TE OGH 1989/12/20 9ObA342/89

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann S***, Angestellter, Wien 14., Sebastian Kelchgasse 18/23, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth B***, Inhaberin der Fahrschule C***, Wien 9., Porzellangasse 2 (auch Hadersdorf/Kamp, Kammern 66), vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und Dr. Wolfgang Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 58.516,74 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1989, GZ 34 Ra 47/89-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Jänner 1989, GZ 6 Cga 3521/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.706,20 S (darin 617,70 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers im Sinne des § 27 Z 4 AngG berechtigt war, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist der Rechtsrüge der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß der Kläger eigenmächtig und sorglos eine Fahrstunde kurzfristig abgesagt habe. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der gekündigte Kläger bereits einige Tage vorher unter anderem für den 10. November 1987 nach 10.00 Uhr Zeit für Arbeitssuche in die im Büro der Beklagten aufliegende Liste eingetragen. Der für die Entgegennahme solcher Informationen zuständige Stellvertreter des Geschäftsleiters der Beklagten, Heinrich P***, sah diese Liste jeden Tag ein und hat den Eintragungen nach den Feststellungen nicht widersprochen. Der Kläger durfte daher mit Recht annehmen, daß P*** mit der von ihm beanspruchten Zeit zur Postensuche einverstanden war (vgl. Arb. 9.690; ZAS 1977/14 ÄSchnorrÜ ua).

Andererseits erfuhr der Kläger erst am Morgen des 10. November 1987 vom Vorsitzenden des Betriebsrates, Peter P***, daß er wegen der Kündigungsanfechtung (zufolge des drohenden Fristablaufes) sofort zur Gewerkschaft gehen müsse; er solle die für 8.00 Uhr bis 10.000 Uhr eingetragene Doppelfahrstunde verschieben. Nach den Feststellungen wurden die Fahrstunden nur zu Beginn der Ausbildung vom Büro eingeteilt, während sie in der Folge zwischen den Fahrschülern und Fahrlehrern vereinbart werden konnten. Der Kläger ersuchte seine Fahrschülerin um Verschiebung der Doppelstunde, die er nach seiner Rückkehr nachholen wollte. Die Fahrschülerin war damit einverstanden. Als der Kläger kurz nach 10.00 Uhr zurückkehrte, um den Fahrunterricht zu erteilen, war es der Fahrschülerin jedoch zu spät. Da der Geschäftsleiter der Beklagten, Dr. B***, die Pflicht zur Information über Abwesenheiten selbst nicht als ausdrückliche Weisung bezeichnete, der Vorsitzende des Betriebsrates dem Kläger das unverzügliche Aufsuchen der Gewerkschaft (wegen allfälliger Fristversäumung) dringend nahelegte und der Kläger selbst dafür Sorge trug, die Doppelstunde im Einvernehmen mit der Fahrschülerin in der für die Arbeitssuche vorgesehenen Zeit unmittelbar nachzuholen, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Entlassung des Klägers im Sinne des § 27 Z 4 AngG insbesondere wegen der Einmaligkeit des Vorfalls nicht gerechtfertigt war (vgl. Arb. 9.578, 10.521; Infas 1988 A 97 ua). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E19600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00342.89.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19891220_OGH0002_009OBA00342_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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