TE OGH 1990/1/10 3Nd5/89

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Veröffentlicht am 10.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in den Exekutionssachen der betreibenden Parteien 1) I***

Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, Wien 4, Lambrechtgasse 6 (E 8620/89 des Bezirksgerichtes Mödling - 10 Nc 403/89 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) und 2) V*** Revisions- und Treuhand-Gesellschaft mbH Nfg. KG, Wien 4, Lambrechtgasse 4 (E 8619/89 des Bezirksgerichtes Mödling - 10 Nc 402/89 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) gegen die verpflichtete Partei Monika P***, Kauffrau, wohnhaft gewesen Perchtoldsdorf,

Salitergasse 26/2/11, wegen restlich 175,96 S (zu 1) und 28.599,34 S (zu 2) im negativen Zuständigkeitsstreit zwischen den Bezirksgerichten Mödling und Klagenfurt in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Fortführung der vorliegenden Exekutionssachen ist das Bezirksgericht Klagenfurt örtlich zuständig.

Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klagenfurt auf Unzuständigkeitserklärung vom 25. September 1989 werden aufgehoben.

Text

Begründung:

In den beiden beim Bezirksgericht Mödling anhängigen Exekutionssachen wurden am 11. Oktober 1988 verschiedene Fahrnisse gepfändet. Am 7. August 1989 langte ein Antrag der betreibenden Parteien auf neuerlichen Vollzug unter der Anschrift der verpflichteten Partei ins Moosburg und Übersendung des Exekutionsaktes an das Bezirksgericht Klagenfurt ein. Das Bezirksgericht Mödling faßte am 9. August 1989 in beiden Exekutionssachen den Beschluß auf Überweisung des Aktes an das Bezirksgericht Klagenfurt gemäß § 44 JN. Das Bezirksgericht Klagenfurt erklärte sich zur Übernahme und Fortführung der überwiesenen Exekutionssachen für unzuständig. Beide Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bindet ein in Rechtskraft erwachsener Überweisungsbeschluß nach § 44 Abs. 1 JN das Gericht, an welches die Sache überwiesen wurde. Bei der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes ist auf eine solche Bindung an den ersten Beschluß Bedacht zu nehmen, unabhängig davon, ob derselbe zutreffend ist oder nicht (EFSlg. 29884, EFSlg. 34290/4, EvBl. 1980/123). Dieser Bindungswirkung kann das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, daß es seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (3 Nd 1/86, 3 Nd 3/89). Die Fortführung der beiden Exekutionssachen obliegt daher dem Bezirksgericht Klagenfurt, ohne daß zu untersuchen ist, ob die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Mödling dem Gesetz entsprach (vgl. zur vorliegenden Zuständigkeitsproblematik aber immerhin Heller-Berger-Stix 1636 bis 1638, während sich die Belegstellen von Heller-Berger-Stix 315 und 677 nicht ohne weiteres darauf beziehen, daß nach einem Wohnsitzwechsel des Verpflichteten erstmals neue Gegenstände gepfändet werden sollen).

Anmerkung

E19478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030ND00005.89.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19900110_OGH0002_0030ND00005_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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