TE OGH 1989/12/14 8Ob712/89

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, 3430 Neuaigen, Kremser Straße 3, vertreten durch Dr. Werner Hetsch und Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagte Partei S*** Gesellschaft m.b.H., Institut für Krankenhausreinigung, 1070 Wien, Burggasse 60, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 457.836,60 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. September 1989, GZ 2 R 110/89-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Dezember 1989, GZ 21 Cg 639/86-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.079,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.679,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt S 457.836,60 s.A. an Werklohn mit der Begründung, sie sei von der beklagten Partei beauftragt worden, Schäden im Bauvorhaben AKH-Verpflegungsversorgung zu beheben, die die beklagte Partei dort durch Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel verursacht habe. Der Auftrag hiezu sei von der beklagten Partei mündlich erteilt und zweimal indirekt schriftlich bestätigt worden. Die klagende Partei habe die Leistungen entsprechend den Bautagesberichten abgerechnet. Diese Berichte seien von Manfred L***, einem Mitarbeiter der beklagten Partei, unterfertigt worden. Die klagende Partei habe ihre Leistungen ausschließlich der beklagten Partei verrechnet und stütze ihren Anspruch auf jeden erdenklichen Rechtstitel.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte vor, Auftraggeber sei die Firma H*** & M*** gewesen. Die Rechnungen der klagenden Partei enthielten auch Leistungen, welche nicht der Schadensbehebung gedient hätten. Dem Auftraggeber der beklagten Partei, der Dipl.Ing. Dr. Rudolf F*** GesmbH, sei von dessen Auftraggeber, der Firma H*** & M***, der Klagebetrag vom Rechnungsbetrag abgezogen worden, weil ihn diese der klagenden Partei habe zahlen müssen. Die Dipl.Ing. Dr. Rudolf F*** GesmbH mache gegenüber der beklagten Partei den Klagebetrag als Gegenforderung geltend. Demgemäß sei die klagende Partei zur gegenständlichen Klageführung nicht aktiv legitimiert. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, daß die klagende Partei im Bauvorhaben AKH-Verpflegungsversorgung - beide Parteien sind dort als Subunternehmer tätig - zur Behebung der durch Verwendung stark ätzender Reinigungsmittel am Gewerke der klagenden Partei von der beklagten Partei verursachten Schäden den Klagebetrag habe aufwenden müssen, verneinte jedoch das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen und schloß daraus, daß sich die klagende Partei nur an den Generalunternehmer wenden könne; da die klagende Partei auch nicht als Geschädigter gelten könne, sei ihre Klage abzuweisen.

Das Berufungsgericht wiederholte die Beweise durch Verlesung aller Zeugenaussagen und traf unter Berücksichtigung der vorliegenden Korrespondenz der Streitteile folgende Feststellung:

"Die Beklagte erteilte der Klägerin den Auftrag, jene Schäden zu beheben, die durch die Verwendung stark ätzender Reinigungsmittel durch die Beklagte am Gewerk der Klägerin entstanden waren". Auf Grund dieses festgestellten Vertragsverhältnisses bejahte das Berufungsgericht die Verpflichtung der beklagten Partei als Auftraggeberin, die der Höhe nach unbekämpft festgestellten Leistungen der klagenden Partei als Auftragnehmerin zu bezahlen, und gab der Klage statt.

In ihrer auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt die beklagte Partei, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach zu ihren Gunsten sprechenden Beweisergebnisse rügt die Revisionswerberin mehrfach, das Berufungsgericht habe die Auftragsvergabe lediglich aus Indizien abgeleitet, die Erklärung der beklagten Partei, für den Schaden aufzukommen, unrichtig bereits als Auftragserteilung gewertet und die richtige Feststellung, daß es zu keiner Auftragserteilung gekommen sei, rechtsirrtümlich unterlassen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen stellen insgesamt eine in dritter Instanz unzulässige Anfechtung der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung dar. Die Bekämpfung der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung vor dem Revisionsgericht ist im Sinne des § 503 ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Aussagen mehrerer Zeugen sowie des von den Parteien in der Sache geführten Schriftverkehrs die ausdrückliche Feststellung getroffen, daß die klagende Partei auf Grund eines Auftrages der beklagten Partei tätig wurde, und es hat auch ausführlich die Gründe dargelegt, weshalb es diese Tatsache für erwiesen hielt. Das Berufungsgericht entsprach im übrigen auch ausreichend seiner Begründungspflicht.

Da die Rechtsrüge nicht von der berufungsgerichtlichen Tatsachengrundlage ausgeht, entspricht sie nicht dem Gesetz. Es kann deshalb darauf gar nicht eingegangen werden.

Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E19571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00712.89.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19891214_OGH0002_0080OB00712_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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