Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der zur AZ 29 Cg 249/89 des Handelsgerichtes Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S*** T***, Luchinettigasse 9, 8793 Trofaiach, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wider die beklagte Partei H*** M*** Baugesellschaft mbH,
Perfektastraße 79, 1235 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Hoppel, Rechtsanwalt in Wien, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache vom Handelsgericht Wien an das Kreisgericht Leoben wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei für auftragsgemäß durchgeführte Installationsarbeiten die Bezahlung des Betrages von S 331.788,-- s.A.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, daß die klagende Partei die ihr anvertrauten Arbeiten nicht ordnungsgemäß erbracht und rechtzeitig gerügte Mängel nicht behoben habe.
Die klagende Partei beantragt mit dem Hinweis darauf, daß zwei Zeugen in Trofaiach wohnen und die Verhandlung an Ort und Stelle (gemeint offensichtlich im Sauna-Hotel in Trofaiach - siehe Beilage ./1) durchzuführen sein werde, die Delegierung der Rechtssache vom Handelsgericht Wien an das Kreisgericht Leoben. Die beklagte Partei spricht sich dagegen aus, weil ebensoviele Zeugen, die ihren Wohnsitz oder Dienstort im Sprengel des Handelsgerichtes Wien haben, vernommen werden müßten. Das Handelsgericht Wien erklärt in seinem Vorlagebericht, sich der Argumentation der beklagten Partei nicht verschließen zu können.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Diese Voraussetzung kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Der Verhandlungsrichter des Handelsgerichtes Wien, der bereits eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in dieser Rechtsfrage abführte, verweist zutreffend darauf, daß auch in Wien wohnhafte Zeugen zu vernehmen sein werden und die Notwendigkeit eines Ortsaugenscheines durchaus nicht gewiß sei, denn es könnte auch der Sachverständige die Installationen an Ort und Stelle in Trofaiach befunden und dann begutachten. Diese Ansicht des Erstrichters trägt jedenfalls dem bisherigen Aktenstand Rechnung und es kann demnach nicht gesagt werden, daß die beantragte Delegation der Sache unzweifelhaft im Interesse aller Verfahrensbeteiligten liege. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
Anmerkung
E21221European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080ND00513.89.0115.000Dokumentnummer
JJT_19900115_OGH0002_0080ND00513_8900000_000