TE OGH 1990/1/10 3Ob1041/89

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Veröffentlicht am 10.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. Michael S***, zuletzt Rechtsanwalt, Wien 1, Seilerstätte 22, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Monika S***, Hausfrau, Düsseldorf, Ohligserstraße 43, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1989, GZ 46 R 1080/89-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kritik von Lenneis (AwBl. 1981, 444 f) an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EvBl. 1971/220; SZ 44/155; RPflSlgE 1980/177 ua) wurde schon in der Entscheidung 3 Ob 142/83 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß sie mit § 226 Abs. 1 ZPO unvereinbar sei.

Die Ansicht der Vorinstanzen, daß in der Exszindierungsklage der Zeitpunkt des Erwerbes des Eigentums angegeben sein müsse, ist durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 6/77 (insoweit wiedergegeben in MGA EO11 § 37/Aa 1), gedeckt. Dies gilt auch für eine Klage, die auf § 372 ABGB gestützt wird. Die klagende Partei geht im übrigen in der Revision selbst davon aus, daß die Exszindierungsklage Angaben über den Zeitpunkt des Erwerbes des Rechtes enthalten müsse. Ihre Auffassung, daß die Klage dem entspreche, trifft nicht zu. Daß die gepfändeten Gegenstände, wie in der Klage behauptet wird, "im Laufe der Zeit" erworben wurden, bedeutet nicht notwendigerweise, daß der Erwerb vor der Pfändung lag. Auf die Frage, ob der Klage Angaben über den Grund und die Art des behaupteten Eigentumserwerbs zu entnehmen waren, kommt es dann nicht mehr an.

Anmerkung

E19242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01041.89.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19900110_OGH0002_0030OB01041_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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