TE OGH 1989/12/21 6Ob19/89

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Handelsregistersache der G*** FÜR A*** I***

P*** Gesellschaft mbH in Wien infolge Rekurses des Dipl.Ing. Rudolf Klaus S***, Professor-Lux-Straße 14, 3011 Untertullnerbach, vertreten durch Dr. Herwig Kubac und Dr. Harald Svoboda, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. September 1989, GZ 6 R 105/89-39, womit dessen Rekurs gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. Juli 1989, GZ 7 HRB 21.616-22, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die G*** FÜR A*** I*** P***

Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Gesellschaft) ist seit 16. Dezember 1977 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien protokolliert. An diesem Tag wurde Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** als - alleiniger - Geschäftsführer dieser Gesellschaft eingetragen. Gemäß Punkt 9 Abs.6 des Gesellschaftsvertrages sind die Beschlüsse der Gesellschaft einstimmig zu fassen. Am Stammkapital der Gesellschaft im Betrag von S 500.000,- sind nach der Aktenlage Elisabeth S*** mit einer Stammeinlage von S 375.000,- und die Dipl.Ing. S*** Industriebedarf Vertriebs-Gesellschaft mbH - an deren Stammkapital wiederum die Gesellschaft zu 100 % beteiligt ist - (kurz Tochtergesellschaft) mit einer Stammeinlage von S 125.000,- beteiligt.

Am 30. Juni 1989 meldete Elisabeth S*** unter Vorlage eines notariellen Protokolles über die Generalversammlung der Gesellschaft vom 26. Juni 1989 die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** und ihre Bestellung zum neuen Geschäftsführer zum Handelsregister an und beantragte die Löschung des abberufenen Geschäftsführers sowie die Eintragung ihrer Bestellung.

Mit Beschluß vom 11. Juli 1989 verfügte das Erstgericht die Eintragung im Handelsregister, daß Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** nicht mehr Geschäftsführer und Elisabeth S***

zur Geschäftsführerin bestellt sei. Diese Eintragung wurde am 13. Juli 1989 vollzogen.

Gegen die Eintragungsverfügung ergriff Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** im eigenen Namen und namens der Tochtergesellschaft Rekurs, den Elisabeth S***, soweit er von der Tochtergesellschaft erhoben wurde, namens dieser Gesellschaft am 24. August 1989 zurückzog.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** zurück und nahm die Zurückziehung des Rechtsmittels durch die Tochtergesellschaft zur Kenntnis. Es führte aus, nach ständiger Rechtsprechung stehe dem abberufenen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen die Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen über die Änderung der Geschäftsführung im Handelsregister kein Rekursrecht zu, weil der Abberufungsbeschluß noch vor seiner Eintragung wirksam werde. Bei dieser Verfahrenslage sei die Frage, inwieweit bei der Generalversammlung vom 26. Juni 1989 formelle Mängel unterlaufen seien, nicht weiter zu prüfen, weil darauf abzielende Anfechtungsgründe ausschließlich mit der im § 41 GmbHG vorgesehenen Nichtigkeitsklage geltend zu machen seien. Als Geschäftsführerin auch der Tochtergesellschaft habe Elisabeth S*** den von dieser erhobenen Rekurs zurückgezogen. Angesichts dieses Rechtsmittelverzichtes erübrige sich die Prüfung der Frage, inwieweit dieser Gesellschaft überhaupt ein Rekursrecht zuzubilligen sei.

Der von Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** gegen den zweitinstanzlichen Beschluß insoweit, als ihm die Rekurslegitimation abgesprochen worden war, als "Beschwerde" erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** führt das Rechtsmittel

seinem Inhalt nach als Revisionsrekurs im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG aus, übersieht dabei jedoch, daß sein Rekurs an das Gericht zweiter Instanz von diesem in Verneinung seiner Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen wurde. Mangels bestätigender Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Rechtsmittelwerber somit nicht auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs.1 AußStrG beschränkt. Damit ist aber für ihn nichts gewonnen.

Er ficht den zweitinstanzlichen Beschluß nur mehr im eigenen Namen an. Zum Ausspruch des Rekursgerichtes, mit dem dieses die Zurücknahme des Rekurses durch die Tochtergesellschaft zur Kenntnis nahm, enthält das Rechtsmittel an die dritte Instanz keine Ausführungen mehr. Durch diesen Ausspruch könnte auch nur die genannte Gesellschaft beschwert sein.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat in der insoweit gleichgelagerten Handelsregistersache der Tochtergesellschaft ausgesprochen hat (6 Ob 18/89), hat das Rekursgericht das Rechtsmittelrecht des Rekurswerbers zutreffend verneint: Er hatte sich im Rechtsmittel an die zweite Instanz allein darauf berufen, daß er alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Als solcher entbehrte er - wie grundsätzlich überhaupt in Angelegenheiten der Registergerichtsbarkeit (GesRZ 1984, 219) - im Verfahren zur Eintragung seiner Abberufung als Geschäftsführer ins Handelsregister der Parteistellung und damit auch des Rekursrechtes (EvBl 1967/133, HS 8469/9 uva; zuletzt wieder 6 Ob 18/89). Die Eintragung der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister wirkt nicht rechtsbegründend, sondern äußert bloß im Rahmen des § 15 HGB Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als von seiner Funktion abberufen in das Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers nicht. Es trifft ausschließlich die Gesellschaft, wessen Verhalten sie sich nach Maßgabe des § 15 HGB als organhandelnd zurechnen lassen muß.

Auch das neue Vorbringen im Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist nicht stichhältig. Der Rechtsmittelwerber behauptet, die Tochtergesellschaft habe mit Abtretungsvertrag vom 10. Dezember 1984 seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft erworben. Darin liege mittelbar der gemäß § 81 GmbHG verpönte und wirkungslose Erwerb eigener Geschäftsanteile, sodaß Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** nach wie vor an der Gesellschaft beteiligt sei. Das habe die Unwirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses über die Bestellung der Elisabeth S*** zur Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft und somit auch die Unwirksamkeit des durch diese als deren Geschäftsführerin gefaßten Beschlusses auf Abberufung des Rechtsmittelwerbers zur Folge.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Stellung des Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** im Verfahren zur Eintragung seiner Abberufung als Geschäftsführer der Gesellschaft selbst dann keine Änderung erführe, wenn er den Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch als Gesellschafter erhoben hätte, weil er auch dann im anhängigen Registerverfahren weder antrags- noch rekurslegitimiert wäre. Die Registrierung von Beschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von deren Gesellschaftern nur mit Nichtigkeitsklage gemäß § 41 GmbHG angefochten werden (SZ 50/64; NZ 1981, 172 uva). Die Frage nach der absoluten Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen der Gesellschaft stellt sich in diesem Verfahren deshalb nicht, weil die sachliche Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels zu erfolgen hat.

Ob die Voraussetzungen für die Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens im Sinne des § 142 FGG vorliegen, bleibt der pflichtgemäßen Prüfung durch das Registergericht vorbehalten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Rechtsmittelantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Aussetzung der Entscheidung über die Eintragung der Elisabeth S*** als Geschäftsführerin gemäß § 127 FGG zu verfügen, hilfsweise dem Erstgericht die Entscheidung im Sinne des Erstantrages aufzutragen, verfehlt ist: Nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wurde ein an die zweite Instanz gerichtetes Rechtsmittel mangels Rekursrechtes des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann somit nur die Überprüfung dieser Formalentscheidung, nicht aber die Entscheidung über die Eintragung oder Nichteintragung des Geschäftsführerwechsels sein.

Das Rekursgericht hat die Rechtsmittelbefugnis des Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** zutreffend verneint, weshalb dem gegen seinen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E19539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00019.89.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19891221_OGH0002_0060OB00019_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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