Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*** sen., Kaufmann, Graz, Kalvarienbergstraße 29, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Erich Allmer und Dr. Annemarie Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Karl G***, Landwirt, 2) Maria G***, Landwirtin, beide Werndorf, Auwaldgasse 9, beide vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger und Dr. Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 19. September 1989, GZ 27 R 149/89, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Mai 1989, GZ 24 C 2535/88g-10, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte die Beklagten schuldig, jegliches Fahren, gleichgültig mit welchem Fahrzeug, und Gehen über die Grundstücke 44/2, 93/2 und 93/3 der EZ 679 KG Werndorf zu unterlassen. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,- übersteigt (RZ 1984/87 u.a.).
Dieser Ausspruch ist dem Berufungsgericht gemäß § 419 ZPO aufzutragen.
Anmerkung
E19019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00713.89.1220.000Dokumentnummer
JJT_19891220_OGH0002_0010OB00713_8900000_000