Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska (AG) und Walter Benesch (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herta K***, Pensionistin, 1020 Wien,
Engerthstraße 223/232/4/8/26, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich
Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 1989, GZ 33 Rs 81/89-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Jänner 1989, GZ 6 Cgs 23/88-17, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.087,-- (darin S 514,50 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG), wobei zu dem dem Obersten Gerichtshof bei der Prüfung eingeräumten Ermessensbereich auf seine Entscheidung 10 Ob S 158/89 (= SSV-NF 3/72 - im Druck), hinzuweisen ist. Hinzugefügt sei, daß der Oberste Gerichtshof in Ergänzung seiner schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 Ob S 84/89 (= SSV-NF 3/34 - im Druck) in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Meinung ist, daß bei einer Wartungs- und Hilfsbedürftigkeit von sechs Monaten der Hilflosenzuschuß zu gewähren ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lt b ASGG.
Anmerkung
E19648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00392.89.1219.000Dokumentnummer
JJT_19891219_OGH0002_010OBS00392_8900000_000