Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** L***-Z*** Gesellschaft mbH, Salzburg, Fanny-von-Lehnertstraße 1, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Ing.Herbert F***, Geschäftsmann, und
2. Christina W***, Geschäftsfrau, beide Wien 7., Schottenfeldgasse 8, und vertreten durch Dr.Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 477.182,31 und S 38.165,26 je sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.April 1989, GZ 2 R 107/88-76, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6.Juli 1987, GZ 13 Cg 154/83-38, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die beim Erstgericht zu 38 Cg 696/83 eingetragene Klage richtet.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der hier Erst- und die hier Zweitbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.919,50 (darin S 2.153,25 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beiden Beklagten mieteten gemeinsam mit einer Gesellschaft mbH und mit zwei weiteren natürlichen Personen, die alle am Verfahren erster und zweiter Instanz als Beklagte beteiligt waren, am Revisionsverfahren jedoch nicht mehr teilnehmen, von der klagenden Partei in Form eines Leasings mehrere Gegenstände. Die klagende Partei erhob gegen die Leasingnehmer eine Klage auf Bezahlung von S 518.667,27 sA und eine weitere Klage auf Bezahlung von S 56.867,26 sA. Sie stützte beide Klagen, die vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, darauf, daß sie gegen die Leasingnehmer aus der Beendigung des Leasingverhältnisses, besonders an nicht bezahltem Leasingentgelt, Forderungen in der eingeklagten Höhe habe.
Die Leasingnehmer bestritten die eingeklagten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach und wendeten aufrechnungsweise Gegenforderungen mit der Begründung ein, daß ein Mitarbeiter der klagenden Partei einen im Eigentum der Gesellschaft stehenden Computer erheblich beschädigt habe. Gegen die erste Klagsforderung wendeten sie aufrechnungsweise außerdem eine Forderung von S 18.248,80 mit der Begründung ein, daß ihnen die klagende Partei vereinbarungswidrig eine Gutschrift in der Höhe dieses Betrages nicht erteilt habe.
Die klagende Partei bestritt, daß den Leasingnehmern die eingewendeten Gegenforderungen zustünden, und brachte vor, daß in den Leasingverträgen ein Aufrechnungsverbot vereinbart worden sei. Die Gesellschaft erhob gegen die klagende Partei ferner eine Widerklage, die zuletzt auf Bezahlung von S 672.000 gerichtet war und ebenfalls auf die Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Computers gestützt wurde.
Das Erstgericht stellte fest, daß die in der ersten Klage geltend gemachte Forderung mit S 477.182,31 sA und die in der zweiten Klage geltend gemachte Forderung mit S 38.165,28 sA zu Recht bestehen, wies den Antrag der beklagten Leasingnehmer, gegen die Klagsforderungen mit Gegenforderungen aufzurechnen, zurück, erkannte unter Abweisung des jeweiligen Mehrbegehrens die beklagten Leasingnehmer zur ungeteilten Hand zur Bezahlung der angeführten Beträge schuldig und gab schließlich der Widerklage unter Abweisung des Mehrbegehrens mit S 305.874 sA statt. Soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, stellte es fest, daß in den Leasingverträgen die Gesellschaft "als Kunde" ausdrücklich darauf verzichtete, allfällige Gegenforderungen, gleichgültig aus welchem Titel immer, gegen die Forderungen der klagenden Partei aus den Verträgen aufzurechnen. Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß sich die beklagten Leasingnehmer durch das vereinbarte Kompensationsverbot des Rechtes der prozessualen Aufrechnung begeben hätten. Sie seien daher nicht legitimiert gewesen, die Aufrechnungseinrede zu erheben, weshalb ihr Antrag, gegen die Klagsforderung mit Gegenforderungen aufzurechnen, zurückzuweisen gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab den von allen Parteien gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufungen in der Hauptsache mit einer hier nicht bedeutsamen Maßgabe nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, daß das Aufrechnungsverbot nicht gegen die guten Sitten verstoße und daher wirksam sei. Das Erstgericht habe sich zu Recht mit den eingewendeten Gegenforderungen nicht auseinandergesetzt. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes, inhaltlich jedoch nur, soweit ihren Berufungen nicht Folge gegeben wurde, richtet sich die Revision der (früher 2. und 4.) Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der vollständigen Abweisung der Klagebegehren abzuändern; hilfsweise wird der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung (der Rechtssache) gestellt.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.
Der Streitwert von Rechtssachen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (JBl 1984, 554 uva). Soweit die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die auf Bezahlung von S 56.867,26 sA gerichtete Klage betrifft, ist sie daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 unzulässig.
Die Beklagten haben ihre Berufung ausschließlich auf die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes und die Zulässigkeit der Aufrechnung mit der Schadenersatzforderung der Gesellschaft gestützt. Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet daher ebenso wie schon im Berufungsverfahren nur mehr die Aufrechnung mit dieser Schadenersatzforderung. Auf die übrigen im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwendungen, zu denen im übrigen in der Revision ohnedies nichts vorgebracht wird, ist hingegen nicht mehr Bedacht zu nehmen (Petrasch, ÖJZ 1989, 747; EvBl 1985/154).
Mit der demnach allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Schadenersatzforderung können die Beklagten aber schon deshalb nicht aufrechnen, weil diese Forderung der Gesellschaft zusteht. Die Aufrechnung mit der Forderung eines anderen ist wegen des aus den §§ 1438 und 1441 ABGB abzuleitenden Erfordernisses der Gegenseitigkeit ausgeschlossen; dies auch dann, wenn er Mitschuldner ist (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 893; Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 1441; SZ 26/48; ZVR 1985/22 ua). Das gilt auch, wenn dem Mitschuldner infolge eines Aufrechnungsverbotes die Aufrechnung nicht möglich ist, weil kein Grund dafür gefunden werden kann, daß ein anderer Mitschuldner in diesem Fall günstiger gestellt werden müßte. Die Aufrechnung durch die Gesellschaft als Gläubigerin der Schadenersatzforderung hätte zwar auch zugunsten der Beklagten als Mitschuldner gewirkt. Für diese ist jedoch daraus nichts zu gewinnen, weil die Vorinstanzen diese Aufrechnung rechtskräftig abgelehnt haben.
Da die Beklagten also mit der Schadenersatzforderung unabhängig vom Aufrechnungsverbot nicht aufrechnen können, muß auf dieses Verbot und besonders auf die Frage, ob es ihnen gegenüber im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 8 KSchG verbindlich wäre, nicht eingegangen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E19725European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00592.89.0110.000Dokumentnummer
JJT_19900110_OGH0002_0030OB00592_8900000_000