Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (Arbeitgeber) und Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Franz G***, Haus Maria Rast, Alten- und Pflegeheim, 5241 Maria Schmolln, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***,
Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.August 1989, GZ 13 Rs 52/89-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.Dezember 1988, GZ 5 Cgs 80/87-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (§ 48 ASGG).
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Revisionswerber ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche angebliche Mängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32).
In der Rechtsrüge vermißt der Kläger Feststellungen aus dem verlesenen Akt 1 St 13623/85 der Staatsanwaltschaft Salzburg. Wäre festgestellt worden, daß das "Infrainstitut des Klägers" (richtig:
die "I***" Institut für Rationalisierung und Produktivitätssteigerung Gesellschaft mbH, an welcher der Kläger beteiligt und deren Geschäftsführer er war) ab dem Jahre 1975 von internationalen und nationalen Kreisen in strafrechtlich relevanter Weise ruiniert worden sei, wäre § 116 Abs 1 Zif.3 GSVG zur Anwendung gekommen und dem Kläger wären weitere Ersatzzeiten anzurechnen gewesen.
Gemäß § 116 Abs 1 Zif.3 GSVG gelten als Ersatzzeiten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind, Zeiten in denen der Versicherte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen daran gehindert war, seine selbständige Tätigkeit im Sinne der Zif.1 fortzusetzen. Abgesehen davon, daß sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg, insbesondere den umfangreichen Darlegungen des Klägers in der Anzeige, kein Hinweis dafür entnehmen läßt, daß die behaupteten Machenschaften bestimmter Personen oder Firmen nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus politischen oder religiösen Gründen erfolgt sein sollten und daß der Kläger aus diesen Gründen gehindert gewesen wäre, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter fortzusetzen, könnten Zeiten gemäß § 116 Abs 1 Zif. 3 GSVG gemäß dessen Abs 4 längstens bis 1.4.1959 als Ersatzzeiten berücksichtigt werden, also nicht für die Zeit ab 1975. Zutreffend hat das Berufungsgericht schon darauf verwiesen, daß § 239 ASVG den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH abschließend regelt und in Abs 9 auch eine Berücksichtigung besonderer Härtefälle - allerdings nur durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nicht aber durch das Gericht - vorsieht, daher von einer Gesetzeslücke keine Rede sein kann. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf im Gesetz nicht geregelte Sachverhalte aus Gründen der Billigkeit kommt aber nicht in Betracht.
Auch der Kläger bestreitet nicht, daß er als bestellter Geschäftsführer der "I*** Gesellschaft mbH", welche Kammermitglied war, seit 1.Jänner 1978 der Pflichtversicherung unterlegen ist und daß ein Nachkauf von Versicherungszeiten für davor liegende Zeiträume nicht erfolgte. Gemäß § 116 Abs 4 GSVG gelten aber Zeiten gemäß dessen Abs 1 Zif.1 nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine Pflichtversicherung nach dem GSPVG bestanden hat, ohne daß die Beiträge im Sinne des § 115 Abs 1 Zif.1 GSVG wirksam entrichtet worden sind.
Im übrigen sind die Rechtsausführungen der Vorinstanzen zutreffend. Es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Zif.2 lit b ASGG.
Anmerkung
E20172European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00365.89.0109.000Dokumentnummer
JJT_19900109_OGH0002_010OBS00365_8900000_000