Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Oliver M***, geboren am 17.Juli 1978, infolge Revisionsrekurses der Mutter Waltraude N***, Geschäftsführerin, Wien 7., Burggasse 113, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 7.September 1989, GZ 43 R 643/89-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juli 1989, GZ 7 P 49/88-58, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht räumte dem Vater für den ersten auf die Rechtskraft seines Beschlusses folgenden Sonntag in der Zeit von 12 bis 13.30 Uhr ein Besuchsrecht zum Minderjährigen ein und regelte die näheren Modalitäten der Ausübung. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Gemäß § 16 AußStrG ist gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Eine Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit wird weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wäre nur dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes außer acht gelassen worden wäre (EFSlg 52.769, 49.932, 47.234 uva), was aber nicht der Fall ist. Soweit die Rechtsmittelwerberin von einer Gefährdung des Kindes ausgeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, den Erhebungsergebnissen und insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Gefährdung des Kindeswohles erkennen ließen. Von der Zustimmung des unmündigen Kindes ist die Entscheidung über die Besuchsrechtsgestaltung nicht abhängig (vgl EFSlg 45.736, 45.731). Es kann daher auch eine gegen den Willen des Kindes getroffene nähere Regelung nicht offenbar gesetzwidrig sein. Im übrigen hat schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß beide Elternteile unter Zurückstellung ihrer Eigeninteressen und Abneigungen im Interesse des Kindes alles zu tun haben, um eine störungsfreie Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen. Insbesondere hat die erziehungsberechtigte Mutter das Kind dahin zu beeinflussen, daß die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater für das Kind zu einem positiven Erlebnis wird (EFSlg 45.734, 45.732 ua). Bei einem solchen pflichtgemäßen und im Interesse des Kindes gebotenen Verhalten der Eltern wird im Regelfall eine Störung in der Besuchsrechtsausübung erst gar nicht auftreten.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E19541European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00718.89.1214.000Dokumentnummer
JJT_19891214_OGH0002_0070OB00718_8900000_000