TE OGH 1989/12/20 9ObS29/89

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Silvia Krieger und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate A***, Angestellte, Wien 18., Kutschkergasse 40/6, vertreten durch Dr.Roman Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei A*** W*** N***, Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 36, vertreten durch Dr.Karl Leisser, Landesarbeitsamt Niederösterreich, wegen Insolvenzausfallgeld (S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 31. August 1989, GZ 33 Rs 154/89-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.April 1989, GZ 4 Cgs 542/89-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 8.487 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 1.414,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war vom 7.Jänner 1985 bis 30.Juni 1987 gegen ein monatliches Bruttoentgelt von S 5.000 (14 x jährlich) beim Verein "Badener Reitclub" beschäftigt und führte dort später auch die Kantine. Die Klägerin war auch Vereinsmitglied und in dieser Eigenschaft schon ab 19.Oktober 1984 erstmals zur ersten Kassierin des Vereines bestellt worden; sie wurde in dieser Funktion in der Hauptversammlung am 22.März 1985 und am 11.April 1986 bestätigt. Ab 20. März 1987 war sie nur mehr stellvertretende Kassierin. Zum ersten Kassier wurde damals Wolfram H***-H*** bestellt.

Gemäß § 7 Abs 1 und 2 der Statuten des "Badener Reitclubs" erfolgt die Leitung bzw. Geschäftsführung des Clubs durch den Vorstand, der aus mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern besteht. Ihm gehören der Obmann, der Kassier, der Schriftführer und deren Stellvertreter an. Gemäß § 7 Abs 4 der Statuten sind alle für den Club rechtlich bindenden Verträge, Bekanntmachungen, Ausfertigungen und Vollmachten vom Obmann oder Obmann-Stellvertreter und einem anderen Vorstandsmitglied zu zeichnen. Der Obmann bzw sein Stellvertreter vertreten den Club nach außen hin.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete durch Dienstgeberkündigung. Der "Badener Reitclub" schuldet ihr laut Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 3.11.1988, 4 Cga 78/88 an rückständigem Gehalt und Urlaubsentschädigung S 100.000. Der Antrag des "Badener Reitclubs" auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 19.10.1988, S 35/88-2, mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen.

Das beklagte Arbeitsamt Wiener Neustadt lehnte mit Bescheid vom 25.11.1988, Zl 334/114/1/1988 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld mit der Begründung ab, daß sie als Mitglied des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld habe, weil sie seit 19.Oktober 1984 Vorstandsmitglied des Badener Reitclubs gewesen sei.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr Insolvenz-Ausfallgeld "im gesetzlichen Ausmaß der "ihr" aus dem Dienstverhältnis zum "Badener Reitclub" zustehenden Nettobezüge unter Berücksichtigung abgerechneter Gegenforderungen in der Höhe von S 100.000 zu zahlen." Sie behauptete, daß sie in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied tatsächlich keinen Einfluß und auch keine Kontrolle über die Geldgebarung im Club gehabt habe. Sie habe diese Stelle nur aus Entgegenkommen angenommen, damit der Verein die gesetzlich vorgeschriebenen Vorstandsmitglieder überhaupt zusammenbrachte. Sie sei für den Verein nur als Angestellte tätig gewesen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Organmitgliedschaft der Klägerin reiche für sich allein aus, alle ihre Ansprüche nach dem IESG aus einem neben der Organschaft vorliegenden Dienstverhältnis auszuschließen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte - außer dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - fest, daß die Klägerin während ihrer gesamten Angestelltentätigkeit keinen Einfluß auf die Geschäftsführung und die Geschäftsgebarung gehabt habe und niemals die Entscheidungen des Vereins beeinflussen konnte. Sie habe das Amt der (stellvertretenden) Kassierin nur übernommen, weil sie von den Obmännern des Vereins darum ersucht worden sei; sonst hätte der "Badener Reitclub" nicht die erforderliche Anzahl von Organen der Vereinsbehörde melden können. Die Klägerin sei also nur formal der Vereinsbehörde als Kassierin (Stellvertreterin) gemeldet worden; tatsächlich sei ihr aber niemals eine Organstellung zugekommen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei die Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht anzuwenden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Nach ständiger Rechtsprechung hätten die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sei, unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflußmöglichkeit auf diese juristische Person im Innenverhältnis keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche, die ihnen aus dem Rechtsverhältnis zu der juristischen Person in der Zeit erwachsen seien, in der sie Organmitglieder waren. Da die Klägerin Ansprüche für einen Zeitraum geltend mache, in dem sie dem Vorstand des "Badener Reitclubs" angehört habe, und es auf ihre rechtlichen und faktischen Einflußmöglichkeiten im Innenverhältnis nicht ankomme, bestehe ihr Anspruch gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht zu Recht.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde.

Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäß § 1 Abs 1 IESG haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen, sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ua dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG haben die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Wesentlich ist, ob während des Arbeitsverhältnisses dem betreffenden Arbeitnehmer bei seinem (ehemaligen) Arbeitgeber auch die Eigenschaft eines Mitglieds eines vertretungsbefugten Organs zukam.

Das ist hier zu verneinen. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 (VerG) und damit eine juristische Person (FesslerKölbl, Österreichisches Vereinsrecht5, 44). Gemäß § 4 Abs 2 VerG muß aus den Statuten eines Vereins - dieses sind die grundsätzliche Norm, mit der sich der Verein seine Organisation selbst gibt (SZ 58/15 = GesRZ 1985,

38) - ua folgendes zu entnehmen sein:

"..........

e) die Organe der Vereinsleitung

f) die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen

und Bekanntmachungen

...........

h) die Vertretung des Vereins nach außen."

Das Vereinsgesetz schreibt keine bestimmten Vereinsorgane vor.

Üblich (jedoch nicht zwingend geboten) sind folgende Organe:

aa)

die Generalversammlung

bb)

der Vorstand

cc)

die Rechnungsprüfer

dd)

das Schiedsgericht (Fessler-Kölbl aaO 45). Der Vorstand (auch Ausschuß, Vereinsleitung und Präsidium) ist nach der üblichen Praxis - siehe die bei Fessler-Kölbl aaO 164 abgedruckte Mustersatzung) ein Kollegialorgan, das aus mindestens drei Personen besteht. Die Statuten haben anzugehen, wer ihm angehört. Meist ist dies der Obmann, der Schriftführer und der Kassier, allenfalls auch deren Stellvertreter sowie weitere Vorstandsmitglieder (Fessler-Kölbl aaO 46).

Im Sinne dieser Vorschriften und der bestehenden Praxis war auch beim ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin ein Vorstand eingerichtet, der aus mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern (Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertretern) bestand und dem die Leitung bzw Geschäftsführung des Clubs, also die Führung des Clubs im Innenverhältnis zu den Mitgliedern, oblag. Diesem Vorstand gehörte auch die Klägerin während ihres Arbeitsverhältnisses als Kassierin und später als Stellvertreterin des Kassiers an. Wäre für die Anwendung der Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG die Mitgliedschaft im Vorstand entscheidend, könnte sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, auf die Führung der Geschäfte weder rechtlich noch faktisch Einfluß gehabt (VwSlg 11.000/A; Arb 10.469) und die Funktion nur deshalb übernommen zu haben, damit der Verein gegenüber der Vereinsbehörde alle in den Statuten vorgesehenen Vereinsorgane als ordnungsgemäß besetzt melden konnte.

Die Mitgliedschaft im Vorstand hatte aber nicht zur Folge, daß die Klägerin Mitglied jenes Organs gewesen wäre, das im Sinne des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufen ist. Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 4 Abs 2 lit h VerG muß in den Statuten auch die Frage der Vertretung des Vereins geregelt sein. Dazu bestimmten die Statuten des "Badener Reitclubs", daß der Obmann bzw sein Stellvertreter den Club "nach außen hin vertreten". Vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 4 Abs 2 lit h VerG war daher der Obmann und sein Stellvertreter, aber nicht die übrigen Mitglieder des Vorstandes und daher auch nicht die Klägerin. Zu prüfen ist allerdings noch, ob durch die weitere Regelung in den Statuten, daß "alle für den Club rechtlich bindenden Verträge, Bekanntmachungen, Ausfertigungen und Vollmachten vom Obmann oder Obmann-Stellvertreter und einem anderen Vorstandsmitglied zu zeichnen sind" auch die übrigen Vorstandsmitglieder zu gesetzlichen Vertretern der juristischen Person berufen wurden, die für derartige Fälle vorgesehene "gemischte Gesamtvertretung" also den gesamten Vorstand des Vereins zu dessen gesetzlichen Vertretern machte. Auch das ist zu verneinen. Die zitierte Bestimmung der Vereinsstatuten gründet sich auf § 4 Abs 2 lit f VerG, wonach den Statuten eines Vereins auch "die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen" zu entnehmen sein müssen. Während mit dem Erfordernis gültiger Beschlußfassungen die Voraussetzungen der Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen (im Innenverhältnis) gemeint ist, bezieht sich die Bestimmung über die "Ausfertigungen und Bekanntmachungen" auf die Zeichnungsberechtigung. Dabei handelt es sich nach Meinung von Fessler-Kölbl (aaO 50) um etwas anderes als die Vertretungsbefugnis, da das Vereinsgesetz "in dieser Hinsicht ausdrücklich unterscheidet". Wird - so wie im vorliegenden Fall - die Vertretungsbefugnis nach anderen Kriterien als die Zeichnungsberechtigung geregelt, ergeben sich, wie Rummel (Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle im FS Strasser 824 ff), nachgewiesen hat, schwerwiegende Unklarheiten über die Frage, ob und inwieweit durch die - typischen Kollektivvertretungsregelungen entsprechende - Bestimmung über die Zeichnungsberechtigung das Alleinvertretungsrecht des Obmanns eingeschränkt wird; mündliche Verpflichtungen durch den Obmann allein können davon nicht erfaßt werden, so daß der Verein außerhalb des gesetzlichen Formzwanges durch den Obmann allein verpflichtet wird und die kollektive Zeichnungsberechtigung, die der Kontrolle der Vorstandsaktivitäten dienen soll, zur bloßen internen Weisung an die Vereinsorgane wird. Nur so weit die Satzung inhaltlich abgrenzbare einzelne Rechtsgeschäfte (wie hier zB Vollmachten) der Kollektivzeichnungsregel unterwirft, könnte dies als eine sachliche Beschränkung der Befugnisse des Obmanns auch im Außenverhältnis verstanden werden.

Diese Fragen können hier auf sich beruhen. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang nur, daß die mitzeichnenden Vorstandsmitglieder mit dieser Kontrollfunktion nicht ständig zur organschaftlichen Vertretung des Vereins berufen werden, und daß sie auch nicht von sich aus im Außenverhältnis tätig zu werden haben, sondern bloß die gesetzliche Vertretungsmacht des Obmanns an ihre Mitwirkung geknüpft wird. Das einzelne Vorstandsmitglied kann seine Mitwirkung an organschaftlichen Vertretungshandlungen im Einzelfall verweigern, aber niemals positiv erzwingen. Seine (fakultative) Mitwirkung ist vielmehr stets davon abhängig, daß er von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins dazu herangezogen wird. Insofern ist die Situation eines in Vereinsangelegenheiten neben dem Obmann (Stellvertreter) fakultativ mitzeichnenden Mitglieds des Vorstandes durchaus mit der Stellung eines Prokuristen im Rahmen der sogenannten "gemischten Vertretung" vergleichbar, wenn auch nicht verkannt wird, daß ein Vorstandsmitglied eines Vereins seine Stellung aus der Wahl in der Generalversammlung und nicht, wie ein Prokurist, aus der (jederzeit widerruflichen) Bestellung durch den Geschäftsführer der betreffenden juristischen Person des Handelsrechts ableitet. Der in der Entscheidung DRdA 1985/1, 32 (mit zustimmender Besprechung von Geppert) zum damaligen § 2 Abs 2 ArbGG ausgesprochene Rechtssatz, daß der Prokurist kein gesetzlicher Vertreter der betreffenden juristischen Person ist, kann - trotz der verschiedenen Fassung des § 2 Abs 2 ArbGG und des § 1 Abs 6 Z 2 IESG (vgl Schima, Zur Insolvenzentgeltsicherung von Organmitgliederansprüchen ZAS 1989, 37 Anm 2) - auf den vorliegenden Fall sinngemäß angewendet werden; hiefür spricht auch, daß der Gesetzgeber bei der Einschränkung der nach dem IESG gesicherten Ansprüche primär die Problematik angestellter Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) von Handelsgesellschaften vor Augen gehabt haben dürfte, die Verhältnisse aber bei nicht auf Gewinn gerichteten Vereinen, die häufig einen Vorstand mit relativ vielen, nur bestimmte Teilfunktionen ausübenden Mitgliedern haben, anders liegen. Nur die Vertreter des Vereins nach außen iS des § 4 Abs 2 lit h VerG sind daher im Sinne des § 1 Abs 6 Z 2 IESG Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlicher Vertretung berufen ist. Als bloße Vereinskassierin (zuletzt nur mehr: Stellvertreterin des Kassiers) war aber die Klägerin kein Vertretungsorgan in diesem Sinn, so daß der Ausschließungsgrund des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht vorliegt. Da von der Beklagten andere Einwendungen als dieser Ausschließungsgrund nicht geltend gemacht wurden, ist das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2a ASGG iVm § 97 Z 3 ASGG (§ 10 IESG).

Anmerkung

E19344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBS00029.89.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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