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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/21/0198 E 28. Februar 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Mai 2004, Zl. Fr 749/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß "§§ 48 Abs. 1 i.V.m. 36 Abs. 1 und 2 Ziff. 10 Fremdengesetz 1997" - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Adoption durch Wahleltern mit österreichischer Staatsangehörigkeit, die ihm Unterhalt gewähren, "Angehöriger eines Österreichers im Sinn des § 47 Abs. 3 FrG" sei. Unter dieser Prämisse gelten für den Beschwerdeführer nach § 49 Abs. 1 FrG grundsätzlich die Bestimmungen für "begünstigte Drittstaatsangehörige". Von daher gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen (vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/21/0207, betreffend den Sohn einer Österreicherin). Angesichts der Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift ist zu ergänzen, dass - ausgehend von der dem Beschwerdeführer formell zukommenden Stellung - die Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer "Scheinadoption" unter Einhaltung der in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Rechtsschutzgarantien zu prüfen ist.
Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. November 2005
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0459 MRAX VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210253.X00Im RIS seit
10.02.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011