TE OGH 1990/1/9 5Ob654/89

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Michaela H***, Kellnerin, Mödling, Haydngasse 3, 2340 Mödling, vertreten durch Dr. Helmuth Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Michael H***, Gastwirt, Unterrohrbach, Oberrohrbacher Straße 1, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 13. Juni 1989, GZ 5 R 179/89-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 10.April 1989, GZ 1 C 29/87-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Michaela H*** begehrte zur Sicherung des von ihr behaupteten Anspruches auf grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ua dem Antragsgegner mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, je ein Viertel der Liegenschaften EZ 51 und 16 je Grundbuch 11012 Unterrohrbach zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Das Erstgericht erließ antragsgemäß ohne Anhörung des Antragsgegners ua folgende einstweilige Verfügung:

"Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf grundbücherliche Einverleibung zu je einem ideellen Viertelanteil der im Grundbuch über die Katastralgemeinde Unterrohrbach einverleibten Grundstücke EZ 51 .... und EZ 16 .... wird dem Gegner der gefährdeten Partei untersagt, die vorliegend genannten Liegenschaften zu veräußern, belasten bzw. verpfänden. Dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot ist ob der EZ 51 ob EZ 16 je der KG Unterrohrbach im C-Blatt anzumerken.

Diese einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des hg. 1 C 29/87 anhängigen Rechtsstreites erlassen."

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Gegner der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs mit der Maßgabe nicht Folge, daß der betreffende Punkt der einstweiligen Verfügung zu lauten hat: ".... wird dem Gegner der gefährdeten Partei untersagt, die vorgenannten Liegenschaft in diesem Umfang zu veräußern, belasten oder verpfänden. Dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot ist ob der EZ 51 und EZ 16 je der KG Unterrohrbach zu je einem ideellen Viertelanteil im C-Blatt anzumerken .....".

Zu der vorgenommenen Änderung des Spruches der einstweiligen Verfügung führte das Rekursgericht aus, es sei der einstweiligen Verfügung eine klarere Fassung dahin zu geben gewesen, daß sich das Veräußerungs- und Belastungsverbot nur auf je einen idellen Viertelanteil, nicht aber etwa auf den gesamten Umfang der genannten Liegenschaften zu beziehen habe. Da die gefährdete Partei in ihrem Antrag ausdrücklich nur die Erlassung einer EV in diesem Umfang begehrt habe und diese nach dem Spruch der EV ausdrücklich nur "zur Sicherung des Anspruches auf Einverleibung zu je einem ideellen Viertelanteil" erlassen worden sei, weiters auch aus der Begründung der EV keine Absicht hervorgehe, ein darüber hinausgehendes Veräußerungs- und Belastungsverbot zu erlassen, handle es sich bei Auslassung der Wendung "in diesem Umfang" offenkundig bloß um eine Unschärfe des Spruches des Erstgerichtes. Da der Inhalt der beabsichtigten Entscheidung somit klar erkennbar gewesen sei, liege lediglich ein Berichtigungsgrund im Sinne des § 419 ZPO vor.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Gegner der gefährdeten Partei gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach dem gemäß den §§ 402 Abs. 2, 78 EO auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendenden, eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses bildenden § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ist der Rekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers stellt der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz keine abändernde Entscheidung dar. Eine sogenannte "Maßgabebestätigung" ist dann ein Konformatsbeschluß, wenn der Beisatz des Rekursgerichtes nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, damit also keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll (JBl. 1949, 431; RZ 1972, 185; EFSlg. 35.029 ua). Eine solche Maßgabebestätigung liegt hier aber vor. Das Rekursgericht ist nämlich mit Recht davon ausgegangen, daß der zu sichernde Anspruch der gefährdeten Partei sich lediglich auf je einen Vierteleigentumsanteil an den beiden im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaften bezieht und das Erstgericht die einstweilige Verfügung zur Sicherung dieses Anspruches der gefährdeten Partei erlassen hat. Dem Revisionsrekurswerber kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Verbücherungsanordnung die beiden Liegenschaften in ihrer Gesamtheit beträfe. Das Erstgericht hat nämlich die Anmerkung "dieses" Veräußerungs- und Belastungsverbotes angeordnet und damit eindeutig auf das in Ansehung bloß der Viertelmiteigentumsanteile an der genannten Liegenschaft erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot Bezug genommen. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes somit bloß der Verdeutlichung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung diente und zu keiner Änderung deren Inhaltes führte, richtet sich der Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, weshalb er als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.

Anmerkung

E20041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00654.89.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19900109_OGH0002_0050OB00654_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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