TE OGH 1989/12/20 9ObA341/89

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther S***, Angestellter, Wien 2, Kleine Pfarrgasse 14/2/11, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jovan C***, Installateurmeister, Wien 2, Tandelmarktgasse 5, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 232.632,76 brutto s.A und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.September 1989, GZ 32 Ra 63/89-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Oktober 1988, GZ 14 Cga 2028/87-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.268,20 (darin S 1.544,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers, der Beklagte habe den Alkoholkonsum durch viele Jahre toleriert, seine Weigerung, einem Auftrag nachzukommen, sei nicht als beharrlich anzusehen und die Entlassung sei vom Beklagten verspätet ausgesprochen worden, entgegenzuhalten, daß der Revisionswerber mit diesen Ausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwar vorerst ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Parteien, das sich aber änderte, als der Kläger weiterhin Kontakte mit der Gattin des Beklagten aufrechterhielt, nachdem diese die Scheidungsklage eingebracht hatte. Es kam zu Spannungen zwischen den Parteien und der Beklagte äußerte dem Kläger gegenüber, daß er ihm privat keine Vorschriften machen könne, daß er bei seiner Arbeit jedoch einen größeren Eifer zeigen und seinen Alkoholkonsum einstellen müsse.

Im Juli 1986 war der Kläger während der Arbeitszeit völlig alkoholisiert. Er zechte im Betrieb mit einem Freund. Der Beklagte schickte beide weg und trug dem Kläger auf, nach Hause zu gehen und seinen "Rausch auszuschlafen". Am nächsten Tag drohte der Beklagte dem Kläger, ihn zu entlassen, wenn er während der Arbeitszeit neuerlich Alkohol zu sich nehme und beim Aufsperren des Geschäftes wieder unpünktlich sei. Der Kläger war nämlich verpflichtet, das Geschäft pünktlich um 7,30 Uhr aufzusperren und die Monteure zur Arbeit einzuteilen. Infolge der Unpünktlichkeit des Klägers mußten die Monteure auf ihn warten.

Im November 1986 bestellten Stammkundinnen als Weihnachtsgeschenk eine Waschmaschine. Der Beklagte beauftragte den Kläger, die Waschmaschine wunschgemäß auszuliefern und anzuschließen. Der Beklagte erkundigte sich noch im Dezember 1986 wegen dieses Auftrages beim Kläger. Dieser sicherte ihm zu, daß es "schon gemacht werde". Der Kläger ging in den Weihnachtstagen auf Urlaub und kam erst am 7.Jänner 1987 wieder in das Geschäft. Während der Weihnachtsfeiertage sprach eine Nachbarin den Beklagten darauf an, daß die Kundinnen sehr böse seien, weil er die bestellte Waschmaschine nicht geliefert habe. Diese Kundinnen kamen am 7. Jänner 1987 nach Dienstschluß in das Geschäft und beschwerten sich, daß sie kein Weihnachtgeschenk gehabt hätten. Als der Kläger am 7.Jänner 1987 wieder in das Geschäft kam, wollte er so wie früher seine Schi samt Stöcken und Schuhen dort einstellen. Trotz Aufforderung durch den Beklagten entfernte er seine Sachen nicht. Am 8.Jänner 1987 kam der Kläger erst nach 7,35 Uhr alkoholisiert zur Arbeit. Der Beklagte stellte ihn wegen der unterlassenen Aufstellung der Waschmaschine zur Rede. Der Kläger erwiderte, daß er den Auftrag niemals erhalten habe, im übrigen sei die Spanne zu niedrig gewesen. Nachdem der Kläger überdies zu schimpfen begonnen hatte, sprach der Beklagte die Entlassung aus. Der Kläger ging in das Magazin, um sich einen Installateur als Zeugen zu holen. Der Beklagte wiederholte den Entlassungsausspruch unter Hinweis auf die Alkoholisierung des Klägers, das Zuspätkommen und die Nichterfüllung des Auftrags. Der Kläger begann wiederum zu schimpfen und weigerte sich, die Geschäftsschlüssel abzugeben. Den Abtransport seiner Schi verweigerte der Kläger mit dem Hinweis, der Beklagte könne sich diese "in den Arsch schieben".

Auf Grund dieses Sachverhalts ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dem Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zuzumuten war. Abgesehen davon, daß der Kläger trotz einer vorangegangenen Verwarnung neuerlich alkoholisiert und verspätet zur Arbeit erschien, ergibt sich die Beharrlichkeit der Weigerung des Klägers im Sinne des § 27 Z 4 AngG, die bestellte Waschmaschine rechtzeitig auszuliefern, schon daraus, daß er vom Beklagten an die Auslieferung erinnert worden war und dennoch wider besseres Wissen vorerst leugnete, den Auftrag überhaupt erhalten zu haben. Auch der daraufhin erhobene Einwand der zu niedrigen Spanne zeigt die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und die Hartnäckigkeit des in der Pflichtenvernachlässigung zum Ausdruck kommenden Willens (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 71 ff und 94 ff). Die Entlassung erfolgte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch unverzüglich, da sich die Kundinnen erst nach Dienstschluß am 7. Jänner 1987 beim Beklagten beschwert hatten und der Kläger noch am Morgen des 8.Jänner 1987 sofort entlassen wurde.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E19621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00341.89.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19891220_OGH0002_009OBA00341_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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