TE OGH 1989/12/14 8Ob714/89

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Gertrud D***, Flugelinweg 201, 6712 Thüringen, 2. Josef F***, Flugelin, 6712 Thüringen, 3. Rosa B***, Flugelin 227, 6712 Thüringen, und 4. Herta F***, Flugelin 384, 6712 Thüringen, alle vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die Antragsgegner

1. Christian R***, und 2. Erika H***, beide 6712 Thüringen Nr. 67, beide vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, und 3. Josef Stefan F***, 6712 Thüringen Nr. 303, vertreten durch Dr. Fritz Schneider, Dr. Eva Schneider und Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Oktober 1989, GZ 1 b R 194/89-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 11. September 1989, GZ 1 Nc 28/88-38, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind schuldig, den Antragsgegnern binnen 14 Tagen die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen, uzw. dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin zusammen S 4.116,-- (einschließlich S 686,-- Umsatzsteuer) und dem Drittantragsgegner S 3.559,68 (einschließlich S 593,28 Umsatzsteuer).

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten die Einräumung eines näher beschriebenen Notweges über das Grundstück Nr. 358, das den Erst- und Zweitantragsgegnern gehört, zu Gunsten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 394/1 und 396/1 (EZ 122 des Grundbuches der KG Thüringen) mit der Behauptung, diese Grundstücke hätten keine Wegverbindung zum öffentlichen Wegenetz. Die Antragsgegner begehrten die Abweisung dieses Antrages unter anderem mit der Begründung, der Mangel einer Verbindung dieser Grundstücke mit dem öffentlichen Wegenetz sei auf die auffallende Sorglosigkeit der Antragsteller zurückzuführen: diese hätten nämlich die Teilungen der seinerzeit mit dem öffentlichen Wegenetz verbundenen Liegenschaft EZ 122 KG Thüringen vorgenommen, ohne auf die Erhaltung einer Wegverbindung auf die durch Teilung entstandenen, nicht unmittelbar an die Gemeindestraße angrenzenden Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Grundstücke 394/1 und 396/1 gehörten ursprünglich zu dem entlang der Gemeindestraße liegenden Grundbuchskörper EZ 122. Nach dem Tod des Vaters der Antragsteller, Julius F***, (am 23. Juni 1950) ging das Eigentumsrecht an diesem Grundbuchskörper zu ideellen Anteilen auf dessen Ehegattin und acht Kinder, darunter die vier Antragsteller, über. In den Jahren 1961 bis 1968 teilten die Eigentümer wiederholt diese Liegenschaft und übertrugen die Teilflächen jeweils ins Alleineigentum eines oder ins Miteigentum mehrerer von ihnen oder ihrer Ehegatten bzw. ihrer Mutter, so daß nach dem Tod der Mutter im Jahre 1982 die Restliegenschaft EZ 122 KG Thüringen, bestehend aus den Grundstücken Nr. 396/1 und 394/1, im Miteigentum der vier Antragsteller und zwei anderer Geschwister fiel; seither haben diese Grundstücke infolge der Art der vorgängig vorgenommenen Teilungen keinen Zugang mehr zum öffentlichen Wegenetz. Rechtlich begründete das Erstgericht die Abweisung des Antrages der Antragsteller unter anderem damit, der Mangel der Wegeverbindung sei auf eine auffallende Sorglosigkeit der Grundeigentümer zurückzuführen (§ 2 Abs 1 NWG), nämlich auf die von ihnen ohne Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines Zuganges zum öffentlichen Wegenetz vorgenommenen Grundstücksteilungen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller ist unzulässig.

Auch im Verfahren nach dem Notwegegesetz ist im Falle gleichlautender Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 AußStrG, also im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder begangenen Nullität, zulässig. Die Antragsteller sehen die offenbare Gesetzwidrigkeit darin, daß das Rekursgericht auffallende Sorglosigkeit der Grundeigentümer angenommen und dabei nicht hinlänglich berücksichtigt habe, daß die notleidenden Grundstücke erst im Wege komplizierter Teilungs-Schenkungsverträge zwischen 1961 und 1968 entstanden seien und die - wenn auch damals bereits großjährigen - Antragsteller dabei ihrer Mutter voll vertraut hätten. Es seien die seinerzeitigen Grundteilungen auch von der Verwaltungsbehörde genehmigt worden. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 uva). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann daher schon begrifflich dann nicht vorliegen wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, außer diese verstieße gegen Grundprinzpien des Rechtes, wäre ganz willkürlich oder mißbräuchlich (EvBl. 1979/185 uva). Diesen Grundsätzen gemäß sprach der Oberste Gerichtshof daher schon wiederholt (jüngst 8 Ob 644/88 und 4 Ob 633/88) aus, daß die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Antragstellers eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG darstelle, nicht als offenbar gesetzwidrig angefochten werden könne.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist demnach unzulässig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 NWG. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Streitgenossenzuschlag für die vom Drittantragsgegner erstattete Äußerung zum Revisionsrekurs richtig nur 20 v. H., derjenige für die Äußerung des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin richtig nur 25 v. H. beträgt.

Anmerkung

E19587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00714.89.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19891214_OGH0002_0080OB00714_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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