Wert der von der Konkursmasse erstrebten Beseitigung der ihr aus der anfechtbaren Rechtshandlung erwachsenen Benachteiligung, also jener Betrag, um den der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die anfechtbare Rechtshandlung verringert wurde. Wurde das Begehren auf Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit dem Begehren auf Leistung dessen, was die beklagte Partei aus der angefochtenen Aufrechnung erhielt, verbunden, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Leistungsbegehren (RZ 1989/43 mwN).
Der Umstand allein, daß zwei selbständige, von einander unabhängige Rechtshandlungen, nämlich Aufrechnungen, nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, reicht nicht aus, um sie bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit zusammenzurechnen, mögen sie auch der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gedient haben (SZ 55/65, ÖBA 1989, 539). Die Revision ist daher nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig, soweit sie die Stattgebung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der Aufrechnung von S 565.784,69 und dessen Zahlung betrifft. Soweit die Revision die Entscheidung über das Begehren auf Unwirksamerklärung der Aufrechnung eines Betrages von S 230.251,05 betrifft, ist sie jedoch nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt. Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung gemäß § 419 ZPO durch den Ausspruch zu ergänzen haben, ob die Revision in dem bezeichneten Umfang nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch ist nach § 500 Abs 3 ZPO kurz zu begründen. Sollte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen, daß die Revision insoweit nicht zulässig ist, wird neuerlich die Revisionsfrist zur Ergänzung der Revision iS des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO abzuwarten sein.
Anmerkung
E19231European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00597.89.1213.000Dokumentnummer
JJT_19891213_OGH0002_0030OB00597_8900000_000