Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*** Motorenservice Gesellschaft mbH, Salzburg, Eichstraße 28, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Johann U***, Pensionist, Salzburg, Fürbergstraße 53, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 1989, GZ 13 Ra 88/89-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 1989, GZ 17 Cga 44/89-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.634,24 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 439,04 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen:
Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach das gegenständliche Haus vom Vater des Beklagten zum Zwecke der Vergabe von Dienstwohnungen an Mitarbeiter in seinem Unternehmen gemietet wurde, dem Beklagten eine Wohnung in diesem Haus erst ab Aufnahme einer Beschäftigung als Dreher im Unternehmen seines Vaters im Juni 1958 überlassen wurde, dem Beklagten ebenso wie den anderen im Hause wohnenden Arbeitnehmern eine Miete nicht verrechnet wurde, ferner daß dem Beklagten bewußt war, daß ihm die Wohnung im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Firma Ernst H*** überlassen worden war und daß das Benützungsverhältnis zugleich mit dem Arbeitsverhältnis enden werde, ist die gegenständliche Wohnung als Dienstwohnung im Sinne des § 1 Abs.2 Z 2 MRG zu qualifizieren. Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, es sei ihm auf Grund der familiären Bande von seinem Vater die Möglichkeit geboten worden, die Wohnung zu besonders günstigen Konditionen zu erlangen, und es sei nicht Wille des Vaters gewesen, daß der Beklagte die Wohnung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses räumen müsse, ist ihm zu erwidern, daß die Vorinstanzen in diesem Punkt nicht seiner Aussage, sondern jener der Zeugin Theresia H*** gefolgt sind. Der Revisionswerber bekämpft in seinen Ausführungen in unzulässiger Weise diese Beweiswürdigung.
Auch mit der Behauptung, das Arbeitsverhältnis sei über die Pensionierung des Beklagten hinaus fortgesetzt worden, setzt sich der Revisionswerber in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die klagende Partei dem Beklagten gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß das bisherige, mit der Überlassung der gegenständlichen Dienstwohnung verbundene Arbeitsverhältnis mit 31. Dezember 1987 ende und die Dienstwohnung daher zu räumen sei. Soweit der Beklagte in der Folge von der klagenden Partei in erheblich geringerem Umfang gegen stundenweise Entlohnung beschäftigt wurde, handelte es sich allenfalls um ein neues Arbeitsverhältnis, mit dem nach dem ausdrücklich bekundeten Willen der klagenden Partei die Überlassung der gegenständlichen Wohnung jedenfalls nicht verbunden war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - aus der Weiterbelassung der Dienstwohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden kann, nunmehr mit dem Arbeitnehmer einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen. Da die klagende Partei dem Beklagten unmißverständlich und mehrfach mitgeteilt hat, auf der Räumung der Wohnung zu bestehen, kann mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 863 ABGB aus der Einbringung der Räumungsklage erst am 22. Februar 1989 weder ein auf Abschluß eines nach dem MRG geschützten Mietvertrages noch ein auf die Weiterbelassung der Wohnung als Dienstwohnung im Rahmen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses gerichtetes Erklärungsverhalten der klagenden Partei erschlossen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19604European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00336.89.1220.000Dokumentnummer
JJT_19891220_OGH0002_009OBA00336_8900000_000