TE OGH 1989/12/14 8Ob708/89

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete Theresia J***, geborene B***, geboren am 10.3.1960 in Graz, Hausfrau, 8010 Graz, Am Langedelwehr 46, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Alfred J***, geboren am 25.9.1958 in Fohnsdorf, Malergeselle,

5001 Eugendorf-Straß, Kalham 8, vertreten durch den Sachwalter Dr. Heribert Sitter des Vereines für Sachwalterschaft Graz und durch Dr. Martin Lichtenegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 14. September 1989, GZ 2 R 94/89-45, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 2.Jänner 1989, GZ 34 C 7/88-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, zurückgewiesen;

2.) der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 17.10.1981 vor dem Standesamt Graz die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen zwei minderjährige Kinder. Den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten die Streitteile in Graz. Mit der am 29.1.1988 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Sie lastete ihm als Eheverfehlungen an, ihre Mutter gefährlich bedroht, grundlos die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und den Kindern verletzt und mißbräuchlich Alkohol genossen zu haben.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Für den Fall der Scheidung stellte er einen Mitschuldantrag nach § 60 Abs.3 EheG.

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:

In der Ehe der Streitteile traten erste Schwierigkeiten in den Jahren 1985 und 1986 auf. Das im Jahre 1984 geborene zweite Kind der Ehegatten ist spastisch behindert. Es kann zwar sprechen, aber nicht gehen. Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kinder allein zu versorgen. Sie bedarf der Hilfe ihrer Mutter.

Wegen der familiären Schwierigkeiten begann der Beklagte "über das normale Maß hinaus" zu trinken - täglich drei bis vier Flaschen Bier - und stritt dann im alkoholisierten Zustand mit seiner Schwiegermutter. Im letzten Jahr der ehelichen Gemeinschaft war der Beklagte durchschnittlich einmal pro Woche betrunken. Am 5.5.1987 hatte er eine heftige Auseinandersetzung mit seiner Schwiegermutter; der Beklagte hatte danach ca. acht Flaschen Bier konsumiert, war aber nicht voll betrunken. Seine Schwiegermutter gab ihm eine Ohrfeige und warf ihm außerdem einen Suppentopf nach, traf ihn aber damit nicht. Schließlich vernichtete sie einige volle Bierflaschen, damit er nicht mehr weitertrinken könne. Der Beklagte bedrohte sie im Zuge dieser Auseinandersetzung mit dem Umbringen, worauf sie die Polizei rief. Die einschreitende Polizei verwarnte den Beklagten aber nur. Bei einem zweiten ähnlichen Vorfall folgte der Beklagte freiwillig der Polizei und verbrachte auch eine Nacht in Polizeihaft. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung wurde er aber freigesprochen, weil seine Schwiegermutter die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückzog. Nach der Entlassung aus der Polizeihaft zeigte der Beklagte der Klägerin die fingierte Rechnung eines Heiratsvermittlungsbüros. Bei den Auseinandersetzungen war die Schwiegermutter die treibende Kraft; es mußte in der Regel das geschehen, was sie wollte. Zwischen den Ehegatten selbst kam es an sich zu keinen Differenzen. Seit der Geburt des zweiten Kindes spielte der Beklagte immer weniger mit seinen Kindern. Wenn er zu Hause war schlief er oder schaute sich Sportübertragungen im Fernsehen an; wenn er doch einmal mit seiner Familie spazierenging, schaute er fremden Frauen nach. An den Wochenenden ging der Beklagte meistens ohne seine Gattin ins Kino oder zum Baden.

Am 1.7.1987 zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung in ein Zimmer in der Neustiftgasse in Wien. Bei der Wohnungssuche waren ihm die Klägerin und die Schwiegermutter behilflich gewesen; die Mutter der Klägerin brachte ihm mit ihrem PKW auch einen Teil seiner Habe dorthin.

In weiterer Folge trafen sich die Ehegatten vor allem freitags im Zimmer des Beklagten. Wegen dieser Besuche wurde die Klägerin von ihrer Mutter geschlagen. Im Verlaufe der Zeit unterließ es die Klägerin, den Beklagten zu besuchen.

Anläßlich eines Krankenaufenthaltes, zuvor war sie in der Nervenklinik im LKH Graz, sagte die Klägerin dem Beklagten telefonisch, daß er sie nicht mehr besuchen solle, weil sonst die Mutter nicht mehr zu ihr komme. Der Beklagte wollte die Klägerin im Krankenhaus besuchen, aber seine Schwiegermutter gab ihm die unrichtige Auskunft, daß die Klägerin auf der Stolzalpe sei. Er fuhr deshalb vergeblich dorthin. Nachdem er schließlich den tatsächlichen Aufenthalt seiner Gattin ausfindig gemacht hatte, besuchte er sie zwei- oder dreimal in der Nervenklinik.

Der Beklagte versuchte auch, in die Ehewohnung zurückzukehren und die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen; dies wurde ihm jedoch von seiner Schwiegermutter verweigert.

Im August 1987 wurde Dr. Heribert S*** zum Sachwalter des Beklagten für die Vermögensverwaltung sowie für den Umgang mit Behörden, Ämtern und den Gerichten bestellt. Im März 1988 wurde die Sachwalterschaft auf die Verwaltung des Einkommens des Beklagten erweitert.

Mit dem Anerkenntnisurteil vom 23.7.1987 verpflichtete sich der Beklagte, ab 3.7.1987 der Klägerin einen Unterhalt von S 2.500 zu bezahlen. Für die Kinder hatte er vom 6.7. bis 30.11.1987 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.400,-- je Kind und seit 1.12.1987 einen solchen von S 900,-- je Kind zu leisten. Diesen Verpflichtungen kam der Beklagte jedoch nicht zur Gänze nach. Es wurde in den Monaten Dezember 1987, Jänner, Februar und März 1988 gegen ihn Exekution zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung von S 2.500,-- geführt.

Der Beklagte kann nur unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungen erbringen. Dennoch verfügt er über eine relativ gute "Erfahrungsintelligenz". Er ist daher durchaus in der Lage, die wesentlichsten Handlungen des persönlichen Bereiches selbst vorzunehmen. Dem Alkohol spricht er zu, um sich Mut "anzutrinken"; die dann gesetzten Handlungen unterstützt er "tatkräftig". Auf Grund seiner geistigen Schwäche einerseits und der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur andererseits ist der Beklagte nicht in der Lage, sich mit vertretbaren Mitteln erfolgreich zu behaupten. Er versucht vielmehr unter Benützung eines "Primitivreflexes", sich durch Aggressionshandlungen zu rächen, wozu er in nichtalkoholisiertem Zustand vermutlich überhaupt nicht in der Lage wäre. Hiefür benötigt er das Quantum von zwei bis acht Flaschen Bier. Das Erstgericht stellte abschließend fest, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten nicht in Frage zu stellen sei, und lastete ihm überhöhten Alkoholkonsum und die unzulängliche Erfüllung seiner Unterhaltspflichten als Eheverfehlungen an. Es sei ihm aber nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vorzuwerfen, weil er hiezu mangels eigenen Durchsetzungsvermögens von der Schwiegermutter genötigt wurde. Er habe auch versucht, die eheliche Gemeinschaft mit der Klägerin wieder aufzunehmen. Die Klägerin habe ihre Beistandspflicht dadurch verletzt, daß sie den Beklagten psychisch gegen die Schwiegermutter nicht unterstützte. Es sei ihr daher eine geringfügige Mitschuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten.

Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung des Beklagten und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es änderte jedoch auf Grund der Berufung der Klägerin das erstgerichtliche Urteil derart ab, daß es die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Beklagten schied.

Das Gericht zweiter Instanz ergänzte das Beweisverfahren und stellte auf Grund des Sachverständigengutachtens von Univ.Prof. Dr. Erwinn O*** ergänzend fest:

Die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin ist einfach, wirkt aber umständlich, Symptome wie Halluzinationen, Wahnideen oder illusionäre Verkennungen liegen nicht vor. Sie verfügt über eine relativ gut ausgebildete sogenannte Erfahrungsintelligenz. Ihre allgemeine Intelligenzleistung liegt im Durchschnittsbereich. Auffallend ist eine beträchtliche Rechenschwierigkeit. Das Kritik- und Urteilsvermögen zeigt eine mäßiggradige Einschränkung. Wesentliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen treten nicht auf. Von der Klägerin wird begriffen, daß man im Falle einer Eheschließung "verheiratet" und im Falle einer Ehescheidung "geschieden" ist. Die sich daraus ergebenden persönlichen, moralischen und sozialen Folgen sind ihr aber nicht geläufig. Sie sieht praktisch keinen Unterschied darin, wie sie mit ihrem Mann vor und nach der Eheschließung gelebt hat, zumindestens bis zu jenem Zeitpunkt, als dieser vermehrt zu trinken begann. Auffallend sind Stereotypien; die Klägerin kommt immer wieder auf bestimmte Problemkreise zu sprechen, wie den vermehrten Alkoholgenuß des Mannes, die Streitigkeiten mit der Mutter und die "Vernachlässigung". Es fällt eine gewisse Ambivalenz der Gefühle auf; sie bringt einerseits immer wieder verschiedene Anschuldigungen gegen den Beklagten vor, andererseits klingt fallweise wieder Mitleid mit ihm durch.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Klägerin im Hinblick auf ihre hilflose Abhängigkeit von der Mutter eine Verletzung der ehelichen Beistandspflicht durch Mangel an psychischer Unterstützung des Beklagten gegenüber der Schwiegermutter nicht angelastet werden könne. Hingegen sei dem Beklagten als Eheverfehlung vorzuwerfen, daß er vermehrt dem Alkohol zusprach, um sich Mut anzutrinken, und daß er in diesem Zustand in der Familie "tatkräftig" seine Meinung kundtat. Durch den Alkoholkonsum seien beim Beklagten Aggressionen ausgelöst worden, die sich zwar nicht unmittelbar gegen die Klägerin richteten, jedoch das gesamte Familienleben erheblich in Mitleidenschaft zogen. Seine Verantwortlichkeit für diese Handlungen werde vom Sachverständigen in überzeugender Weise dargetan. Auch die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten könne nicht unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Dispositionsfähigkeit im finanziellen Bereich gesehen werden; sie stelle vielmehr eine "Rachehandlung" des Beklagten dar, der sehr wohl um diese Verpflichtung gewußt habe, aus seiner Trotzreaktion heraus jedoch zu deren Erfüllung nicht bereit gewesen sei.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 1 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird beantragt, die Ehe ohne Verschuldensausspruch zu scheiden oder das Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Beklagten ist, soweit damit Nichtigkeit geltend gemacht wird, unzulässig; im übrigen ist es aber nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs anfechtbar (vgl. JBl.1955, 276; 8 Ob 663/88 uza). Auf die Ausführungen des Beklagten zur Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Gericht zweiter Instanz ist daher nicht einzugehen.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, wird vom Beklagten nicht mehr bekämpft. Die Frage der Hörigkeit der Klägerin gegenüber ihrer Mutter ist daher nicht mehr zu behandeln. Der Beklagte bekämpft jedoch die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß ihm sein übermäßiger Alkoholkonsum als Eheverfehlung anzulasten sei, und vertritt die Ansicht, daß er die Unterhaltsverletzung gegenüber der Klägerin nicht zu verantworten habe.

Nach den Verfahrensergebnissen ist der Beklagte für seinen Alkoholmißbrauch voll verantwortlich. Er trank täglich drei bis vier Flaschen Bier und war durchschnittlich einmal in der Woche voll betrunken. Wenngleich seine familiären Schwierigkeiten mit der Geburt des spastisch behinderten Kindes groß waren, hätte er sich nicht der Trunksucht hingeben dürfen. Auch das Zerwürfnis mit seiner Schwiegermutter - das wesentlich mit seinem Alkoholmißbrauch zusammenhing - ist kein Entschuldigungsgrund dafür, daß er sich immer wieder Mut antrank, um dann hemmungslos mit ihr zu streiten. Die Auseinandersetzung vom 5.5.1987 war letztlich darauf zurückzuführen, daß der Beklagte acht Flaschen Bier ausgetrunken hatte und die Schwiegermutter ihm das weitere Trinken verwehren wollte.

Zutreffend gingen daher die Vorinstanzen davon aus, daß dem Beklagten der übermäßige Alkoholkonsum im festgestellten Ausmaß als eine wesentliche Eheverfehlung anzulasten ist. Seine Auffassung, daß es sich hiebei nur um ein "sozial adäquates Verhalten" gehandelt habe, kann nicht geteilt werden. Vielmehr beging er damit eine für das Scheitern der Ehe wesentliche Eheverfehlung, die einen eigenständigen, schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweist. Das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG wegen Verschuldens des Beklagten ist schon auf Grund der festgestellten Verfehlung berechtigt. Es braucht daher darauf nicht mehr eingegangen zu werden, ob dem Beklagten auch anzulasten ist, daß er der Klägerin zeitweise keinen Unterhalt gezahlt und sie und die Kinder vernachlässigt habe. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00708.89.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19891214_OGH0002_0080OB00708_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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