Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bujar Abaz O*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten O*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 19. April 1989, GZ 3 a Vr 277/89-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Bujar Abaz O*** die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt (§ 285 i StPO).
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Bujar Abaz O*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 (richtig: Abs 1 und Abs 2 - vgl SSt 55/68 ua) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 11.März 1989 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit (dem deswegen unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Sami K*** dadurch, daß einer von ihnen Rosemarie H*** anrempelte sowie abdrängte und der andere ihr eine Geldbörse mit 190 S Bargeld aus ihrer Umhängetasche nahm, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen (im Tenor irrig überdies: "oder abgenötigt"), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an Sachen geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des eingangs genannten Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer, K*** und Ramadan K*** - dessen Beteiligung als Hehlerei (§ 164 Abs 1 Z 2 StGB) beurteilt wurde - vor der Tat besprochen haben, sie müßten durch Diebstahl zu Geld kommen (US 6), hat das Erstgericht, der Beschwerdeauffassung (Z 5) zuwider, durch einen Hinweis auf die Angaben des (aus dem Grund des § 42 StGB freigesprochenen) Hysen T*** (S 49, 78, 159) durchaus zureichend begründet (US 7). Dazu sei demnach nur der Vollständigkeit halber bemerkt, daß die bekämpfte Konstatierung im Hinblick auf das darüber hinaus als erwiesen angenommene einverständliche Zusammenwirken von O*** und K*** bei der hier aktuellen (im Anschluß an die Verabredung tatsächlich vorgenommenen) gewaltsamen Sachwegnahme (US 3, 6), zudem gar keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft.
Gerade die zuletzt relevierte Tatsachenannahme aber übergeht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung (Z 9 lit a, sachlich Z 10), das Jugendschöffengericht habe zur subjektiven Tatseite keine Feststellungen in Richtung eines Raubes getroffen, sondern nur einen Diebstahlsvorsatz konstatiert. Damit bringt er daher den reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung. Gleiches gilt für den weiteren Einwand (Z 10), nach den Entscheidungsgründen sei von den Tätern keine Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme ausgeübt worden, weil sie darnach das Tatopfer durch dessen Anrempeln und Abdrängen "nur" abgelenkt hätten, sodaß ihnen lediglich Diebstahl zur Last falle. Denn dabei setzt er sich über jene Urteilsfeststellungen hinweg, wonach sie Rosemarie H*** durch dieses Tatverhalten am Durchgehen von der Plattform des Eisenbahnwaggons, auf dem es dann zur Sachwegnahme kam, in das Wageninnere hinderten und immerhin so heftig rempelten, daß sie ins Taumeln geriet, wodurch sie "auch" abgelenkt wurde (US 6, 9).
Darnach aber kann, wie zur Klarstellung vermerkt sei, von einem ausschließlichen (oder auch nur überwiegenden) Ablenkungszweck der inkriminierten Gewaltanwendung keine Rede sein, die dementgegen - mag sie auch zudem auf einen (die Annahme einer gewaltsamen Sach-Wegnahme keineswegs ausschließenden) Ablenkungseffekt abgezielt haben - nach der Überzeugung des Jugendschöffengerichts (US 9) ersichtlich sehr wohl tatplangemäß dazu diente, die solcherart Attackierte am Schutz der in ihrem Gewahrsam gestandenen Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern. Dementsprechend ist eine (vom Beschwerdeführer primär angestrebte) Tatbeurteilung bloß als Entwendung (§ 141 Abs 1 StGB) - bei der ihm überdies das Fehlen einer Ermächtigung der in ihren Rechten Verletzten (§ 141 Abs 2 StGB) als Verfolgungshindernis (Z 9 lit b) zugute käme - unaktuell. Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich versucht der Beschwerdeführer, Zweifel an seiner Identifizierung als Täter und an der Indizwirkung des bei K*** sichergestellten Bargeldbetrages zu erwecken; nach sorgfältiger Prüfung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens im Licht der gesamten Aktenlage bestehen aber gegen die dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegte entscheidende Tatsache seiner Täterschaft keineswegs erhebliche Bedenken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Anmerkung
E19428European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00152.89.1219.000Dokumentnummer
JJT_19891219_OGH0002_0150OS00152_8900000_000