Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (Arbeitgeber) und Alfred Klair (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia K***, Pensionistin, 9220 Velden, Lind ob Velden 75, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei P*** DER
A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückersatzes und Ausgleichszulage infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1989, GZ 8 Rs 44/89-14, womit das Teilurteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.Dezember 1988, GZ 31 Cgs 310/88-9, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 9.5.1976 eine Witwenpension. Dazu bezog sie eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen Pension und jeweiligem Richtsatz. Mit Bescheid vom 16.8.1988 sprach die beklagte Partei aus, daß die Ausgleichszulage zur Witwenpension der Klägerin ab 1.9.1980 wegfalle und der vom 1.9.1980 bis 31.8.1988 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von 219.406,10 S zum Rückersatz vorgeschrieben werde. Pension und die nach § 292 Abs 5 ASVG unabhängig vom tatsächlichen Einkommen pauschal anzurechnenden Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hätten (im genannten Zeitraum) den Richtsatz überstiegen. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Ausgleichszulage wurde mit § 107 Abs 1 ASVG begründet. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage behauptete die Klägerin, sie habe die Liegenschaft EZ 11 KG Lind ob Velden, deren Einheitswert 123.000 S betrage und als deren Dritteleigentümerin sie im Grundbuch einverleibt sei, nie selbst bewirtschaftet, sondern die landwirtschaftlich genutzten Flächen von etwa 3 ha verpachtet. Die beklagte Partei sei daher zu Unrecht von einer Eigenbewirtschaftung ausgegangen. Deshalb vermindere sich der angenommene Überbezug von S 219.406,10 S wegen Betriebsaufgabe bzw Verpachtung um 69.945,10 S auf 149.461 S. Die beklagte Partei dürfe aber auch diesen Überbezug mangels eines Rückforderungsgrundes nach § 107 Abs 1 ASVG nicht zurückfordern. Da die Witwenpension (im Jahre 1988 monatlich) 2.506,40 S, das fiktive Äquivalent für die Fremdbewirtschaftung des Betriebes (monatlich) 1.651 S und der Richtsatz 5.004 S betragen hätten, hätte die Klägerin seit 1.9.1988 Anspruch auf eine Ausgleichszulage von mindestens 857,60 S (rechnerisch richtig 846,60 S). Weil sie jedoch das Erbrecht ihres Sohnes Erich K*** im Jahre 1987 anerkannt und deshalb ihr Dritteleigentum an der genannten Liegenschaft wegen nicht rechtmäßigen Besitzes aufgegeben habe, gebühre ihr seit 1.9.1988 die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Witwenpension und dem Richtsatz, also von 2.497,60 S. Die beklagte Partei zahle ihr seit 1.5.1988 keine Ausgleichszulage mehr aus. Die Klägerin begehrte daher die Feststellung, daß der beklagten Partei ihr gegenüber aus Anlaß der Überzahlung an Ausgleichszulage für die Zeit vom 1.9.1980 bis 31.8.1988 kein Rückersatzanspruch von 219.406,10 S zustehe, sowie die Verurteilung der beklagten Partei zur Leistung (der für die Monate Mai und Juni 1988 kapitalisierten zwei Ausgleichszulagenbeträge von je 2.554 S und der für die Monate Juli bis Oktober 1988 kapitalisierten vier Ausgleichszulagenbeträge von je 2.497,60 S) von 15.098,40 S samt 4 % stufenweiser Zinsen und der gesetzlichen monatlichen Ausgleichszulage in der derzeitigen Höhe von 2.497,60 S seit 1.11.1988.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung des Überbezuges von 219.406,10 S. Sie wendete ein, die Klägerin sei Dritteleigentümerin eines von ihr eigenbewirtschafteten, nicht rechtsgültig verpachteten land(forst)- wirtschaftlichen Betriebes. Da die Summe aus der monatlichen Bruttopension von 2.506,40 S und dem nach § 292 Abs 5 ASVG anzurechnenden Nettoeinkommen von 3.012 S den Richtsatz von 5.004 S überschreite, gebühre der Klägerin keine Ausgleichszulage. Die Klägerin habe den Überbezug durch wiederholte schuldhafte Verletzung der Meldepflicht verursacht. Weil der Erbschaftsbesitzer lediglich verpflichtet sei, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums des richtigen Erben einzuwilligen, sei die Klägerin zwischen der im Jahre 1980 erfolgten Einantwortung und der allenfalls noch in der Zukunft liegenden Einverleibung des Eigentums ihres Sohnes als Eigentümerin zu betrachten. Überdies gelte die Klägerin als durch die Einantwortung Legitimierte gegenüber der gutgläubigen beklagten Partei nach § 824 ABGB als wirkliche Erbin. Die Klägerin brachte noch vor, die Landwirtschaft sei schon von ihrem Vorgänger vor dem Jahr 1980 an den Vater des nunmehrigen Pächters verpachtet gewesen und von ihr nie selbst geführt worden. Sie sei zwar grundbücherliche Eigentümerin geworden, habe sich aber nie als solche betrachtet, weil ein Testament zugunsten ihres Sohnes vorgelegen sei. Sie habe sich mit Aufsandungserklärung vom 25.10.1988 einverstanden erklärt, daß ihr Sohn als Eigentümer ihres Drittelanteils einverleibt werde.
Mit Teilurteil vom 30.12.1988 wies das Erstgericht das die Rückersatzpflicht der Klägerin betreffende Klagebegehren ab (Punkt I/1), legte der Klägerin den Rückersatz von 219.406,10 S (abzüglich der vom 1.10.1988 bis 1.1.1989 geleisteten Teilzahlungen) an die beklagte Partei in mit 1.2.1989 beginnenden, mit der Witwenpension zu verrechnenden monatlichen Raten von 1.000 S auf (Punkt I/2) und wies das auf Leistung von 15.098,40 S samt 4 % stufenweiser Zinsen gerichtete Klagebegehren ab (Punkt I/3). Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten (Punkt III). Mit Beschluß vom selben Tag wurde das Verfahren hinsichtlich des Anspruches der Klägerin auf Leistung einer monatlichen Ausgleichszulage von derzeit 2.497,60 S ab allfälliger Wirksamkeit des Verzichts auf ihr Eigentumsrecht zu einem Drittel an der Liegenschaft EZ 11 KG Lind ob Velden bis zur rechtskräftigen Entscheidung des erstgerichtlichen Verfahrens 23 Cg 16/88 unterbrochen (Punkt II).
Das Erstgericht ging von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Die Klägerin wurde im Jahre 1980 als gesetzliche Erbin ihres Bruders Eigentümerin eines Drittels der mehrfach genannten Liegenschaft und grundbücherlich einverleibt. Der Einheitswert des Anteils beträgt 41.000 S. Im selben Jahr begann Gerhard J*** mit der Bewirtschaftung von etwa 3 ha dieser Liegenschaft. Zwischen ihm und den Miteigentümern wurde kein formeller Pachtvertrag abgeschlossen, sondern nur eine Niederschrift über die Bearbeitung des Grundstücks und das von Gerhard J*** an jeden Miteigentümer zu zahlende jährliche Entgelt von 2.000 S angefertigt. Die beteiligten Personen reichten nie einen Antrag auf Genehmigung einer Pacht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein. Auf dem von Gerhard J*** bearbeiteten Grundstücksteil befindet sich ein Wirtschaftsgebäude mit Wohnhaus. Gerhard J*** zahlt der Klägerin jährlich 2.000 S aus. Die Klägerin unterschrieb am 30.9.1982 selbst die Betriebsanmeldung bei der S*** DER B***.
Obwohl ihr bekannt war, daß es ihre Pflicht gewesen wäre, die beklagte Partei sowohl von ihrem Miteigentum als auch von einer allfälligen Verpachtung des Grundstückes zu unterrichten, unterließ sie eine solche Information. Im Jahre 1987 wurde im Wohnhaus der Klägerin ein Testament ihres Bruders Ing. Franz K*** aufgefunden, das ihren Sohn Erich K*** zum Alleinerben der Liegenschaft EZ 11 KG Lind ob Velden bestimmt. Der Erblasser war im Zeitpunkt der Verfassung dieses Testaments beschränkt entmündigt. Die Klägerin verzichtete mit Aufsandungserklärung vom 25.10.1988 zu Gunsten ihres Sohnes Erich K*** auf ihren Drittelanteil an der genannten Liegenschaft. Die von diesem Sohn gegen die beiden anderen Miteigentümer zu 23 Cg 16/88 beim Erstgericht angestrengte Klage auf Herausgabe ihrer Anteile, die sich auf die Behauptung eines lichten Augenblicks des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentsniederschrift stützt, wurde in zwei Instanzen abgewiesen; der Akt befand sich am 30.12.1988 beim Obersten Gerichtshof.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts war die Klägerin mangels rechtsgültiger Verpachtung Betriebsführerin des auf der geerbten Liegenschaft befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, aus dem sie jährliche Einkünfte von 2.000 S bezog. Die Klägerin habe diese Umstände der beklagten Partei in Kenntnis der Meldevorschriften schuldhaft verschwiegen. Deshalb habe sie von dieser vom 1.9.1980 bis 31.8.1988 zu Unrecht Ausgleichszulage von 219.406,10 S bezogen, welchen Überbezug sie rückerstatten müsse. Sie habe auch bis zum Zeitpunkt der allfälligen Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Verzichtserklärung vom 25.10.1988 keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.
Gegen dieses Teilurteil richtete sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger und mangelhafter Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das erstgerichtliche Urteil im klagestattgebenen Sinne abzuändern oder es allfenfalls aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Beschlußpunkt 2. gab das Berufungsgericht der Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Teilurteil auf und verwies die Sozialrechtssache im Umfang der Aufhebung unter Rechtskraftvorbehalt an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die zweite Instanz erachtete die Beweisrüge nicht als gerechtfertigt und teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichts, daß die Klägerin der ihr bekannten Meldepflicht zumindest leicht fahrlässig nicht nachgekommen sei, so daß die Voraussetzungen des § 107 Abs 1 ASVG vorlägen. Es bestehe auch kein Zweifel, daß sich die Klägerin das nach § 292 ASVG zu ermittelnde Nettoeinkommen auf Grund ihrer Erbschaft bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage anrechnen lassen müsse. Die erstgerichtlichen Feststellungen reichten aber nicht aus, um den Rückforderungsanspruch der beklagten Partei im einzelnen zu ermitteln. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb werde ab dem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem diese auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet sei. Das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Pachtvertrages schließe eine derratige Rechtsstellung des Pächters nicht aus. Es sei vielmehr entscheidend, daß der Betrieb, gestützt auf den Pachtvertrag, an den sich die Vertragspartner gebunden erachten, auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt worden sei. Der Mangel einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sei daher kein Grund, von einer nicht wirksam zustandegekommenen Verpachtung auszugehen. Das treffe auch auf Erklärungen der Klägerin gegenüber der beklagten Partei oder anderen Sozialversicherungsträgern zu. Es sei daher entscheidungswesentlich, ob, ab wann und über welche Liegenschaftsanteile zwischen der Klägerin und allenfalls ihren Miterben einerseits und Gerhard J*** oder einer anderen Person anderseits ein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei. Auch der Ertragswert dieser Liegenschaftsanteile sei erheblich. Verpachte nämlich der Eigentümer Teile seines Eigengrundes, dann werde der Einheitswert des Betriebes um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche vermindert. Der anteilsmäßige Ertragswert errechne sich aus der Multiplikation der für die einzelnen Kulturarten festgesetzten Hektarsätze mit dem Ausmaß der verpachteten Flächen. Damit seien aber die aus der Verpachtung erzielten Erträgnisse bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs 5 ASVG nicht berücksichtigt, so daß es hinsichtlich der verpachteten Flächen zu einer Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs 8 ASVG auch bei nicht gänzlicher Verpachtung des Betriebes kommen müsse. Die EZ 11 KG Lind ob Velden sei nach dem im Akt erliegenden Einheitswertbescheid 20,81 ha groß. Von den 9,23 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen bewirtschafte Gerhard J*** etwa 3 ha. Die Klägerin habe die Liegenschaft nach ihrer Aussage nie selbst bewirtschaftet, so daß ein aufgelassener Betrieb vorliegen könnte, in welchem Fall nur § 292 Abs 8 ASVG anzuwenden wäre. Die Erörterung und Feststellung dieser wesentlichen Umstände erfordere die Aufhebung des angefochtenen Teilurteils.
Gegen den Anfechtungsbeschluß des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Klägerin (wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben bzw abzuändern, in der Sache selbst zu erkennen und dem Klagebegehren stattzugeben, allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanzen zu verweisen. Die beklagte Partei beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO und § 45 Abs.4 ASGG zulässige Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft zunächst die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, daß sie den Bezug der Ausgleichszulage zumindest durch Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt habe. Dabei geht sie jedoch nicht von den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen aus, nach denen sie im Jahre 1980 als gesetzliche Erbin ihres Bruders Eigentümerin eines Drittels der mehrfach genannten Liegenschaft und grundbücherlich einverleibt wurde und daß sie eine diesbezügliche Information der beklagten Partei unterließ, obwohl ihr bekannt war, daß es ihre Pflicht gewesen wäre, die beklagte Partei sowohl von ihrem Miteigentum als auch von einer allfälligen Verpachtung des Grundstückes zu unterrichten.
Die pensionsberechtigte Klägerin, die eine Ausgleichszulage bezog, war nämlich nach § 298 Abs 1 ASVG verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens....dem beklagten Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 ASVG, also binnen zwei Wochen, anzuzeigen. Ist das aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsende Nettoeinkommen - wie bei der Klägerin - nach § 292 Abs 5 oder Abs 8 ASVG zu ermitteln, dann bezieht sich diese Anzeigepflicht zunächst auf den Erwerb eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes und die für die Ermittlung des pauschalierten Nettoeinkommens des Eigentümers oder Miteigentümers dieses Betriebes maßgeblichen Umstände, also insbesondere der für die Bildung des Versicherungswertes entscheidenden Einheitswertdaten. Daß die Klägerin dieser ihr bekannten gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige vor allem des Erwerbes des Dritteleigentums an einem land(forst)wirtschfatlichen Betrieb nicht nachkam, wurde vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zumindest als fahrlässige Verletzung der Meldevorschriften gewertet. Diese würde den beklagten Versicherungsträger nach § 107 Abs 1 ASVG zur Rückforderung der allenfalls zu Unrecht erbrachten Ausgleichszulage berechtigen, deren Bezug die Klägerin durch diese Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hätte.
Entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin stellt die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldung trotz festgestellter Kenntnis ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nur ein bloß objektiv rechtswidriges, sondern auch ein vorwerfbares und daher schuldhaftes Verhalten dar. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und können. Weil das Verschulden auf die persönliche Eigenart des Handelnden abstellt, kann diesem nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er nach seinen Fähigkeiten die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen und sich dementsprechend verhalten konnte (so zB Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I 419 f mwN in FN 76). Diese Voraussetzungen lägen auch dann vor, wenn die Klägerin vom Vorhandensein und von der Gültigkeit des Testamentes ihres Bruders überzeugt gewesen wäre. Denn bis zur Übertragung des Eigentums an den Sohn nach Auffinden des Testamentes war sie jedenfalls Eigentümerin des Liegenschaftsanteils und damit meldepflichtig.
Entgegen der Meinung der Rekurswerberin hält der erkennende Senat die Pauschalierung der Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Berechnung der Ausgleichszulage für verfassungsrechtlich unbedenklich (so zB SSV-NF 3/52).
Da sich der Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß somit als nicht berechtigt erwies, war ihm nicht Folge zu geben.
Der den Ersatz der Rekurskosten betreffende Entscheidungsvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E20169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00285.89.0109.000Dokumentnummer
JJT_19900109_OGH0002_010OBS00285_8900000_000