Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz P***, Angestellter, Wien 7., Burggasse 81, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof und Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Beatrix F***, Angestellte, Wien 3., Obere Weißgerberstraße 19, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3.850 s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungegerichtes vom 3. Oktober 1989, GZ 45 R 268/89-21, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. November 1988, GZ 28 C 1276/87k-9, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fellbekleidungsstücken S 3.920,-- s.A. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe das vereinbarte Entgelt von S 3.100,-- bezahlt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 3.850,-- statt und wies das Mehrbegehren ab.
Die zweite Instanz wies die Berufung der Beklagten zurück. Gemäß § 501 ZPO könne ein Urteil, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Zwar mache die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie führe jedoch diesen Berufungsgrund nicht gesetzmäßig aus. Die Berufung sei daher unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu Protokoll gegebene Rekurs ist unzulässig. Für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 ZPO. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO und § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- übersteigt. Da dies hier nicht der Fall ist, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E19557European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00726.89.1221.000Dokumentnummer
JJT_19891221_OGH0002_0070OB00726_8900000_000