Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Angelika K***, geboren am 27. September 1971, Herrenfeldstraße 403, Fußach, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 16. Oktober 1989, GZ 1 a R 428/89-18, womit der Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 18. September 1989, GZ P 442/84-15, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete das Land Vorarlberg zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen in der Höhe von 22.500 S, die zu Unrecht an die Minderjährige Angelika K*** ausbezahlt worden waren.
Das Rekursgericht wies den Rekurs, den die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Unterhaltssachwalterin eingebracht hatte, mit der Begründung zurück, rekurslegitimiert wäre das Bundesland Vorarlberg, nicht aber die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Die Rekurswerberin führt aus, es sei richtig, daß die Haftung der Bezirksverwaltungsbehörde als Vormund oder besonderer Sachwalter jene Gebietskörperschaft treffe, der sie funktionell zuzurechnen sei, in diesem Fall dem Land Vorarlberg. Damit sei aber noch nicht geklärt, welches Organ das Land Vorarlberg in einem Verfahren zum Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gemäß den §§ 22 und 23 UVG vertrete. Nachdem das Unterhaltsvorschußgesetz die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiges Organ des Jugendwohlfahrtsträgers nenne, müsse davon ausgegangen werden, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auch das zuständige Organ zur Vertretung des Rechtsträgers Land Vorarlberg in diesen Angelegenheiten sei.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Haftung für zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse trifft die Gebietskörperschaft, welcher die zum Vormund oder besonderen Sachwalter bestellte Bezirksverwaltungsbehörde funktionell zuzurechnen ist, also das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft. Rekurslegitimiert ist nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern das Bundesland (SZ 59/98 ua). Der Umstand, daß die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs. 2 UVG besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist, hat für die Frage, wer das Bundesland zu vertreten hat, keine Bedeutung. Die Vertretung des Bundeslandes richtet sich nach der Landesverfassung. Die Landesverfassung des Bundeslandes Vorarlberg sieht eine Vertretung des Landes durch die Bezirkshauptmannschaft aber nicht vor (nach Art. 42 wird das Land vom Landeshauptmann vertreten, gemäß Art. 52 vertritt die Landesregierung das Land in allen Privatrechtsangelegenheiten).
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erhobenen Rekurs zurückgewiesen.
Anmerkung
E19538European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00736.89.1221.000Dokumentnummer
JJT_19891221_OGH0002_0060OB00736_8900000_000