TE OGH 1990/1/9 10ObS437/89

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (Arbeitgeber) und Alfred Klair (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter H***, Steingasse 43/16, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Gerald Seidl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 1989, GZ 12 Rs 159/89-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Mai 1989, GZ 18 Cgs 308/88-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger nur Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche angebliche Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32).

In der Rechtsrüge geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, denn die Vorinstanzen haben auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, daß es dem Kläger nach seinem Gesundheitszustand möglich ist, den Beruf eines Portiers ohne Einschränkung auszuüben und nicht nur, wie nunmehr in der Revision behauptet wird, Teiltätigkeiten dieses Berufes zu verrichten. Bedienen sich die Tatsacheninstanzen zur Feststellung der mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbundenen Anforderungen eines Sachverständigengutachtens und legen sie dieses den Feststellungen zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstößt, dessen Bekämpfung den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar.

Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf

§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E19638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00437.89.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19900109_OGH0002_010OBS00437_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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