Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Boris Wilhelm BAN-E***, Pensionist, 9020 Klagenfurt, Fledermausgasse 23, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Margot Maria L***, Hausfrau, 9132 Gallizien, Vellach 39, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herausgabe (Streitwert S 1,500.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. September 1989, GZ 4 b R 78/89-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1987, GZ 26 Cg 168/85-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 20.017,80 (einschließlich S 3.336,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe von im einzelnen angeführten Teppichen, Originalbildern verschiedener Künstler und anderer Kunstgegenstände mit der Begründung, er habe diese Gegenstände im Oktober oder November 1978 dem inzwischen verstorbenen Ehegatten der Beklagten, Hans L***, treuhändig übergeben. Dieser sollte sie bis zum Abschluß des Scheidungsverfahrens verwahren. Zur weiteren Absicherung gegen allfällige Ansprüche seiner Ehegattin habe er mit L*** den Abschluß eines Scheinkaufvertrages vereinbart. Die Beklagte verweigere die Herausgabe der Gegenstände mit der Begründung, Hans L*** habe die Sachen gekauft und ihr später geschenkt. Die Beklagte wendete ein, seinerzeit sei kein Scheinkaufvertrag, sondern ein Kaufvertrag mit einem befristeten Wiederkaufsrecht geschlossen worden. Nach Ablauf der Wiederkaufsfrist sei ihr Gatte Eigentümer der Wertgegenstände geblieben und habe ihr diese im Herbst 1983 geschenkt.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Jahre 1978 oder 1979 habe der Kläger an Hans L*** mehrere Kunstgegenstände, Teppiche und Gemälde übergeben, indem diese aus der Wohnung des Klägers in das Haus L*** gebracht worden seien. Zwischen dem Kläger und Hans L*** sei ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, der eine, später noch verkürzte Wiederkaufsfrist enthalten habe, bis zu deren Ablauf L*** als Treuhänder hätte fungieren sollen. Der Kläger habe dieses Wiederkaufsrecht nicht ausgenützt. Es könne nicht festgestellt werden, ob dieser Vertrag dem Willen der Vertragspartner entsprochen habe oder ein bloßer Scheinvertrag gewesen sei. Im Jahre 1980 habe Hans L*** schriftlich erklärt, die Gegenstände mit dem Geld seiner Frau für diese vom Kläger erworben zu haben; er habe die Wertsachen der Beklagten geschenkt und übergeben. Das Beweisverfahren habe keinen Hinweis ergeben, daß die Beklagte nicht auf den Kaufvertrag vertraut hätte.
Rechtlich führt das Erstgericht aus, entweder habe zunächst Hans L*** Eigentum erworben und nach Ablauf der Wiederkaufsfrist von diesem die Beklagte durch Schenkung oder aber der Kläger könne im Falle des Vorliegens eines Scheinkaufvertrages dies gemäß § 916 Abs 2 ABGB der gutgläubigen Beklagten nicht entgegenhalten. Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil infolge Berufung des Klägers unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Annahme eines Scheinkaufvertrages (mit dem vom ersten Gericht weiter angenommenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 916 Abs 2 ABGB, nämlich Erwerb von Rechten an den Wertgegenständen durch die Beklagte im Vertrauen durch deren Kauf durch ihren Gatten) führe rechtlich zu einem anderen Ergebnis als die Annahme eines Kaufs mit Wiederkaufsrecht, falls man - wie das Berufungsgericht - annehme, daß die im Falle eines Spezieskaufes unwirksame Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge habe. Das Erstgericht werde daher im fortzusetzenden Verfahren die Frage des Scheingeschäftes durch Aufnahme der zu diesem Beweisthema vom Kläger beantragten Beweismittel zu prüfen haben. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß Folge und trug dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung auf. Er überband dem Gericht zweiter Instanz folgende, auch bei der jetzigen Entscheidung maßgebende Rechtsansicht:
Der Kläger selbst leitet sein Klagebegehren vom Abschluß eines Scheinkaufvertrages über die nun von ihm begehrten Gegenstände ab. Damit allein könnte aber das Klagebegehren nicht schlüssig begründet werden, weil einem Dritten, der im Vertrauen auf den (zum Schein abgeschlossenen) Kaufvertrag Rechte erwarb, der Einwand des Scheingeschäftes gemäß § 916 Abs 2 ABGB nicht entgegengesetzt werden kann. Nach dem allein maßgebenden Vorbringen in erster Instanz geht aber der Kläger selbst vom guten Glauben der Beklagten aus, verneint er doch die Anwendbarkeit der für gutgläubigen Eigentumserwerb maßgeblichen Bestimmungen des § 367 ABGB nur deswegen, weil die Beklagte die herausgeforderten Gegenstände geschenkt, also unentgeltlich, erhalten habe.
Für die Unredlichkeit der Beklagten im Zeitpunkt des Erwerbes der Gegenstände wäre er aber wegen der diesbezüglich bestehenden Redlichkeitsvermutung - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführte - behauptungs- und beweispflichtig. Da er trotz Ableitung seines Herausgabeanspruches aus einem Scheingeschäft entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote unterließ, ist von der vermuteten Redlichkeit der Beklagten auszugehen. Da aber nicht unbestritten ist, ob die Beklagte die nunmehr vom Kläger beanspruchten Gegenstände überhaupt schenkungsweise übergeben erhielt, muß die Beklagte diesen einzigen von ihr geltend gemachten Rechtsgrund für das Behalten der Gegenstände beweisen. Das Erstgericht traf zwar entsprechend ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Einklang mit sämtlichen dafür angebotenen und aufgenommenen Beweisen stehende Feststellungen. Da diese aber vom Kläger in der Berufung bekämpft wurden, hätte das Berufungsgericht auch diese Beweisrüge erledigen müssen. Im Falle der schenkungsweisen Übergabe der begehrten Gegenstände an die Beklagte kann der Kläger, der sich selbst auf einen Scheinvertrag mit dem Ehegatten der Beklagten beruft und die Gutgläubigkeit letzterer nicht bestreitet, gemäß § 916 Abs 2 ABGB auf diese Tatsache nicht berufen. Sollten ihr aber die Gegenstände nicht schenkungsweise übergeben worden sein, dann sei sie mangels Rechtstitels zur Herausgabe der Gegenstände verpflichtet.
Im zweiten Rechtsgang übernahm das Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge des Klägers die erstgerichtliche Feststellung, Hans L*** habe die vom Kläger erhaltenen Gegenstände der Beklagten geschenkt und dieser auch tatsächlich übergeben. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene überbundene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes bestätigte es daher das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, der Werte des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, übersteige S 300.000,--.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind - wie der Oberste Gerichtshof nach Überprüfung der Aktenlage feststellte - nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Zur Rechtsrüge ist auf die oben wiedergegebene, im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß vom Obersten Gerichtshof geäußerte Rechtsansicht zu verweisen. Demnach ist die Rechtssache in klageabweisendem Sinn spruchreif. Durch die seinerzeitige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes waren alle Streitpunkte mit Ausnahme dessen, ob die vom Kläger begehrten Gegenstände der Beklagten wirklich schenkungsweise übergeben worden waren, erledigt worden. Diese anderen Streitpunkte können daher im zweiten Rechtsgang nicht mehr neu aufgerollt werden (3 Ob 621/85). Der letztgenannte Streitpunkt wurde auf Tatsachenebene von den Vorinstanzen dahin entschieden, daß eine schenkungsweise Übergabe der Gegenstände tatsächlich stattfand. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Daraus folgt aber insgesamt - wie bereits aus der im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht hervorgeht - die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E19508European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00652.89.1219.000Dokumentnummer
JJT_19891219_OGH0002_0050OB00652_8900000_000