Index
L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der RS in J, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. August 2003, Zl. 13-AHAL-479/1/03, betreffend eine Angelegenheit des Kärntner Heimgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 18a Abs. 3 Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 9/2003, "der Betrieb der Familienpflegestelle in ... J., S 31, untersagt". Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides betreibe die Beschwerdeführerin an der angegebenen Anschrift eine sogenannte "Familienpflegestelle". Eine unangemeldete Überprüfung am 28. Juli 2003 habe ergeben, dass die Familienpflegestelle über vier Betten verfüge, welche sich auf zwei Zweibettzimmer aufteilten. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei ein Bewohner anwesend gewesen. Eine weitere Bewohnerin sei nach Auskunft der Betreiberin in der Vorwoche verstorben. Die Bewohnerzimmer seien teilweise mit Pflegebetten, Nachtkästchen und einem Schrank ausgestattet. Eine eigene Beleuchtung beim Bett und eine Rufanlage fehle. Ein Tisch und Sitzgelegenheiten seien nicht vorhanden. Den Bewohnern stehe ein Badezimmer mit einer Badewanne, einem Waschbecken, einer Dusche und einem WC zur Verfügung. Der Nassraum sei jedoch nicht behindertengerecht und entspreche keinesfalls den hygienischen Anforderungen. Außerdem befinde sich die gesamte Liegenschaft, auf der die Familienpflegestelle betrieben werde, im Eigentum des Rechtsanwaltes Dr. B., der die Liegenschaft im Zuge einer Versteigerung erworben habe. Es liege keine Erklärung des Rechtsanwaltes vor, dass er mit dem Betrieb der Familienpflegestelle einverstanden sei. In der Familienpflegestelle seien weder die personellen noch die baulichen Voraussetzungen für eine sichere Pflege der aufgenommenen Bewohner gegeben. Auch die vorzitierte Erklärung bzw. Vereinbarung nach dem Kärntner Heimgesetz liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die Beschwerde bringt vor, die Familienpflegestelle werde bereits seit Jahren betrieben. Im Jahr 2002 sei eine behördliche Überprüfung durchgeführt worden, in deren Folge lediglich eine bauliche Auflage erteilt worden sei. Dieser sei bereits im Jahr 2002 entsprochen worden. Es lägen keinerlei bauliche Mängel vor. Den Bewohnern stehe nicht nur ein Badezimmer mit einer Badewanne, sondern auch ein behindertengerechter Lift zur Verfügung. Der Nassraum sei behindertengerecht ausgeführt. Über jedem der Betten seien Lichtschalter angebracht. Die Behinderten würden ständig von einer diplomierten Krankenschwester betreut. Die Installation einer Rufanlage sei nicht erforderlich, weil sich ständig eine Pflegeperson in unmittelbarer Nähe der beiden Betreuten aufhalte. Die Behörde habe auch weder Mängel vorgehalten, noch eine Frist gesetzt, innerhalb derer allenfalls festgestellte Mängel zu beheben wären.
Die belangte Behörde legte aufgrund der Aufforderung, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, einige Schriftstücke vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall - bezogen auf den vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 69/2005 gelegenen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - in den Blick zu nehmenden Vorschriften des Kärntner Heimgesetzes - K-HG, LGBl. Nr. 7/1996 idF LGBl. Nr. 9/2003, lauten auszugsweise:
"§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 32 Abs 2 lit e des Sozialhilfegesetzes 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Wohnheime;
b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 32 Abs 2 lit c und f des Sozialhilfegesetzes 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
a) auf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung;
b) wenn in Familien Hilfsbedürftige bis zum dritten Grad (§ 3 Abs 7 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996) durch Verwandte oder Verschwägerte gepflegt werden.
...
§ 16
Bewilligungspflicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 18a nicht anderes bestimmt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
a) die Lage, das Raumangebot und die Ausstattung der Einrichtung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit sowie den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht und die Grundsätze der Hygiene gewahrt sind;
b) für eine erforderliche geeignete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie für entsprechende, das Gemeinschaftsleben fördernde Einrichtungen vorgesorgt ist;
c) das erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines geeigneten verlässlichen (Abs 10) Leiters entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (§ 7);
d) die Betriebsrichtlinien den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen;
e) der Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den Betrieb erforderliche Verlässlichkeit (Abs 10) besitzt;
f) sich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 entsprechen und in den Fällen, in denen Verträge nach § 6 Abs 1 nicht abzuschließen sind, sich verpflichtet, den Verpflichtungen des § 6 Abs 2 und 3 nachzukommen und die Rechte der Bewohner sicherzustellen.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben anzuschließen:
a) der Personenkreis, für den die Einrichtung nach Abs 1 bestimmt ist;
b)
die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
c)
die vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des Personals (§ 7);
d) die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
e) der Nachweis des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes an der für die Einrichtung nach Abs 1 vorgesehenen Liegenschaft einschließlich bestehender Gebäude, die für die Einrichtung verwendet werden sollen, das dem Bewilligungswerber die dauernde und unbehinderte Benützung der Einrichtung gestattet;
f)
ein Raum- und Funktionsprogramm;
g)
die baubehördliche Benützungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, eine Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass das Gebäude und seine Einrichtung den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht, sowie eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, dass das Gebäude und seine Einrichtung den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
h) den Nachweis, dass eine fachlich zur Leitung der Einrichtung geeignete verlässliche Person zur Verfügung steht und dass die Voraussetzungen nach Abs 2 lit e erfüllt sind; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach § 13 Abs 2 oder 3 GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2002, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;
i)
eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs 2 lit f;
j)
die Betriebsrichtlinien.
(4) Werden Belege nach Abs 3 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.
(5) Liegt ein vollständiger Antrag vor, ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist jedenfalls ein Vertreter der Standortgemeinde zu laden.
(6) Anlässlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
8) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
a)
die Auflagen nicht fristgerecht (Abs 6) erfüllt werden;
b)
die Einrichtung stillgelegt wird;
c)
der Betrieb durch drei Jahre geruht hat;
d)
die Voraussetzungen nach Abs 2 lit e nicht mehr erfüllt sind.
(9) ...
(10) ...
(11) Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach § 1 Abs 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach § 6 Abs 2 und 3 absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.
§ 18a
Anzeigepflicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zur Unterbringung von
a) nicht mehr als fünf familienfremden Personen in Familien überwiegend zu Wohnzwecken und
b) nicht mehr als drei familienfremden Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, in Familien, sind vor ihrer Inbetriebnahme bei der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
a)
die Zahl der zu betreuenden oder zu pflegenden Personen;
b)
die fachliche Ausbildung der betreuenden Personen;
c)
maßstabgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohn- und Sanitärräume;
d)
Angaben über die Ausstattung der Wohn - und Sanitärräume;
e)
eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach § 16 Abs. 2 lit. f;
f) wenn der Betreiber nicht eine Ausbildung als Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat, in den Fällen des Abs. 1 lit. b auch eine Vereinbarung mit einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder mit einem geeigneten Träger der freien Wohlfahrtspflege, aus der hervorgeht, dass die Aufgaben des Tätigkeitsbereiches nach § 13 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, im bedarfsgerechten Ausmaß durch eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege selbst ausgeübt bzw. durch den Träger der freien Wohlfahrtspflege sichergestellt werden.
(3) Die Landesregierung hat die angezeigte Tätigkeit mit Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn
a) die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht gewährleisten oder
b) die Erklärung oder die Vereinbarung nach Abs. 2 lit. e und f unvollständig oder nicht angeschlossen sind.
(4) Untersagt die Behörde die angezeigte Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid nicht oder nimmt sie die Anzeige vorher zur Kenntnis, darf mit der Ausübung der angezeigten Tätigkeit begonnen werden.
...
§ 19
Aufsicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. ....
(3) Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.
(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ohne Anzeige oder abweichend von der Anzeige betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist."
Nach Artikel II Abs. 2 K-HG Novelle 2003, LGBl. Nr. 9/2003, dürfen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze (das ist der 1. April 2003) ohne die erforderliche Anzeige betrieben werden, weiter betrieben werden, sofern der Träger der Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber die Anzeige nach § 18a erstattet, keine Untersagung nach diesem Gesetz erfolgt, und - wenn Verträge abgeschlossen werden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Erfolgt keine Anzeige nach diesem Gesetz, hat die Landesregierung den Betrieb einzustellen.
Nach § 18a K-HG bedarf eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 zur Unterbringung von a) nicht mehr als fünf familienfremden Personen in Familien überwiegend zu Wohnzwecken und b) nicht mehr als drei familienfremden Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, in Familien (zwar nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 16, aber) einer Anzeige.
Gemäß § 19 Abs. 4 Kärntner Heimgesetz sind Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben werden bzw. die ohne Anzeige oder abweichend von der Anzeige betrieben werden, von der Behörde bescheidmäßig zu schließen. Nach der Übergangsvorschrift des Artikel II Abs. 2 letzter Satz K-HG Novelle 2003, LGBl. Nr. 9/2003, hat die Landesregierung den Betrieb einer Einrichtung einzustellen, wenn der Träger der Einrichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber die Anzeige nach § 18a erstattet.
Die belangte Behörde gründet ihren Bescheid, mit dem (in erster und einziger Verwaltungsinstanz) der Betrieb einer "Familienpflegestelle" untersagt wurde, ausdrücklich auf § 18a Abs. 3 K-HG. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a und b K-HG hat die Behörde den Betrieb einer Einrichtung ... innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn (§ 18a Abs. 3 lit. a K-HG) die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht gewährleisten oder (lit. b) die Erklärung oder die Vereinbarung nach Abs. 2 lit. e und f unvollständig oder nicht angeschlossen sind.
Als die Untersagung tragend ist im Beschwerdefall offenbar die Annahme der Behörde anzusehen, dass "weder die personellen noch die baulichen Voraussetzungen für eine sichere Pflege der aufgenommenen Bewohner gegeben" seien.
Auf welche "personellen Voraussetzungen" die Behörde sich damit bezieht, ist nicht ersichtlich. Der Bescheidbegründung kann nicht entnommen werden, dass damit (etwa) die Untersagungsvoraussetzungen nach § 18a Abs. 3 lit. b iVm § 18a Abs. 2 lit. e und f sowie § 16 Abs. 2 lit. f K-HG gemeint wären, zumal im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wird, dass - im Sinne des § 18a Abs. 3 lit. b - "die Erklärung oder die Vereinbarung nach Abs. 2 lit. e und f unvollständig oder nicht angeschlossen" gewesen wären.
Mit den "baulichen Voraussetzungen" meint die Behörde möglicherweise das Fehlen von Beleuchtung und Rufanlagen im Bereich der Betten und einer behindertengerechten Ausstattung des "Nassraumes", der auch "keinesfalls den hygienischen Anforderungen entspricht".
Nach § 18a Abs. 3 lit. a K-HG ist "die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht gewährleisten".
Dies bedeutet aber nicht, dass die Ermächtigung der Behörde, die angezeigte Tätigkeit nach § 18a Abs. 3 K-HG zu untersagen, allein auf den Fall des "Fehlens eines ausreichenden Bewegungsraumes für die Bewohner" (im engeren Wortsinn) beschränkt wäre. Vielmehr folgt sowohl aus der Anknüpfung an "Einrichtung und Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume" im § 18a Abs. 3 K-HG als auch aus der systematischen Interpretation, die die Regelungen des § 18a Abs. 2, des - Standards festlegenden bzw. auf solche hinweisenden - § 16 Abs. 2 und 3 und der auf die Feststellung von Mängeln gegründeten Ermächtigung des § 19 Abs. 3 K-HG, den Betrieb der Einrichtung zu untersagen, einbezieht, dass die Behörde im Rahmen des § 18a Abs. 3 K-HG zur Untersagung des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 K-HG auch dann ermächtigt ist, wenn die Einrichtung die im dritten Abschnitt des Gesetzes normierten Wohn- und Betreuungsstandards - im Sinne des § 16 Abs. 2 K-HG abgestellt auf die jeweils besonderen Erordernisse und Anforderungen der betreffenden Einrichtung - nicht zu erfüllen vermag.
Es entspricht somit dem Gesetz, im Grunde des § 18a Abs. 3 K-HG den Betrieb einer Einrichtung zu untersagen, wenn diese bestimmte "personelle und bauliche Voraussetzungen für die sichere Pflege der Bewohner nicht erfüllt".
Allerdings setzt die gesetzmäßige Begründung eines solchen Bescheides konkrete Feststellungen über jene Gegebenheiten voraus, nach denen sich die Anforderungen an den Wohn- und Betreuungsstandard richten (vgl. hiezu - bei ähnlicher Rechtslage - das Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238), sowie konkrete Feststellungen darüber, inwiefern diesen Anforderungen im konkreten Fall nicht entsprochen wird. Eine entsprechende Begründung fehlt im angefochtenen Bescheid, dem - etwa - nicht entnommen werden kann, inwiefern der "Nassraum" nicht behindertengerecht wäre und nicht den "hygienischen Anforderungen" entspreche. Dies bestreitet die Beschwerde unter Anführung konkreter Umstände, aus denen sie die Eignung der zur Verfügung stehenden Sanitärräume für die Betreuung Behinderter und die Übereinstimmung mit den hygienischen Anforderungen herleitet.
Mangels ins Einzelne gehender Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann der Verwaltungsgerichtshof somit nicht überprüfen, ob die belangte Behörde zu Recht annahm, dass "weder die personellen noch die baulichen Voraussetzungen für eine sichere Pflege der aufgenommenen Bewohner gegeben" sind, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der angeführten Begründungsmängel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. November 2005
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100252.X00Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008