Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Karl S***, Kaufmann, Wien 4, Plösslgasse 5-7, und
2. Armin S***, Kaufmann, Langenlebarn, Lagergasse 3, beide vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst W***, Kaufmann, Wien 17, Hernalser Hauptstraße 115, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka und Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 C 85/86 des Bezirksgerichtes Hernals, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1989, GZ 41 R 504/89-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 5. Juni 1989, GZ 6 C 2033/87h-21, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat die auf § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO gestützte Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 6 C 85/86 des Bezirksgerichtes Hernals mit der Begründung zurückgewiesen, die Kläger hätten die angeblich neuen Tatsachen und Beweismittel verschuldet im Vorprozeß nicht geltend gemacht.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Klägern gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht zulässig. Diese derzeit noch geltende Bestimmung schließt nämlich schlechthin Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes aus. Es spielt dabei keine Rolle, ob die angefochtene Entscheidung sachlich richtig ist oder ob dem Rekursgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder Verfahrensverstöße vorzuwerfen wären. Handelt es sich tatsächlich um einen Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Rekursentscheidung, so ist der Oberste Gerichtshof auf Grund der erwähnten Gesetzesbestimmung nicht berechtigt, die angefochtene Entscheidung in irgendeinem Punkte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im vorliegenden Fall haben beide Vorinstanzen bewußt gemäß § 538 Abs. 1 ZPO im Vorprüfungsverfahren entschieden, wobei sie richtig die Beschlußform für ihre Entscheidung gewählt haben. Es liegt daher nicht etwa eine Entscheidung vor, die in Wahrheit als Urteil aufzufassen wäre, was die Anwendung der Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ausschließen würde. Wurde aber von den Vorinstanzen bewußt im Vorprüfungsverfahren beschlußmäßig entschieden, so ist der Oberste Gerichtshof auf Grund der bereits mehrfach erwähnten Gesetzesbestimmung nicht berechtigt, zu prüfen, ob die Rechtsansicht der Vorinstanzen bezüglich der Zuweisung der von ihn entschiedenen Frage in das Vorprüfungsverfahren richtig ist oder nicht. Auch eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen würde einen weiteren Rechtszug ausschließen.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E19803European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00728.89.1221.000Dokumentnummer
JJT_19891221_OGH0002_0070OB00728_8900000_000