TE OGH 1989/12/19 15Os153/89

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Dr. Reisenleitner, Hon.Prof.Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald B*** und Nikolaus W*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG iVm §§ 12 (dritter Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten W*** sowie die Berufung des Angeklagten B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. September 1989, GZ 35 Vr 1384/89-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Nikolaus W*** auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Nikolaus W*** (zu I. 3. und II.) des teils vollendeten und nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG qualifizierten sowie teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider (zu I. 3.) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Helmut Z*** im Juli 1988 durch den Transport von 8 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich Suchtgift in einer "übergroßen" Menge aus- und eingeführt sowie

(II.) zu dem vom (deswegen unter einem abgeurteilten) Mitangeklagten Harald B*** und vom abgesondert verfolgten Helmut Z*** am 19. September 1988 unternommenen Versuch, 10,9 kg Cannabisharz aus Marokko auszuführen (und in weiterer Folge nach Österreich zu bringen), durch die Zusage beigetragen, das Suchtgift gemeinsam mit B*** von Spanien nach Österreich zu transportieren, wobei sich sein Vorsatz auf Cannabisharz (bloß) "im Kilobereich", also auf Suchtgift in einer großen Menge erstreckte.

Rechtliche Beurteilung

Der inhaltlich nur gegen die Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG (im Faktum I. 3.) gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*** kommt keine Berechtigung zu.

Denn die Urteilsannahme (US 9), daß die damit relevierten 8 kg Cannabisharz "von einer durchschnittlichen Qualität mit einem THC-Gehalt von 9 %" waren (vgl. hiezu Foregger-Litzka SGG2 § 12 Erl. IV aE), bedurfte entgegen der mit der Mängelrüge vertretenen Auffassung nach Lage des Falles zu einer logisch und empirisch unbedenklichen Ableitung aus Verfahrensergebnissen deswegen keiner speziellen Begründung im Weg von Konstatierungen über "ganz konkrete sonstige begleitende Umstände, die die Qualitätsfeststellungen des Materials erlauben", weil sowohl der Beschwerdeführer sich uneingeschränkt im Sinn der Anklage schuldig bekannte (S 360, 364 a/III) als auch der abgesondert verfolgte Helmut Z*** nur in bezug auf eine vorausgegangene andere Haschisch-Einfuhr von einer teilweise schlechter Qualität sprach (S 18 in ON 48 und S 4/5, 7/8 in ON 48 a iVm S 365 a, 368/III) und der übrigen Aktenlage gleichfalls keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß das in Rede stehende Suchtgift, von dem nichts mehr sichergestellt werden konnte, etwa von minderer Qualität gewesen sein könnte:

daraus in Verbindung mit der Höhe des beim Weiterverkauf erzielten Preises vermochte das Schöffengericht sehr wohl eine mit den Denkgesetzen gleichwie mit allgemeiner Lebens- und Gerichtserfahrung im Einklang stehende Schlußfolgerung auf eine Durchschnitts-Qualität des hier tatgegenständlichen Haschisch zu ziehen.

Zu Unrecht remonstriert der Angeklagte aber auch gegen jene Feststellung, wonach er zumindest damit rechnete, daß das ihm mit 8 kg bekannt gewesene Quantum angekauften Cannabisharzes "das 25-fache der großen Menge" ausmachte, und sich damit abfand (US 8); übergeht er doch dabei die der bekämpften Konstatierung vorangestellte Gleichsetzung seines Wissens von der "Größe" einer Suchtgiftmenge mit dem Bewußtsein ihrer Eignung, "im Fall der Weitergabe in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen": eben diese Prämisse begründet den vom Beschwerdeführer (demnach zu Unrecht) vermißten "logischen Zusammenhang" zwischen seiner Kenntnis vom Quantum des in concreto angekauften Cannabisharzes und seinem bedingten Vorsatz, daß jenes zumindest das Fünfundzwanzigfache einer solcherart "großen", also zu einer derartigen Gemeingefährdung geeigneten Suchtgiftmenge ausmache.

Auch der darnach für die bemängelte Feststellung zur subjektiven Taseite der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG (vgl. JUS 1988/42/26, ÖJZ-LSK 1986/84 ua) maßgebende Schluß aus den Erfahrungen des Angeklagten als "mehrjähriger Haschisch-Konsument" auf sein Wissen vom annähernden Ausmaß einer zur qualifizierenden Gemeingefährdung erforderlichen Cannabisharz-Menge jedoch steht, der Beschwerdeauffassung abermals zuwider, mit den Grundsätzen der Logik und mit forensischer Erfahrung durchaus im Einklang; mit der Gegenbehauptung, er habe von diesen Größen- und Mengenverhältnissen und -beziehungen "keine Ahnung" gehabt und sich demzufolge "auch nicht billigend mit einem gewissen Mengenmerkmal abfinden" können, ficht der Beschwerdeführer insoweit nur im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Soweit er aber bemängelt, daß er überhaupt nie gefragt worden sei, ob er "einen Begriff habe, was eine große Menge sei und in welcher Relation sie zu 8 kg Haschisch stünde", macht er in Wahrheit einen Verfahrensmangel (Z 4) geltend; dazu ist er indessen nicht legitimiert, weil er in erster Instanz eine derartige Fragestellung gar nicht begehrt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten ist demgemäß das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E19184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00153.89.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19891219_OGH0002_0150OS00153_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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