Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Jänner 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef R*** und Daniel P*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht sowie über die Beschwerde des Angeklagten P*** gegen den gemeinsam damit ausgefertigten Beschluß (jeweils) vom 2.November 1989, GZ 7 Vr 416/89-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) bekämpften Urteil wurden Josef R*** und Daniel P*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie P*** überdies des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.
Als Diebstahl (Fakten A I 1) fällt ihnen zur Last, daß sie in Ried im Innkreis im bewußten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch in Verkaufslokale Nachgenannten mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a) am 7.Juli 1989 dem Alois P*** 11 Armbanduhren im Gesamtwert von 100.000 S und
b) am 6.Juli 1989 der Firma N*** zwei Videokameras und andere Geräte im Gesamtwert von ca 46.438 S.
Rechtliche Beurteilung
Den jeweils nur gegen den Schuldspruch zum Faktum A I 1 b erhobenen, auf Z 5, sowie überdies von P*** auf Z 4 und von R*** auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten P*** gegen die Abweisung seines Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Mutter, mit dem er unter Beweis stellen wollte, daß er "in den letzten Tagen vor dem Einbruch beim Juwelier P*** die Nächte über auswärts verbracht" habe, weil "familiäre Schwierigkeiten vorhanden" gewesen seien (S 203), geht fehl; denn aus einer darin gelegenen Motivation zur Nichtanwesenheit in seiner Wohnung hätte, seiner Beschwerdeauffassung zuwider, eine ihn entlastende Erklärung für die zum Nachweis seiner Täterschaft mitverwerteten Umstände, unter denen er etwa eine halbe Stunde nach der Tat gerade am Tatort angetroffen wurde (US 10, 13 bis 15), mit denkfolgerichtiger Begründung nicht abgeleitet werden können.
Auch die Mängelrügen (Z 5) beider Beschwerdeführer versagen. Jene beweiswürdigende Erwägung des Erstgerichtes, wonach auszuschließen sei, daß dem Angeklagten R*** schon wenige Stunden nach Einbruch in unmittelbarer Nähe des Tatortes die Beute von einem Unbekannten angeboten und übergeben worden sei, steht entgegen der Beschwerdeansicht dieses Angeklagten mit den Denkgesetzen gleichwie mit forensischer Erfahrung durchaus im Einklang, und auch die Wechselhaftigkeit der Verantwortungen beider Angeklagten, die es - zwecks Vermeidung des Anscheins einer emotional beeinflußten Beweiswürdigung zwar unangebracht, aber doch anschaulich - mit einem "Stehgreifspiel" auf einer "Theaterbühne" verglich (US 16), konnte es darnach sehr wohl gegen deren Glaubwürdigkeit ins Treffen führen. Der darüber hinausgehende Vorwurf aber, daß "sämtliche" die Täterschaft des Beschwerdeführers betreffenden Überlegungen bloß auf "Vermutungen und Schlußfolgerungen" gegründet seien, die "in der freien richterlichen Beweiswürdigung keine Deckung" mehr fänden, ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Unzutreffend hinwieder ist die Beschwerdebehauptung des Angeklagten P***, das Schöffengericht habe bei der Feststellung, daß tags darauf der Diebstahl aus dem Uhren- und Schmuckgeschäft P*** gleichfalls in zwei Angriffen ausgeführt wurde (US 11), aus der es ableitete, daß er auch beim hier interessierenden Einbruch in das Fotogeschäft N*** nach dem Abtransport der Beute an den Tatort zurückgekehrt war und, als er später (wie zuvor releviert) vom Zeugen V*** dort angetroffen wurde, auf seinen Komplizen wartete, um gegebenenfalls die Gelegenheit zu einem weiteren Zugriff zu nützen (US 9/10, 13/14), seine Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 194, ebenso aber auch schon S 190) unberücksichtigt gelassen, wonach bei P*** vorerst nur ausgekundschaftet und sodann der Diebstahl in einem einzigen Angriff verübt worden sei. Denn das Erstgericht bezog - wiewohl nur S 190 zitierend, damit doch - ausdrücklich auch jene Verantwortung des Beschwerdeführers in den Kreis seiner Erwägungen ein, als es insoweit den Angaben des Angeklagten R*** (S 20, 33 sowie, ebenfalls nicht zitiert, S 185 f.) folgte (US 11).
Damit jedoch, daß P*** bei der Nachschau des genannten Zeugen am Tatort nach dessen Darstellung (S 199) weder erschrak noch eine Tasche bei sich hatte, mußte es sich im Hinblick darauf, daß nach dem Gesagten zu dieser Zeit die Beute schon abtransportiert war und bei einem neuerlichen Zugriff abermals auch R*** mitgewirkt hätte, nicht im besonderen auseinandersetzen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Durch die Bezugnahme auf Vorgänge nach der Urteilsverkündung schließlich, die demgemäß nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sein konnten (§ 258 Abs 1 StPO), kann folgerichtig ein Begründungsmangel des Urteils nicht dargetan werden; die vom Angeklagten P*** vorgebrachten derartigen Neuerungen waren daher bei der Entscheidung über seine Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich.
Desgleichen ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten R*** nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil er dabei nicht, wie nach der Pro eßordnung erforderlich wäre, von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht und diesen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht: welche Geräte gestohlen wurden und welchen Wert diese hatten, ist vom Schöffengericht ausdrücklich konstatiert worden (US 9), und auch darauf erstreckt sich augenscheinlich die Urteilsannahme, daß die subjektive Tatseite bei derartigen Straftaten durch den objektiven Tatbestand indiziert werde (US 17).
Mit diesem Hinweis hat es aber die vom Beschwerdeführer vermißte Konstatierung im Hinblick darauf, daß der Wert der gestohlenen Geräte - sowie umso mehr der maßgebende Wert der gesamten Diebsbeute (§ 29 StGB) - augenscheinlich 25.000 S (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) bei weitem überstieg, entgegen dem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand (sachlich Z 5) nach Lage des Falles auch zureichend begründet. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Auf eine an den Obersten Gerichtshof adressierte "Stellungnahme" des Angeklagten P*** zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde war dabei nicht einzugehen, weil im Gesetz nur eine einzige Beschwerdeausführung vorgesehen ist (§ 285 Abs 1 StPO).
Über die Berufungen und über die Beschwerde des Angeklagten P*** gegen den mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Widerrufsbeschluß (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).
Anmerkung
E19427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00163.89.0109.000Dokumentnummer
JJT_19900109_OGH0002_0150OS00163_8900000_000