TE OGH 1989/12/21 13Os159/89

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Giovanni N*** und Gerhard S*** wegen des Verbrechens nach § 12 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten Gerhard S*** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 14.September 1988, GZ. 20 Vr 512/89-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das sonst unberührt bleibende Urteil im Ausspruch, der Angeklagte Gerhard S*** habe das Verbrechen nach § 12 SuchtgiftG in der Qualifikation des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle begangen, sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Gerhard S*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der 34-jährige arbeitslose Geschäftsführer Gerhard S*** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 2 SuchtgiftG, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er im Frühjahr 1988 in Fussach von 200 Gramm übernommenem Heroin mindestens 30 Gramm durch Weitergabe an Wolfgang F*** und Alexander B*** in Verkehr gesetzt und den Rest von 170 Gramm dadurch in Verkehr zu setzen getrachtet, daß er ihn absprachegemäß erwarb und ehebaldigst an dieselben Abnehmer nachliefern sollte.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht vermißt die auf § 281 Abs. 1 Z. 3 (§ 260) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Urteilsspruch jegliche Bezeichnung eines den angenommenen Strafsatz des § 12 Abs. 2 SuchtgiftG bedingenden Tatumstands (SSt. 54/28 und 64). Diese Formverletzung (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO) ist durchaus von Relevanz (§ 281 Abs. 3 StPO), sodaß diesbezüglich in teilweiser Stattgebung der Beschwerde sogleich mit Urteilsaufhebung vorzugehen war (§ 285 e StPO).

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die unter Z. 5, 5 a und 10 weiters erstatteten Beschwerdeausführungen, soweit sich diese gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung wenden bzw unter Zugrundelegung dieses Qualifikationsmerkmals Erörterungen über das etwaige Vorliegen der im § 12 Abs. 2, letzter Satz, SuchtgiftG angeführten Umstände anstellen.

Soweit aber der Beschwerdeführer hinsichtlich der 170 Gramm Heroin neben der - wenngleich punkto insgesamt 200 Gramm undifferenzierten - Verurteilung nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG auch eine gesonderte Verurteilung nach §§ 14 a oder 16 SuchtgiftG anstrebt, ist dieses Vorbringen nicht zu seinem Vorteil (s. § 282 Abs. 1 StPO) und außerdem auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Angeklagte von einer bloßen Übernahme von 170 Gramm ausgeht, jedoch verschweigt, daß diese Menge abgesprochenermaßen ehebaldigst an F*** und B*** nachgeliefert werden sollte (S. 196, 202).

Die Rechtsrüge (Z. 10), die darüber hinaus Feststellungsmängel betreffend die Art des versuchten Inverkehrbringens bzw die davon betroffene Suchtgiftmenge behauptet, ist auf die eben genannten Konstatierungen (Übernahme von 170 Gramm Heroin zur bereits vereinbarten raschen Weitergabe) zu verweisen. Die Rechtsrüge entbehrt sonach diesbezüglich einer gesetzmäßigen, nämlich am Urteilssachverhalt orientierten Ausführung.

Auf Grund des Gesagten war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie das Urteil über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bzw über das Fehlen dieser Zuordnung im Urteilssatz (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO) hinaus anficht, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch treffende Aufhebung zu verweisen.

Anmerkung

E19416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00159.89.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19891221_OGH0002_0130OS00159_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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