Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tschütscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard H*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1, 161 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. September 1989, GZ 26 Vr 1353/82-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24. Februar 1988, GZ 26 Vr 1353/82-87, wurde Gerhard H*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB (I 1 a und b), des Vergehens der versuchten Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15 Abs. 2, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB (I 2) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (I 3) schuldig erkannt. Der von ihm dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 22.Juni 1988, GZ 12 Os 60/88-6, teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (so auch im Schuldspruch I 1 a) unberührt blieb, in einem Kridafaktum (I 1 b), in der Beurteilung der Tat nach § 156 Abs. 2 StGB aF sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen, im übrigen aber die Nichtigkeitsbeschwerde - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt - zurückgewiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Urteil sprach das Schöffengericht den Angeklagten vom Anklagevorwurf in Ansehung des aufgehobenen Faktums (I 1 b des seinerzeitigen Urteiles ON 87 vom 24.Februar 1988) frei und verhängte über ihn für die bereits seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (unter deren an sich verfehlten, dem Angeklagten aber nicht zum Nachteil gereichenden Wiederholung:
EvBl. 1987/89 uva) eine Geld- und eine Freiheitsstrafe.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten gegen den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1, 161 Abs. 1 StGB (I 1 a des Urteils ON 87) aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil sie sich darüber hinwegsetzt, daß die nicht von der Aufhebung umfaßten Schuldsprüche, so auch derjenige wegen betrügerischer Krida in der Subsumtion unter §§ 156 Abs. 1, 161 Abs. 1 (I 1 a des Urteils ON 87), infolge Zurückweisung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit der Rechtsmittelentscheidung vom 22. Juni 1988 in Rechtskraft erwachsen sind und damit keiner weiteren Anfechtung mehr unterliegen (Mayerhofer-Rieder2 Nr. 58 zu § 293 StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird gemäß § 285 i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E19411European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00169.89.0111.000Dokumentnummer
JJT_19900111_OGH0002_0120OS00169_8900000_000