TE OGH 1989/12/20 9NdA9/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter B***, Lannach, Bergstraße 19, wider die beklagte Partei E***-Z*** Handelsgesellschaft mbH, Wiener Neudorf, Industriezentrum Niederösterreich Süd, Straße 7, Objekt 38, vertreten durch Dr. Helga Prokopp, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.160,40 s.A. über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien beschlossen:

Spruch

Der Delegierungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache vom Landesgericht für ZRS Graz an das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit der Begründung, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei und zwei von der beklagten Partei namhaft gemachte Zeugen im Sprengel dieses Gerichtshofes wohnhaft seien. Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil er nur über ein Arbeitslosengeld von 5.600 S monatlich verfüge und daher die Kosten der Zureise nach Wien finanziell kaum verkraften könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht zweckmäßig im Sinn des § 31 JN. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei und zwei von der beklagten Partei namhaft gemachte Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes wohnen, rechtfertigt es nicht, die Sache dem vom Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG angerufenen Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltes abzunehmen, zumal für den Kläger die Kosten der Zureise zum anderen Gericht angesichts seines geringen Einkommens kaum erschwinglich sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß bei großzügiger Handhabung derartiger Delegierungen dem mit § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG geschaffenen Gerichtsstand weitgehend seine Bedeutung genommen würde.

Anmerkung

E19350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009NDA00009.89.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19891220_OGH0002_009NDA00009_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten