TE Vfgh Beschluss 2001/11/7 B1073/01

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Veröffentlicht am 07.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages für Einbringung eines Rechtsmittels gegen den einen früheren Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes wegen Aussichtslosigkeit; kein ordentliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Der in der Rechtssache des P B, ..., "gegen den Beschluß (des Verfassungsgerichtshofes) B1073/01-5 vom 11. September 2001" gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 hatte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Mai 2001, Z uvs-2001/11/028-2, beantragt.

Der Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. September 2001, Z B1073/01-4 abgewiesen.

Dieser Beschluß (ON 4) wurde dem Einschreiter am 13. September 2001 zugestellt. Dem Beschluß war das Begleitschreiben (ON 5) beigefügt, mit dem dem Einschreiter mitgeteilt wurde, daß seinem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben wurde, und daß es ihm nunmehr freistehe, binnen sechs Wochen ab Zustellung des Beschlusses über die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe die Beschwerde durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

Mit seiner Eingabe vom 22. September 2001 beantragt der Einschreiter, ihm "in der Rechtssache gegen (den) Beschluß B1073/01-5 vom 11. September 2001, ONr. 4 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen".

Dieser Antrag läßt schon aufgrund der Bezugnahme auf den "Beschluß B1073/01-5 vom 11. September 2001, ONR. 4" erkennen, daß der Einschreiter beabsichtigt, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen, um ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Verfassungsgerichthofes (ON 4) zu ergreifen, mit dem ihm die Verfahrenshilfe versagt wurde.

Gemäß §63 ZPO ist Verfahrenshilfe nur soweit zu gewähren, als die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos erscheint. Gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichthofes ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsverfolgung erscheint daher offenbar aussichtlos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen.

Der Antrag ist daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1073.2001

Dokumentnummer

JFT_09988893_01B01073_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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