TE OGH 1990/1/9 10ObS434/89

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (Arbeitgeber) und Alfred Klair (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarethe H***, Hagenauerstraße 18, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Robert Kundmann und Dr. Walter Brandl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 1989, GZ 12 Rs 102/89-76, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. März 1989, GZ 20 Cgs 132/88-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Bereits im Aufhebungsbeschluß vom 31. Mai 1988, 10 Ob S 117/88 wurde ausgeführt, daß entscheidungswesentlich ist, ob die Klägerin auf Grund ihrer Befähigungen im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Gasthaus ihres Gatten in der Lage war, die ihr übertragenen Angestelltentätigkeiten zu verrichten. Wird nämlich ein Versicherter, etwa zufolge eines familiären Naheverhältnisses, nur mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers neben Arbeitertätigkeiten formell mit Angestelltentätigkeiten befaßt, zu deren Verrichtung er tatsächlich außerstande ist, so kann nicht von einer Beschäftigung als Angestellter ausgegangen werden; beim Berufsschutz nach § 273 ASVG kommt in diesem Fall nicht in Frage. Er wäre dann eben nur in der Lage gewesen, die mit der Beschäftigung verbundenen Arbeitertätigkeiten auszufüllen. In diesem Fall ist die Angestelltentätigkeit nicht zu berücksichtigen und die Frage eines Anspruches auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist ausgehend vom § 255 ASVG zu prüfen. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen, gedeckt durch das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. L***, der zum Ergebnis gelangte, daß die Klägerin zufolge der anlagebedingten intelligenzmäßigen Unterbegabung in einem Gastbetrieb immer nur am Niveau einer Hilfskraft zu beschäftigen war, zugrundegelegt, daß die Klägerin bereits ab Beginn ihrer Tätigkeit im Gasthaus ihres Mannes (nur) in der Lage war, in der Funktion einer Hilfskraft im gastgewerblichen Betrieb in einem Teamwork zu arbeiten und Kunden auf dem Niveau einer Aushilfskellnerin zu bedienen, sowie daß sie objektiv nicht in der Lage war, die ihr übertragenen Aufgaben im Angestelltenbereich zu erfüllen. Daß die Klägerin vor ihrer Tätigkeit im Gasthaus ihres Mannes teilweise als Verkäuferin in einer Fleischhauerei und bei einem Würstelstand tätig war, steht dem nicht entgegen, da es sich dabei um im wesentlichen rein manipulative Arbeiten einer Ladnerin handelt, die keine Qualifikation erfordern und auch einen Berufsschutz nach § 273 ASVG nicht begründen. Die in der Folge eingetretenen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Klägerin bedingten nur weitere Einschränkungen bezüglich der möglichen Arbeitertätigkeiten zumal die Klägerin nun nicht mehr imstande ist etwa Arbeiten im Teamwork zu verrichten.

Zutreffend haben die Vorinstanzen daher eine Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin bei Prüfung der Verweisungstätigkeiten außer Betracht gelassen. Ausgehend hievon ist die Verweisung auf die Tätigkeit einer Geschirrspülerin, einer Raumpflegerin wie auch auf einfache Hilfsarbeiten in Büros zulässig. Daß die Klägerin in der Lage ist diese Tätigkeiten zu verrichten, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs.1

Zif.2 lit.b ASGG.

Anmerkung

E19642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00434.89.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19900109_OGH0002_010OBS00434_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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