Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Friedrich und Maria K***, Landwirte, Schalchen, Oberharlochen 17, beide vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider den Antragsgegner Georg B***, Kaufmann, Munderfing, Höllersberg 12, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried i.I. als Rekursgericht vom 3.Oktober 1989, GZ R 314/89-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 6.Juli 1989, GZ 2 Nc 6/89-5, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 246 Teich der KG Weinberg, das von 1969 bis 1989 an den Antragsgegner bzw seine Rechtsvorgänger verpachtet war. Die Rechtsvorgänger des Antragsgegners haben alle um den Teich gelegenen Grundstücke erworben, ihre Grundstücke eingezäunt und damit die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten zum Teichgrundstück unterbunden. Nach Ablauf des Pachtvertrages begehren die Antragsteller, ihnen einen Notweg einzuräumen.
Der Antragsgegner wendet unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein.
Das Erstgericht wies den Antrag im Sinne dieser Einrede zurück. Die Benützung fremder Grundstücke für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Fischgewässern im unumgänglich notwendigen Umfang sei im § 28 des oö. Fischereigesetzes geregelt. Da es sich beim Grundstück der Antragsteller, abgesehen von einem kleinen Grundstücksstreifen, um ein Fischwasser handle, sei es Sache der Antragsteller, die Art und den Umfang der Duldungspflicht des Antragsgegners nach der genannten Gesetzesstelle bei der zuständigen Verwaltungsbehörde feststellen zu lassen.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückwies. Ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde gehöre, richte sich in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers. Gemäß § 1 Abs. 1 NWG könne für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehre, der Eigentümer die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften begehren. Aus dem Gesetz ergebe sich unzweifelhaft, daß für ein solches Verfahren die Gerichte zuständig seien. Die Antragsteller hätten die Einräumung eines Notweges nach dem NWG begehrt, da die aufgrund des oö. Fischereigesetzes und des oö. Bringungsrechtegesetzes möglichen Befugnisse nicht genügten, um einen ausreichenden Zugang zum Teichgrundstück zu gewährleisten. Ob den Antragstellern ein Notweg nach dem Notwegegesetz einzuräumen sei, sei allein aufgrund der Bestimmungen des Notwegegesetzes durch die Gerichte zu klären.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Bei Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klags- bzw Antragsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs. Es kommt lediglich darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage bzw des Antrags ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Keinen Einfluß hat auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges in der Regel, was der Beklagte einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist (SZ 48/3; SZ 47/108 uva). Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß die Antragsteller hier nach dem Inhalt ihres Antrags einen Anspruch auf Einräumung eines Notweges nach dem Notwegegesetz, dessen Inhalt im § 3 NWG umschrieben ist, geltend machen. Beizupflichten ist dem Rekursgericht auch darin, daß Anträge auf Einräumung von Notwegen vor die Gerichte gehören (§§ 1 und 9 NWG; vgl auch VfGHSlg 1085). Zu Unrecht beruft sich der Antragsgegner auf die den Antragstellern offenstehenden Möglichkeiten nach dem oö. Fischereigesetz und dem
oö. Bringungsrechtegesetz, weil es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne Bedeutung ist, ob die Antragsteller allenfalls eine (teilweise) Befriedigung ihres Wegebedürfnisses auch durch Antragstellung bei einer Verwaltungsbehörde erreichen könnten. Ob für die Befriedigung des Wegebedürfnisses die Voraussetzungen nach sonstigen Gesetzen gegeben sind, betrifft die Frage der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Notwegegesetz (§ 1 Abs. 1 NWG).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E19559European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00724.89.1221.000Dokumentnummer
JJT_19891221_OGH0002_0070OB00724_8900000_000