Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (Arbeitgeber) und Alfred Klair (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lieselotte M***, Vertragsbedienstete, 1180 Wien, Czartoryskigasse 62/15/11, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich
Hillegeiststraße 1, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 1989, GZ 34 Rs 180/89-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Juni 1989, GZ 5 Cgs 171/88-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG).
Nach den - allerdings sehr unübersichtlich
getroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich folgendes Leistungskalkül der Klägerin: Sie ist imstande, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, an exponierten Stellen, gefährdenden Maschinen, im Fabriksmilieu oder unter Nässe und Kälte sowie Arbeiten, die Dauerkraftleistungen über drei Kilogramm erfordern oder mit ständigem Gehen und Stehen oder mit überdurchschnittlicher Staub- und Rauchentwicklung verbunden sind, scheiden aus. Die Klägerin bekämpft in der Revision zum Teil dieses Leistungskalkül, was unzulässig ist. Dies gilt vor allem für die Ausführungen zur chronischen Lidrandentzündung, wobei bemerkt sei, daß der Sachverständige für Augenheilkunde, der dieses Leiden feststellte, die Klägerin uneingeschränkt für arbeitsfähig ansah. Zum Teil wiederholt die Klägerin in der Revision die schon in der Berufung enthaltene Mängelrüge, was nicht zielführend ist (vgl SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 ua).
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Klägerin auf Grund des festgestellten Leistungskalküls noch verschiedene Bürotätigkeiten zugemutet werden können, wird in der Revision nur unter dem Gesichtspunkt bekämpft, daß sie keine Arbeiten an einer Schreibmaschine mehr verrichten könne. Solche Arbeiten wurden aber vom Erstgericht, dessen Rechtsansicht sich das Berufungsgericht anschloß, ohnedies ausdrücklich ausgenommen. Die in der Revision vertretene Meinung, die Aussage der Sachverständigen, die Klägerin könne ihr zumutbare Arbeiten bei Einhaltung der "üblichen Pausen" ausführen, sei ungenügend, trifft, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht zu (vgl SSV-NF 2/26).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E19631European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00399.89.0109.000Dokumentnummer
JJT_19900109_OGH0002_010OBS00399_8900000_000