Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Claudia R***, geboren am 26.November 1969, und Verena R***, geboren am 1.März 1971, letztere vertreten durch die eheliche Mutter Maria R***, Hausfrau, Salzburg, Bayernstraße 3/37, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Eberl, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing. Dr. Helmut R***, Zivilingenieur, Bergheim, Oberndorferstraße 76a, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 17. Mai 1989, GZ 22 cR 33/89-68, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23.Februar 1989, GZ 3 P 60/87-56, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die am 26.11.1969 geborene Claudia R*** und die am 1.3.1971 geborene minderjährige Verena R*** entstammen der Ehe der Maria R*** mit Dipl.Ing. Dr. Helmut R***. Die Ehe der Eltern wurde geschieden, die Kindern befinden sich bei der Mutter. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde ein Vergleich dahin geschlossen, daß sich der Vater verpflichtete, für jedes Kind einen monatlichen Unterhalt von 2.500 S zuzüglich eines monatlichen Schulgeldes von je 500 S zu zahlen.
Unter Hinweis auf eine wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters zu seinen Gunsten begehrt die Mutter für die beiden Kinder eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltes auf je 4.000 S zuzüglich des vereinbarten Schulgeldes. Während das Erstgericht den Erhöhungsantrag abgewiesen hat, hat ihm das Rekursgericht unter Abweisung des Begehrens für einen vergangenen Zeitraum mit Wirkung vom 1.5.1988 stattgegeben. Hiebei ging es von eingehenden Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und zum jetzigen Zeitpunkt aus. Es erachtete im Hinblick auf diese Feststellungen und die Bedürfnisse der Kinder das Erhöhungsbegehren als gerechtfertigt. Der abgeschlossene Vergleich stehe einer solchen Erhöhung im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse nicht entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Der überwiegende Teil des Revisionsrekurses betrifft ausschließlich Bemessungsfragen. Zu diesen Fragen gehören die Bedürfnisse der Kinder, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Frage, inwieweit allfällige weitere Unterhaltsverpflichtete heranzuziehen wären und inwieweit sich hiedurch Einflüsse auf die Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts ergeben könnten (vgl. JB 60 ua.). Daß auch ein vergleichsweise festgesetzter Unterhalt im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Änderung erfahren kann, bestreitet der Rekurswerber nicht. Er wendet sich nur gegen die Konsequenzen, die das Rekursgericht aus seinen festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezogen hat. Damit bekämpft er aber zum überwiegenden Teil die Unterhaltsbemessung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof funktionell nicht zusteht (SZ 60/191 ua.). Mit Bemessungsfragen kann sich der Oberste Gerichtshof auch im Rahmen eines zulässigen Rekurses nicht befassen (SZ 49/28 ua.). Das vorliegende Rechtsmittel ist also nur insoweit zulässig, als es die Frage verfahrensrechtlicher Voraussetzungen zum Gegenstand hat (RZ 1968, 137 ua.) und es sich mit der Auslegung des seinerzeit abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches befaßt (RZ 1967, 107 ua.). Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen macht der Rekurswerber lediglich geltend, daß die inzwischen großjährig gewordene ältere Tochter Claudia nicht befragt worden sei, ob sie den Erhöhungsantrag aufrecht erhalte. Dies war jedoch nicht erforderlich, weil der Erhöhungsantrag vor Erreichung der Großjährigkeit der älteren Tochter gestellt worden ist. Wird der Unterhalt vor Erreichung der Großjährigkeit vor dem Außerstreitrichter beantragt, so hat dieser auch dann zu entscheiden, wenn das Kind mittlerweile großjährig geworden ist (SZ 57/84, RZ 1985/26 ua.). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht hat sich also durch die inzwischen eingetretene Großjährigkeit der älteren Tochter Claudia an der Zuständigkeit des Außerstreitrichters nichts geändert. Sicherlich wäre diese berechtigt, selbständig den Erhöhungsantrag zurückzuziehen, doch muß sie hiezu vom Gericht nicht ausdrücklich befragt werden. Eine dementsprechende Initiative müßte von ihr ausgehen. Die seinerzeitige Antragstellung durch die Mutter bleibt daher voll wirksam.
Was die Auslegung des seinerzeitigen Vergleiches bezüglich des Schulgeldes anlangt, hat das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die im Revisionsrekurs behauptete Absicht Grundlage des Vergleiches war. Die am Vergleichsabschluß beteiligten Parteien sind in diesem Verfahren vernommen worden. Irgendein sich nicht aus dem Vergleichstext ergebender übereinstimmender Parteiwille wurde von den Vorinstanzen auf Grund dieser Aussagen nicht festgestellt. Daß andere Personen über die Parteiabsicht bei Vergleichsabschluß Auskunft geben könnten, ist nach dem Verfahrensablauf nicht anzunehmen. Haben aber die Vorinstanzen eine bestimmte Parteiabsicht nicht angenommen, so handelt es sich hiebei um einen Akt der Tatsachenfeststellung, die auch im Rahmen eines sonst zulässigen Revisionsrekurses nicht überprüfbar ist.
In seiner Gesamtheit war demnach dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E19554European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00720.89.1214.000Dokumentnummer
JJT_19891214_OGH0002_0070OB00720_8900000_000