Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Andreas F***, Bergbahnangestellter, und 2.) Maria F***, im Haushalt, beide Achenweg II/199, 6365 Kirchberg, beide vertreten durch Dr. Herwig Grosch und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die Antragsgegnerin Barbara P***, im Haushalt, 6365 Kirchberg I/143, vertreten durch Dr. Raimund Noichl, Rechtsanwalt in Kirchberg, wegen Einräumung eines Notweges infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Oktober 1989, GZ 1 b R 152/89-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 7.August 1989, GZ Nc 28/87-49, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, der Antragsgegnerin die mit 3.622,08 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 603,68 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht räumte den Antragstellern das in einem von ihnen mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Vergleich näher umschriebene Gehrecht als Notweg gegen die im Vergleich festgehaltenen Entschädigungsmodalitäten unter Abweisung des Antrages auf Einräumung eines Fahrrechtes entlang der Nordgrenze der Liegenschaft der Antragsgegnerin ein.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem allein von den Antragstellern erhobenen Rekurs keine Folge.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit gestützte Revisionsrekurs der Antragsteller.
Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift (§ 16 Abs 3 Satz 2 NWG), dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da im Verfahren über die Einräumung von Notwegen § 16 AußStrG anzuwenden ist (RZ 1964, 142 = ZVR 1984/205; EvBl. 1987/138 uva) und das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung bestätigte, wäre die Bekämpfung der erstgerichtlichen Entscheidung nur aus den von den Revisionsrekurswerbern ausdrücklich erhobenen, in Wahrheit aber nicht geltend gemachten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg 44.642, 49.930, 52.757 uva). Handelt es sich um die Beurteilung von Ermessensfragen, kann deren Lösung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein. Nach dem NWG hat das Gericht nach Vornahme einer Abwägung der Vorteile des Notweges für den Antragsteller mit den Nachteilen, die dem Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft daraus erwachsen (§ 2 Abs 1 leg. cit.) nach "freier Überzeugung" (§ 15 Abs 1 leg. cit.) zu entscheiden. Insoweit die Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang nicht von dem von den Vorinstanzen über das tatsächliche Ausmaß der von Georg O*** in Anspruch genommenen Servitut festgestellten Sachverhalt, sondern von dem zwischen O*** und der Antragsgegnerin im Verfahren 11 Cg 11/87 des Erstgerichtes abgeschlossenen Vergleich ausgehen und daraus abzuleiten versuchen, daß die Einräumung des begehrten Geh- und Fahrrechtes keine Mehrbelastung für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, bringen sie ihre Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Entscheidung der Vorinstanzen mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch stünde.
Auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil die Rechtsmittelwerber auch bei ihren Ausführungen zu diesem Anfechtungsgrund nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen über die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit O***, sondern vom Inhalt des genannten Vergleiches ausgehen und lediglich vom Rekursgericht gezogene Schlußfolgerungen und vorgenommene Wertungen bekämpfen. Ein solches Vorgehen des Rekursgerichtes kann aber den genannten Anfechtungsgrund nicht bilden.
Unter dem Revisionsrekursgrund der Nichtigkeit machen die Antragsteller geltend, daß eine "entsprechende Auseinandersetzung" mit dem Inhalt des Vergleiches der Antragsgegnerin mit O*** und mit "dem Vorbringen der Antragsteller" ebenso fehle, wie eine Begründung des Rekursgerichtes über dessen Ausführungen hinsichtlich der Frequenz von Zug-um-Zug-Geschäften. Abgesehen davon, daß das Rekursgericht in diesem Zusammenhang zum Teil ausdrücklich bloß von den nicht als erwiesen angenommenen Rekursausführungen ausgegangen ist, ist der hier offenbar geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt. Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben. Mangels Vorliegens eines zulässigen Anfechtungsgrundes im Sinne des § 16 AußStrG mußte der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs 1 NWG
(EvBl. 1985/127).
Anmerkung
E19781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00657.89.0109.000Dokumentnummer
JJT_19900109_OGH0002_0050OB00657_8900000_000