Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Jänner 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut H*** und Dkfm. Peter W*** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten H*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 3.Mai 1989, GZ 23 a Vr 2511/82-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Helmut H*** auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helmut H*** und Dkfm. Peter W*** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Dornbirn vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder (gemeint: und) Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in einem 500.000 S übersteigenden Betrag bewirkt, und zwar
1. H*** und Dkfm. W*** im bewußt gemeinsamen
Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit zwischen Jänner 1980 und Februar 1981 durch die Einfuhr von 23 im Tenor einzeln angeführten PKWs im Gesamtwert von 4,174.455 S von den USA nach Österreich, wobei die Verkürzung an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeiträgen infolge
a) technischer Manipulationen, bestehend in der Überbrückung der hinteren Stoßdämpfer sowie der vorderen ("Dämpfer bzw.") Federung mit eigens angefertigten Eisenteilen, zwecks Vortäuschung einer (für die Inanspruchnahme des begünstigten Zollsatzes von 4 % gemäß BGBl. 1977/300 anstatt des Zollsatzes von 20 % erforderlichen) Bodenfreiheit von 17 cm bei 11 von diesen Fahrzeugen,
b) Unterfakturierung in bezug auf 18 von diesen Fahrzeugen im Ausmaß der Aufstellung auf S 39, 41/I und
c) der jeweiligen Angabe eines zu niedrigen Pauschalbetrages von 2.000 S anstatt der weit höheren tatsächlichen Transport-, Umschlag-, Umrüst- und Typisierungskosten bei sämtlichen 23 Fahrzeugen
insgesamt 632.126 S betrug; sowie
2. H*** allein im Oktober 1979 durch die Einfuhr zweier weiterer PKWs von den USA nach Österreich, wobei die Verkürzung an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeiträgen infolge der zu Punkt 1.a beschriebenen technischen Manipulationen an beiden Fahrzeugen im Gesamtwert von 393.970 S sowie der jeweiligen Angabe eines zu niedrigen Pauschalbetrages von 2.000 S anstatt der tatsächlichen Transport-, Umschlag-, Umrüst- und Typisierungskosten von 9.408 S insgesamt 51.247 S betrug.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) seine Anträge auf Vernehmung der Zeugen W*** und F*** sowie des abgesondert verfolgten Mitangeklagten Wolfgang L*** betrifft, die er in der Hauptverhandlung vom 15.Oktober 1986 (S 98/II) - in der Beschwerde unrichtig: vom 19.Oktober 1988 (ON 143; vgl. insbes. S 321/II) - gestellt, aber in der am 3.Mai 1989 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Verhandlung (ON 159) nicht erneuert hat, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 § 281 Z 4 ENr. 31).
Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ing. W*** und Einholung der Überprüfungsprotokolle über die technische Abnahme der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge (gemeint: zwecks Verkehrszulassung durch Einzelgenehmigung - US 8, 12 f.) in der Prüfhalle der Vorarlberger Landesregierung in Lauterach aber zum Beweis dafür, daß an diesen Fahrzeugen keine Manipulationen vorgenommen worden seien (S 368/II), konnte vom Schöffengericht mit gutem Grund abgewiesen werden (S 370/II), weil es als erwiesen annahm, daß die inkriminierten Veränderungen an den betreffenden Fahrzeugen bereits vor deren Typisierung wieder rückgängig gemacht worden sind (US 9 f., 13 f.), und weil mit dem Antrag (gleichwie im übrigen auch mit der Beschwerde) nicht dargetan wurde, auf Grund welcher Umstände die in Rede stehenden zwischenzeitigen Veränderungen etwa nachträglich noch hätten erkennbar gewesen sein sollen.
Die Beschwerdeeinwände gegen die Ablehnung (S 370/II) einer ergänzenden Vernehmung des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft gewesenen und (obgleich zu einem anderen Thema) schon im Rechtshilfeweg vernommenen (ON 102/113) Zeugen Hasan Yilmaz U*** vor dem erkennenden Gericht hinwieder sind im Hinblick darauf nicht zielführend, daß jener - worauf das Erstgericht ohnedies hinwies, die Verfahrensrüge aber nicht eingeht - nach seiner Ladung zur Hauptverhandlung vom 3.Mai 1989 (Zustellschein bei S 330/II) ausdrücklich erklärt hat, zu diesem Zweck nicht nach Österreich zu kommen (S 353, 373/II), sodaß die hier interessierende Beweisführung nicht realisierbar war.
Im Ergebnis berechtigt war ferner die Abweisung (S 372/II) des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung eines informierten Vertreters der M*** GesmbH Mellau zum Beweis dafür, daß "ordnungsgemäß eingeführt, verzollt und verkauft" worden sei (S 371/II): war doch jener Antragstellung, mit der lediglich darauf hingewiesen wurde, daß die genannte Gesellschaft "einen Jeep Laredo käuflich erworben" habe, keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der beantragte Zeuge hiezu anders als bei den zollbehördlichen Ermittlungen (vgl. hiezu das Reg. 20 in den Ordnern II/A und III) über die Vorlage der darauf bezogenen Urkunden hinaus sachdienliche Aufklärungen hätte bieten können; auch in der Nichtigkeitsbeschwerde werden dahingehende - richtig gesehen die Tauglichkeit des Beweismittels betreffende - Argumente nicht vorgebracht. Eine Schulung der mit der Messung der Bodenfreiheit von Kraftfahrzeugen befaßt gewesenen Zollbeamten schließlich wurde vom Schöffengericht sowieso als erwiesen angenommen (US 7; vgl. auch S 27/I), und auch der Inhalt einer vertraulichen Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg an Zollämter in Vorarlberg vom 16. April 1980 (S 303, 305/I) ist in der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1989 ohnehin verlesen worden (S 373/II); durch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen K*** zu diesen Beweisthemen (S 372/II) wurden daher die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gleichfalls nicht beeinträchtigt.
In bezug auf die beiden zuletzt relevierten Anträge ist zudem der ergänzenden Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 372/II), denen das Schöffengericht der Sache nach eine offenbare Verschleppungsabsicht unterstellte, angesichts der Anhängigkeit des Verfahrens seit dem 2.November 1981 (S 2 in ON 2) in Verbindung damit, daß sie der Angeklagte nicht nur weder im Vorverfahren noch im Einspruch gegen die Anklageschrift noch im Zwischenverfahren noch auch in den Hauptverhandlungen vom 15.Oktober 1986 und vom 19. Oktober 1988, sondern auch am 3.Mai 1989 erst nach der Abweisung anderer Beweisanträge gestellt hat, vollauf beizupflichten (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO § 199 ENr. 54 bis 58).
Der Versuch des Beschwerdeführers, Begründungsmängel in Ansehung einer Feststellung aufzuzeigen, derzufolge sämtliche von ihm (und seinem Komplizen) aus den USA importierten Fahrzeuge "manipuliert" worden seien, und aus einer solchen Konstatierung überdies eine Widersprüchlichkeit des Urteils abzuleiten (Z 5), scheitert schon daran, daß das Erstgericht - trotz einer für sich allein mißverständlichen Formulierung (US 17) insgesamt doch zweifelsfrei - Manipulationen nur an den in den Punkten 1.a und 2. des Urteilstenors bezeichneten PKWs feststellte (vgl. US 10, 13 f.). Auch ist den Entscheidungsgründen in bezug auf eben jene 13 PKWs im Zusammenhang deutlich genug zu entnehmen, daß nur bei einzelnen von ihnen die Stoßdämpferhülsen aufgeschnitten wurden (US 10 iVm US 13 f., 17 f.), sodaß insoweit von einem (im Rahmen der Tatsachenrüge als Nachtrag zur Mängelrüge behaupteten) "Widerspruch" der betreffenden Feststellungen zum Gutachten des Sachverständigen N*** gleichfalls keine Rede sein kann.
Der Zeuge V*** aber hat sehr wohl ohnehin eingeräumt, daß es in seltenen Ausnahmefällen auch US-PKWs mit 17 cm Bodenfreiheit gebe (S 427/I iVm S 43 im Ordner VI); ein erörterungsbedürftiger Gegensatz zwischen seinen Angaben und den entsprechenden allgemeinen Bekundungen des Zeugen K*** (S 89/II) lag demnach entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand in diesem Punkt keineswegs vor. Nicht stichhältig ist ferner der Beschwerdevorwurf, daß die Urteilsannahme, der zuletzt genannte Zeuge habe die "technische Manipulation" selbst gesehen (US 18), durch dessen Aussage in der Hauptverhandlung (S 87/II) nicht gedeckt sei. Unter "technische Manipulationen" verstand nämlich das Erstgericht hier ersichtlich nicht den jeweiligen Vorgang der Manipulation, sondern den durch die damit vorgenommene Veränderung jeweils bewirkten ("manipulierten") Zustand der betreffenden Kraftfahrzeuge; kann sich doch die Konstatierung, daß der Zollbeamte, der die Niederschrift (mit K***) aufnahm, "die technischen Manipulationen in Form einer Skizze festhalten" konnte, augenscheinlich nur auf den veränderten Zustand der Fahrzeuge beziehen und nicht auf die Vorgänge, die jeweils zur Veränderung führten: insoweit ist die bekämpfte Feststellung indessen durch die Aussage des Zeugen K***, daß er sehr wohl manipulierte Fahrzeuge gesehen habe (S 88/II), nicht aber die Durchführung der inkriminierten Manipulationen (S 87/II), vollauf gedeckt.
Die Behauptung des Fehlens einer Begründung dafür hinwieder, daß die festgestellten "technischen Manipulationen" an den Kraftfahrzeugen und deren Unterfakturierung gerade den Angeklagten "zuzuordnen" seien, geht durchwegs an den Urteilsgründen vorbei. Denn ihre Täterschaft bei den inkriminierten Manipulationen hat das Schöffengericht klar und deutlich aus ihrem wirtschaftlichen Interesse an einer Absatzverbesserung sowie an einer (auf der Erlangung des günstigeren Zollsatzes beruhenden) größeren Konkurrenzfähigkeit abgeleitet (US 8), wogegen zu einer Negativfeststellung dahin, daß die Vornahme von Veränderungen an den Fahrzeugen (gemeint: hinsichtlich der Bodenfreiheit) durch die Käufer auszuschließen sei, schon im Hinblick darauf keinerlei Anlaß bestand, daß jenen doch jeweils das Kaufobjekt erst nach dessen Verzollung übergeben wurde (vgl. US 18, 19 f.). In Ansehung der Verantwortlichkeit der Angeklagten für die hier aktuellen Unterfakturierungen jedoch genügt überhaupt ein Hinweis auf die dazu gegebene Urteilsbegründung (US 11 f., 20 bis 22).
Daraus geht auch unmißverständlich hervor, "aufgrund welchen Sachverhaltes und aufgrund welcher Erhebungen" die Zuordnung der Überweisungen ins Ausland zu den betreffenden 18 PKWs vorgenommen wurde (vgl. hiezu die Aufstellung S 39, 41/I iVm mit den Belegen zu den PKWs Nr. 3, 7, 9 sowie 11 bis 25 in den Ordnern II, II A und III); insoweit konnte sich das Erstgericht im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) mit einem zusammenfassenden Hinweis auf die zollbehördlichen Ermittlungen begnügen (US 4, 20).
Die Notwendigkeit einer speziellen Erörterung dieser Erhebungsergebnisse in Form einer "kritischen Beurteilung" ihrer Beweiskraft aber vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen:
inwiefern sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Import der Fahrzeuge im Oktober 1979 sowie zwischen Jänner 1980 und Februar 1981 einerseits und der Anzeigeerstattung beim Zollamt Feldkirch im März 1981 anderseits oder gar aus dem Unterbleiben von Erörterungen über die Daten der Überprüfung der PKWs durch den Technischen Dienst des A*** sowie der zollamtlichen Überprüfung ihres Imports, über die (schon zuvor relevierte) Möglichkeit einer Vornahme der inkriminierten Manipulationen durch die Käufer und darüber, welche Zahlungen letztere an die (von den Angeklagten betriebene) "US-FRANC(E)-CAR Import GesmbH" in Dornbirn geleistet haben, im Urteil eine Mangelhaftigkeit "der Erhebungen und Schlußfolgerungen" der Zollbehörde ergeben soll, bleibt schlechterdings unerfindlich. Mangels jeglicher dahingehender Substantiierung der Beschwerde bleibt folgerichtig auch unklar, weshalb "aufgrund der fehlenden Feststellungen" zudem "der causale und zeitliche Zusammenhang" (anscheinend gemeint: zwischen den Zahlungen ins Ausland und dem Import der 18 unterfakturierten Fahrzeuge) fehlen sollte.
Mit seinem Einwand schließlich, aus dem Urteil lasse sich nicht erkennen und nachvollziehen, welche Fahrzeuge einer Verzollung mit falschen Werten zugeführt wurden und welche Verkürzungsbeträge sich hieraus ergeben, ist der Angeklagte H*** auf den Urteilstenor (Punkte 1.b und c sowie 2.) zu verweisen, aus dem das in Ansehung der einzelnen PKWs und der Summe der Verkürzungsbeträge mit unzweifelhafter Deutlichkeit hervorgeht; im Detail aber bedurfte es keineswegs einer erneuten Auflistung der von der Zollbehörde insoweit angestellten Berechnungen (S 89/I iVm Bl 277 bis 299 im Ordner I): mit dem zusammenfassenden Hinweis darauf (US 14) hat das Schöffengericht seiner Begründungspflicht nach Lage des Falles durchaus zureichend entsprochen.
In Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) bemüht sich der Beschwerdeführer,
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eine wirtschaftliche Sinnlosigkeit der ihm angelasteten Unterfakturierung aufzuzeigen, indem er eine bloße Geringfügigkeit der daraus erzielbaren Zollersparnis darzutun trachtet;
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die in einem Fall mit Bezug auf die Überweisung eines den deklarierten Importpreis übersteigenden Teiles des inländischen Wiederverkaufspreises an den amerikanischen Importeur angestellte Überlegung, kein Geschäftsmann werde seinen Aufschlag an den Verkäufer überweisen (US 21), als Indiz für derartige Unterfakturierungen zu entkräften, indem er behauptet, das Erstgericht habe jeweils nicht das Importgeschäft, sondern den folgenden Warenverkauf im Inland der Verzollung zugrunde gelegt;
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seine Verantwortlichkeit für die inkriminierten Manipulationen und Unterfakturierungen in Frage zu stellen, indem er einwendet, das Schöffengericht hätte "die ihm vorliegenden Beweismittel erschöpfend erörtern und zugrunde legen müssen und sich nicht mit Einzelergebnissen zufrieden geben dürfen"; sowie
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die Konstatierung des Wertes der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge in Zweifel zu ziehen, indem er den (völlig unsubstantiierten) Vorwurf erhebt, das Gericht habe darüber "in keiner Weise eine Prüfung abgeführt, sondern die Angaben der Zollbehörde ohne Prüfung übernommen".
Alle diese Argumente wurden einzeln und in ihrem Zusammenhang einer sorgfältigen Prüfung unterzogen, vermögen jedoch gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Feststellung des als erwiesen angenommenen Tatverhaltens des Angeklagten H*** sowie der damit verbundenen Abgabenverkürzung im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken zu erwecken.
Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Z 9 lit. a) hinwieder ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe ist nämlich vom festgestellten Urteilssachverhalt auszugehen und dieser mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zu vergleichen; demgemäß liegt keine der Prozeßordnung entsprechende Darstellung solcher Beschwerdegründe vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird. Diesem Gebot, am festgestellten Sachverhalt festzuhalten und ihn mit dem materiellen Recht zu vergleichen, widersprechen die Beschwerdeausführungen samt und sonders, indem
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pauschal auf die Tatsachenrüge verwiesen und das dort zur Widerlegung belastender Urteilsannahmen Vorgebrachte "zum Vorbringen unter diesem Nichtigkeitsgrund erhoben" wird; indem weiters behauptet wird, daß
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lediglich zwei Fahrzeuge als "manipuliert" angesehen werden könnten: dagegen US 8, wonach das bei 13 PKWs der Fall war; daß
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"hinsichtlich der Unterfakturierung" vom Erstgericht bloß ein Fall "herangezogen" worden sei; dagegen US 11, wonach eine solche bei 18 PKWs stattfand; daß
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"unterscheidende Feststellungen" zu den drei im Urteilstenor bezeichneten Varianten der Abgabenhinterziehung nicht vorlägen:
dagegen ausführlich US 8 bis 14; und daß
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das Gericht zu Punkt 2. des Urteilstenors "in keiner Weise Stellung genommen" habe: dagegen US 9 f., 13; sowie ferner, indem teils urteilsfremd und teils erneut völlig unsubstantiiert, also auch zu einer sachbezogenen Erörterung als Mängelrüge ungeeignet, eingewendet wird, daß
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zum Faktum 2. "überhaupt jegliche" (in Wahrheit von der Beweisführung zu den Fakten 1.a und c mitumfaßte) "Begründungs- und Beweisergebnisse" fehlten; daß
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im Hinblick auf Erklärungen von Zollorganen gegenüber dem Beschwerdeführer bei letzterem in bezug auf die Verrechnung eines Pauschalbetrages von jeweils 2.000 S für Transport- und Umrüstungskosten (Faktum 1.c und in Faktum 2.) "jegliches Schuldmerkmal" fehle, sodaß der "Tatbestand" der (ihm insoweit gar nicht angelasteten) Unterfakturierung nicht erfüllt sein könne; daß
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das Schöffengericht Widersprüche zwischen der Anzeige des Zeugen K*** und dessen Aussage in der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1986 nicht beachtet habe sowie ohne Begründung seiner Anzeige gefolgt sei; und schließlich, daß
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es ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Angeklagten ergänzt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur als teils offenbar unbegründet und teils nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Demgemäß fällt die Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H*** in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E19934European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00135.89.0109.000Dokumentnummer
JJT_19900109_OGH0002_0150OS00135_8900000_000