Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg T***, Pensionist, Milserheidestraße 32, 6060 Mils, vertreten durch Dr.Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Peter D***, Kraftfahrer, Bahnhofstraße 49, 6114 Wattens,
2) I*** & M*** Baugesellschaft m.b.H., Dreiheiligenstraße 27, 6020 Innsbruck und 3) W*** A*** Versicherungs-AG, per Adresse Meranerstraße 1, 6020 Innsbruck, alle vertreten durch Dr.Gert
F. Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 109.200,-- s.A. (Revisionsstreitwert S 54.600,--), infolge Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. März 1989, GZ 4 R 362/88-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.Oktober 1988, GZ 16 Cg 455/87-27, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und der drittbeklagten Partei die mit S 7.885,32 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.314,22, keine Barauslagen) und die mit S 9.076,82 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 5.000,-- und Umsatzsteuer von S 679,47) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 28.September 1987 ereignete sich gegen 17,15 Uhr auf der Gnadenwalder-Landesstraße 225 westlich des Kapellenbühels ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen T 752.314 und der Erstbeklagte als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen T 5.034 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei erlitt der Kläger Sachschaden (Fahrzeugschaden, An- und Abmeldespesen) in der Höhe von S 109.200,--.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 109.200,--. Dem Grund nach stützte er sein Begehren auf die Behauptung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe, weil er mit dem von ihm gelenkten LKW dem Kläger, der mit seinem PKW eine Rechtskurve befahren habe, kurvenschneidend entgegengekommen sei; der Kläger habe trotz sofortiger Bremsung seines Fahrzeugs den Unfall nicht mehr verhindern können. Die Beklagten wendeten dem Grund nach im wesentlichen ein, daß das Alleinverschulden an diesem Unfall den Kläger treffe, der mit seinem PKW dem ordnungsgemäß fahrenden LKW mit überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen sei. Das Fahrzeug des Klägers sei nicht dem Kurvenverlauf gefolgt, sondern mit blockierenden Bremsen geradeaus auf den LKW zugekommen und gegen dessen linkes Hinterrad geprallt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Unfallsbereich beschreibt die Fahrbahn in Fahrtrichtung des Klägers (von Osten nach Westen) zunächst eine Rechtskurve, die anschließend in eine Linkskurve übergeht. In diesem Bereich weist die Fahrbahn ein Gefälle von etwa 13 % auf. Ca 100 m östlich des Kapellenbühels wird auf diese Umstände durch zwei Gefahrenzeichen "gefährliches Gefälle, 13 %" sowie "gefährliche Doppelkurve, rechts beginnend" hingewiesen. Die Unfallstelle liegt im Freilandgebiet; besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht angeordnet. Der beschriebene Kurvenverlauf ist unübersichtlich. Die Fahrbahn ist im Bereich der Kollisionsstelle 7,2 m breit, 15 m nördlich der Kollisionsstelle nur noch ca 6,6 m. Die Fahrbahn war zur Unfallszeit trocken. Im unmittelbaren Nahbereich der Unfallstelle befindet sich eine Schottergrube. Infolge des regen LKW-Verkehrs befand sich auf der Fahrbahn zur Unfallszeit Schmutz und etwas Kiesel. Die gegenseitige Sicht im Bereich der Unfallstelle beträgt etwa 35 m. Bodenmarkierungen sind nicht vorhanden.
Der Erstbeklagte näherte sich mit dem 2,5 m breiten LKW mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h der Unfallstelle. Welchen Abstand er mit dem LKW zum rechten Fahrbahnrand einhielt kann nicht festgestellt werden; die gedachte Fahrbahnmitte überfuhr der Erstbeklagte jedenfalls nicht.
Der Kläger war mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h in die Rechtskurve ganz rechts fahrend eingefahren. Beim ersten Sichtkontakt zum LKW erschrak er und leitete eine Vollbremsung ein. Durch diese Vollbremsung war der PKW nicht mehr manövrierbar, rutschte tangential zur Kurvenaußenseite und stieß mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h gegen das linke Hinterrad des LKW. Die vom Kläger durchgeführte Bremsung war fahrtechnisch zur Vermeidung einer Kollision mit dem LKW nicht erforderlich, zumal dem Kläger im Kollisionsbereich jedenfalls seine gesamte Fahrbahnhälfte in einer Breite von 3,8 m frei zur Verfügung stand. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Kläger sei bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden LKW erschrocken, habe eine Bremsung eingeleitet und sei dadurch zur Kurvenaußenseite gerutscht, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Daß diese Bremsung fahrtechnisch erforderlich gewesen sei, habe der Kläger zu beweisen. Ein derartiger Nachweis sei nicht erfolgt. Damit fehle jede Grundlage für einen Ersatzanspruch des Klägers sowohl im Rahmen einer Verschuldenshaftung als auch im Rahmen einer Gefährdungshaftung.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang der Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens bestätigte, in Ansehung der Zweit- und der Drittbeklagten dahin ab, daß es sie zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 54.600,-- sA an den Kläger verurteilte; hinsichtlich der Abweisung des gegen die Zweit- und die Drittbeklagte gerichteten Mehrbegehrens auf Zahlung weiterer S 54.600,-- sA bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.
Die Feststellung des Erstgerichts, daß der Kläger bei erster Sicht auf den entgegenkommenden LKW erschrak und eine Vollbremsung einleitete, wodurch sein PKW tangential zur Kurvenaußenseite rutschte und gegen das linke Hinterrad des LKW stieß, wurde vom Berufungsgericht als unbekämpft übernommen. Im übrigen stellte das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung - teilweise vom Erstgericht abweichend - folgendes fest:
Die genaue Fahrlinie des LKW der Zweitbeklagten kann nicht festgestellt werden. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte in dem Zeitpunkt, als der Kläger Sicht auf den LKW bekam, die Fahrbahnmitte überfahren hatte. Dies kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dabei kann es auch zu einer Einengung der dem Kläger zur Verfügung gestandenen Fahrbahnfläche auf weniger als 2,5 m gekommen sein. War dies der Fall, dann war eine starke Abbremsung des PKW durch den Kläger, durch die es dann zum tangentialen Rutschen zur Kurvenaußenseite kam, gerechtfertigt. Ob der Kläger bis zur Kollision die Fahrbahnmitte überfahren hatte und wo sich der Kollisionspunkt in Bezug auf die Fahrbahnmitte befand, kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Die Kollision ereignete sich etwa im Bereich der Fahrbahnmitte.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen von keinem Verschulden auf Seiten eines der beiden Lenker auszugehen sei. Es stehe nämlich weder fest, daß der Erstbeklagte gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe, noch daß der Kläger eine für den Unfall kausale Bremsreaktion gesetzt habe, ohne hiezu durch den entgegenkommenden LKW genötigt gewesen zu sein. Es stehe nicht einmal fest, daß der Kläger über die Fahrbahnmitte hinaus nach links auf die Fahrbahnseite des LKW geraten sei und daß ein dahingehender objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz vorgelegen sei. Auch die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit durch einen der beteiligten Lenker habe nicht festgestellt werden können. Mangels eines Verschuldens des Erstbeklagten hafte dieser als Lenker nicht für den Schaden des Klägers.
Hingegen hätten die Halter der beiden beteiligten Fahrzeuge für deren Betriebsgefahr einzustehen. Der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG sei schon im Hinblick auf die unaufgeklärt gebliebenen Einzelheiten des Unfallgeschehens, die jeweils zu Lasten der Halter gingen, sowie weiters wegen der zwar noch kein Verschulden begründenden, aber noch relativ hohen Geschwindigkeit der Unfallsfahrzeuge, die von einem besonders sorgfältigen, umsichtigen und aufmerksamen Kraftfahrer vermieden worden wäre, nicht gelungen. Da die Betriebsgefahr der Unfallsfahrzeuge als etwa gleich hoch einzuschätzen sei, habe nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 zu erfolgen. Das tangentiale Abrutschen des PKW des Klägers sei noch nicht einem Schleudern gleichzusetzen. Bei Bedachtnahme auf die Umstände des Falls sei die Auffassung zu vertreten, daß es noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bewirkt habe. Das tangentiale Rutschen zur Kurvenaußenseite (also geradeaus und nicht dem Kurvenverlauf folgend) infolge der starken Bremsung sei bis etwa in den Bereich der Fahrbahnmitte und - wenn überhaupt - so nur geringfügig in die Gegenfahrbahn hinein erfolgt und nicht so massiv gewesen, um davon sprechen zu können, daß der PKW des Klägers außer Beherrschung und Kontrolle geraten sei.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es sich bei seiner Entscheidung auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung gestützt habe. Es seien keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu lösen gewesen, denen eine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Zweit- und der Drittbeklagten. Sie bekämpfen sie im Umfang der Stattgebung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger, dem gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt wurde, hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG (§ 9 Abs 2 EKHG) ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde. Unter diesen Gesichtspunkten muß nach ständiger Rechtsprechung die von einem ins Rutschen oder Schleudern geratenen Kraftfahrzeug, das von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, ausgehende Gefahr als außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG und des § 11 Abs 1 EKHG qualifiziert werden (ZVR 1984/129; ZVR 1984/328; ZVR 1988/64 mwN uva). Dies gilt auch dann, wenn sich das Verhalten des Fahrzeuglenkers, das die außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbar auslöste, als Reaktion auf das Verhalten des an einer Kollision beteiligten Unfallgegners darstellt, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeugs tätigen Dritten handelt (ZVR 1984/328 mwN ua).
Dabei ist die Unbeherrschbarkeit eines Kraftfahrzeugs durch seinen Lenker kein unbedingt notwendiges Erfordernis für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Das entscheidende Kriterium liegt vielmehr darin, ob das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, daß durch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des EKHG (abgedruckt unter Anm 1 zu § 9 EKHG MGA4) wird als beispielhafte Erklärung des Begriffs der außergewöhnlichen Betriebsgefahr ausdrücklich der Fall angeführt, daß ein Kraftfahrer, weil ein Fußgänger knapp vor seinem Fahrzeug stürzt, sein Fahrzeug jäh zur Seite verreißt und dadurch einen anderen Menschen überfährt. Hier sei das erst durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebs ermöglichte jähe Verreißen aus der gewöhnlichen Bahn die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die unmittelbar den Schaden zugefügt habe. In einem derartigen Fall werde die bei allen Verkehrsunfällen stets mitwirkende allgemeine Betriebsgefahr in der rechtlichen Beurteilung übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt (so auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 559 f mit weiteren Judikaturhinweisen). Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt also darin, daß das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, daß dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist (2 Ob 138/88).
Dies trifft aber ohne jeden Zweifel dann zu, wenn ein PKW infolge eines Bremsmanövers seines Lenkers ins Rutschen gerät und dadurch dem Verlauf einer Kurve der Fahrbahn nicht mehr folgt, sondern geradeaus weiterrutscht und im Bereich der Fahrbahnmitte (wobei auch ein Überfahren der Fahrbahnmitte nicht ausgeschlossen werden kann) mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt. Die dadurch hervorgerufene besondere Gefahrensituation hebt sich von der sonst mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbundenen gewöhnlichen Betriebsgefahr deutlich ab und bildet ein so starkes Zurechnungsmoment, daß es durchaus gerechtfertigt erscheint, sie bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinn des § 11 Abs 1 EKHG gegenüber der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs immer verbundenen gewöhnlichen Betriebsgefahr als deutlich übergewichtig anzusehen.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gestatten es nicht, einem der beiden beteiligten Lenker ein Verschulden am Zustandekommen des hier in Frage stehenden Verkehrsunfalls anzulasten. Während aber nach diesen Feststellungen davon ausgegangen werden muß, daß vom LKW des Zweitbeklagten nur die gewöhnliche Betriebsgefahr ausging, hat der Kläger, wie dargestellt, die von seinem PKW ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr zu vertreten. Dies führt aber im Sinn der im § 11 EKHG normierten Rangordnung der Zurechnungskriterien zur Abweisung des gegen die Zweit- und die Drittbeklagte gerichteten Klagebegehrens. Es war daher in Stattgebung der außerordentlichen Revision der Zweit- und der Drittbeklagten das angefochtene Urteil im Sinn der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46, 50 ZPO.
Anmerkung
E19718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00165.89.1219.000Dokumentnummer
JJT_19891219_OGH0002_0020OB00165_8900000_000