Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene G***, geboren am 16. August 1950 in Linz, Hausfrau, Franckstraße 31, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Reinhard G***, geboren am 24. Dezember 1951 in Linz, Arbeiter, Hittmairstraße 46, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. September 1989, GZ. 18 R 645/89-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 20. Juni 1989, GZ. 4 C 52/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 3. April 1987 vor dem Standesamt Linz die Ehe, der keine Kinder entstammen.
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten, der dem Alkohol ergeben sei, sich im Zustand der Alkoholisierung aggressiv und brutal verhalte und die Klägerin beschimpft, wiederholt geschlagen, am Körper verletzt und am 1. September 1988 zum Beischlaf genötigt sowie gefährlich bedroht habe. Er habe mit den Nachbarn gestritten, das Wirtschaftsgeld zu knapp bemessen, das übrige Geld vertrunken und die Klägerin aufgefordert, sich einen anderen Mann zu suchen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens und für den Fall der Scheidung den Ausspruch, daß die Klägerin das überwiegende Verschulden treffe. Er brachte vor, die Klägerin habe dem Alkohol zugesprochen, den Haushalt vernachlässigt, den Beklagten mißhandelt und derart schlecht gewirtschaftet, daß die Streitteile von ihren Gläubigern im Exekutionswege verfolgt worden seien. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten. Es stellte fest:
Die Klägerin ist Mutter zweier mj. Kinder, mit deren Vater Ferdinand A*** sie etwa acht Jahre hindurch eine Lebensgemeinschaft unterhalten hat. Diese Lebensgemeinschaft wurde im Oktober 1986 nach einem Streit abrupt beendet. Noch am gleichen Tag zog die Klägerin mit ihren Kindern zum Beklagten. Zunächst sprachen beide dem Alkohol - täglich mehrere Flaschen Bier - zu. Die Klägerin hat jedoch den Alkoholkonsum im November 1987 zur Gänze eingestellt. Der Beklagte, der bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung täglich etwa fünf bis sechs Flaschen Bier trank, war außerdem monatlich zumindest einmal erheblich alkoholisiert und in diesem Zustand aggressiv und brutal. Er beschimpfte dann die Klägerin und wurde bei Streitigkeiten mitunter sogar handgreiflich. Zu solchen Auseinandersetzungen kam es zumeist wegen Meinungsverschiedenheiten in finanziellen Belangen und wegen des Alkoholkonsums des Beklagten, den die Klägerin vor allem auch wegen der zu befürchtenden Aggressivität des Beklagten, namentlich als sie selbst zu trinken aufgehört hatte, als störend empfand. Auf ihre Vorhaltungen reagierte der Beklagte mit der Aufforderung, sie solle selber wieder zu "saufen" beginnen. Anlaß der Streitigkeiten, die zwar zumeist vom Beklagten, wohl aber mitunter auch von der Klägerin provoziert worden waren, waren immer wieder auch die grundlose Eifersucht des Beklagten wegen des früheren Lebensgefährten der Klägerin und Differenzen wegen der Haushaltsführung. Bei einzelnen Vorfällen mußten eine Freundin der Klägerin bzw. die Mutter des Beklagten auf die Streitteile beschwichtigend einwirken, um Ausuferungen bzw. Handgreiflichkeiten zu verhindern. Am 1. Juli 1987 übersiedelten die Streitteile in eine größere Wohnung. Noch vor der Übersiedlung war es zwischen den Streitteilen wegen eines von den Kindern der Klägerin in die Wohnung gebrachten Meerschweinchens zu einer Auseinandersetzung gekommen. Der Beklagte war damit einverstanden, die Klägerin jedoch dagegen. Darauf erfaßte der Beklagte die Katze der Klägerin, zog deren Rumpf in die Länge und bemerkte hiezu, die Klägerin brauche keine Katze zu haben, wenn die Kinder das Meerschweinchen nicht behalten dürften. Im Spätsommer 1987 beschimpfte die Klägerin den Beklagten in Gegenwart seiner Mutter, weil er alkoholisiert war und nicht, wie sonst üblich, für das Wochenende einen Gehaltsvorschuß bezogen hatte. Der Beklagte hatte das wegen der angespannten finanziellen Lage der Streitteile unterlassen, zumal die Klägerin ursprünglich damit einverstanden gewesen war. Im Zuge dieser Auseinandersetzung ohrfeigten die Streitteile einander.
Am 17. September 1987 suchte Ferdinand A*** die Klägerin in der Ehewohnung auf, weil er seinen Kindern etwas bringen wollte. Er wurde von ihr mit Bier bewirtet. Als der Beklagte nach Hause kam, bezichtigte er die Klägerin intimer Beziehungen zu ihrem früheren Lebensgefährten. Es kam zum Streit, in dessen Verlauf die Klägerin mit der Hand aufzielte, worauf ihr der Beklagte eine Ohrfeige versetzte. Die Klägerin fügte dem Beklagten bei dieser Gelegenheit absichtlich Kratzer am Hals und an einem Ohr zu. Beide Teile waren stark betrunken. Der Beklagte wurde wegen dieses Vorfalles des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt, das Verfahren gegen die Klägerin hingegen aus dem Grund des § 42 Abs 1 StGB eingestellt.
Am 9. November 1987 warf der Beklagte der Klägerin zu Unrecht vor, sie unterhalte immer noch "Beziehungen" zu Ferdinand A***. Beim darauf einsetzenden Streit versetzte er ihr eine Ohrfeige, wodurch sie mit dem Hinterkopf gegen einen Gegenstand prallte und sich dabei eine einen halben Zentimeter lange blutende Wunde, die von ihrer Freundin versorgt werden mußte, zuzog.
Am 10. November 1987 kam es erneut zum Streit, doch konnte weder der Anlaß des Streites noch festgestellt werden, daß die Klägerin dabei den Beklagten verletzt habe. Sie stieß im Zuge des Handgemenges mit dem Hinterkopf gegen eine Fensterscheibe und zog sich dabei eine Rißquetschwunde am Kopf zu. Diese Verletzung wurde ambulant mit drei Nähten versorgt.
Anfang August 1988 kam es zu weiteren vier Vorfällen, doch konnte weder der genaue Zeitpunkt noch die zeitliche Abfolge festgestellt werden. Eines Abends hielt der soeben nach Hause gekommene Beklagte der Klägerin auf deren Vorhaltung, er stinke schon wieder vom Bier, entgegen, er könne so viel Bier kaufen, wie er wolle. Gleichzeitig warf er einen Sack Zucker mit solcher Wucht zu Boden, daß der Sack zerplatzte. Darauf schüttete die Klägerin das vorhandene Kaffeepulver mit dem Bemerken in die Abwasch, daß der Beklagte keinen Kaffee haben könne, wenn sie keinen Zucker bekomme. Zu Tätlichkeiten kam es bei diesem Vorfall jedoch nicht. An einem anderen Abend hat der Beklagte die Klägerin im Spaß erfaßt, auf den Kopf gestellt und wollte ihr einen Schlag auf das Hinterteil versetzen. Die Klägerin wehrte sich und kratzte den Beklagten im Gesicht. Bei einer weiteren Auseinandersetzung, bei der es wie so oft um den Alkoholkonsum des Beklagten ging, versetzte er ihr eine Ohrfeige. Die Klägerin lief daraufhin in den Hof. Der Beklagte hielt die Katze der Klägerin aus dem Fenster und fragte sie, ob er das Tier mit dem Rücken oder dem Bauch voran zu ihr hinabwerfen solle. Diesen Vorfall beobachtete eine Frau aus ihrer im Haus gegenüber befindlichen Wohnung und rief dem Beklagten zu, sie werde die Polizei verständigen, wenn er das Tier aus dem Fenster werfe. Der Beklagte nahm wohl von seinem Vorhaben Abstand, die Frau rief aber dennoch die Polizei herbei. Als der Beklagte die Frau danach traf, beschimpfte er sie aufs Ordinärste. Das war dann Anlaß einer Rauferei mit deren Ehegatten.
Im August 1988 entlehnte der Beklagte in einem Geschäft ein Videogerät unter falschem Namen. Als sich die Klägerin weigerte, das Gerät zurückzustellen, beschimpfte er sie unflätig. Am Abend weigerte sich die Klägerin, das Ausziehbett für die Nacht herzurichten. Der Beklagte versetzte ihr eine Ohrfeige, worauf ihm die Klägerin einen Keramikaschenbecher nachwarf. Dagegen konnte nicht festgestellt werden, daß er ihr ein Messer in die Hand gedrückt und sie aufgefordert habe, zuzustechen.
Am 1. September 1988 nahm die Klägerin ein Vollbad. Der Beklagte trat ins Badezimmer und bot ihr an, ihr beim Duschen der Haare zu helfen. Die Klägerin lehnte jedoch ab. Der Beklagte wollte einen Geschlechtsverkehr anbahnen und betastete sie deshalb, als sie aus der Badewanne stieg, an Busen und Scheide. Die Klägerin stieß ihn weg, rutschte aber aus und fiel gegen die Waschmaschine. Sie zog sich dabei am linken Ellenbogen eine geringfügige Verletzung zu. Im September 1988 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sie solle sich einen anderen Mann suchen, weil auch er jemanden habe, den er "gewetzt" habe.
Die Klägerin leidet an vegetativer Dystonie mit Unkonzentriertheit und Hypernervosität, die unter anderem auch auf die familiäre Konfliktsituation zurückzuführen ist. Obwohl der Beklagte nahezu immer beschäftigt war und ab 1. Juli 1987 ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund S 16.700 erzielte, waren die Streitteile nicht imstande, die verfügbaren Mittel richtig einzuteilen. Auch um die Tilgung von Schulden haben sie sich zu wenig gekümmert.
Über eine von der Klägerin am 25. August 1988 gegen den Beklagten eingebrachte Klage, mit der sie einen monatlichen Unterhalt von S 5.200 begehrte, erging für die Zeit ab 1. Oktober 1988 ein Teilanerkenntnisurteil. Für den vorangegangenen Zeitraum schlossen die Streitteile hingegen einen Vergleich. Die Klägerin führte nach Auffassung des sehr ordnungsliebenden Beklagten den Haushalt "teilweise etwas oberflächlich". Dies war manchmal Anlaß zu Streitigkeiten, weil die Klägerin meinte, sie werde aufräumen, wenn sie es freue. Die Klägerin wusch jedoch regelmäßig die Wäsche und bereitete für ihre Kinder und den Beklagten warme Speisen. Sie wusch auch das Koch- und Eßgeschirr, manchmal allerdings nicht mit der gebotenen Gründlichkeit. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, beiden Streitteilen seien schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen, doch hätten der übermäßige Alkoholgenuß des Beklagten, sein aggressives und brutales Verhalten, die Beschimpfungen der Klägerin und deren mehrfache Verletzungen für die Ehezerrüttung den Ausschlag gegeben. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte aus, ausschlaggebend dafür, daß das Verschulden des Beklagten überwiege, sei sein brutales und aggressives Verhalten im Zustand der Alkoholisierung gewesen, in dem er Streitigkeiten vom Zaun gebrochen habe und sich zu Handgreiflichkeiten habe hinreißen lassen. Abgesehen davon sei der Alkoholmißbrauch auch dann eine schwere Eheverfehlung, wenn diese Neigung dem anderen Teil bei der Eheschließung bekannt gewesen sei. Daß der Beklagte die wiederholte, gewiß mitunter unpassend vorgebrachte Bitte, das Trinken einzustellen, von sich gewiesen habe, sei nur eines der zahlreichen Anzeichen gewesen, daß er um eine partnerschaftliche Begegnung nicht bemüht gewesen sei und Konflikte regelmäßig in einem - teilweise mit Körperkraft geführten - Machtkampf ausgetragen habe. Bezeichnend seien dabei jene Vorfälle, bei welchen der Beklagte mit der Katze der Klägerin seelischen Druck auf die Klägerin auszuüben gesucht habe. Darin sei ein besonderes Maß an Lieblosigkeit zu erkennen. Die Auseinandersetzungen hätten zumeist den Ausgang vom Beklagten genommen. Die Provokationen seitens der Klägerin seien wohl vor allem der Erkenntnis und ihrer Wut darüber entsprungen, daß sie dem Beklagten letztlich physisch und psychisch unterlegen gewesen sei. Demnach falle dem Beklagten die Zerrüttung der Ehe in erheblich größerem Ausmaß zur Last, so daß das Erstgericht zu Recht dessen überwiegendes Verschulden ausgesprochen habe. Daran ändere auch die nach Meinung des Beklagten oberflächliche Haushaltsführung durch die Klägerin nichts. Eine dauernde und grobe Vernachlässigung des Haushaltes sei nicht festgestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Beklagte strebt auch in dritter Instanz den Ausspruch gleichteiligen Verschuldens der Streitteile an.
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens von Ehegatten ist vor allem zu berücksichtigen, wer von ihnen die Zerrüttung der Ehe eingeleitet hat, aber auch von wem der entscheidende Beitrag dazu stammt, daß die Zerrüttung unheilbar wurde (EFSlg 54.456, 54.461 ua.). Dabei sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (EFSlg 54.455 ua.). Hingegen ist Eheverfehlungen zu einer Zeit, da die Zerrüttung bereits unheilbar geworden war und keiner der Ehegatten auf die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft mehr hoffen konnte, für die Frage, welchen der Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Bedeutung beizumessen (EFSlg 54.464 ua.). Das überwiegende Verschulden eines Ehegatten ist nur anzunehmen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (EFSlg 54.470 ua.). Das Verschulden des einen Ehegatten muß also erheblich schwerer wiegen als das des anderen, so daß das Verschulden dieses Teiles geradezu in den Hintergrund tritt (EFSlg 54.471 ua.).
Bei Bedachtnahme auf diese Grundsätze kann sich der Kläger über die Verschuldensabwägung durch die Vorinstanzen nicht als beschwert erachten. Auszugehen ist von den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beklagte trotz der Vorhaltungen durch die Klägerin, die dem Alkohol weitgehend entsagt hatte, weiterhin dem Genuß alkoholischer Getränke im Übermaß frönte, dabei wiederholt in betrunkenen Zustand geriet und in diesem Zustand nicht nur Streitigkeiten vom Zaun brach und sich dabei gegen die Klägerin äußerst aggressiv und brutal gerierte, sondern sich nicht selten auch zu Handgreiflichkeiten gegen die Klägerin sowie zu qualvollen Mißhandlungen ihrer Katze, an der sie offenbar sehr hing, hinreißen ließ. Bitten der Klägerin, doch gleichfalls nicht mehr oder doch nicht mehr soviel zu trinken, begegnete er mit der zynischen Bemerkung, sie möge eben - wenn sie sein Verhalten störe - auch wieder zu trinken beginnen. Der Beklagte hat daher ohne Zweifel durch sein von Alkoholmißbrauch, Aggressivität und Brachialgewalt bestimmtes Verhalten, aber auch durch seine grundlose Eifersucht auf die Klägerin und die daran geknüpften Streitigkeiten die Zerrüttung der Ehe nicht bloß eingeleitet, sondern zu deren Eintritt auch den maßgeblichen Beitrag geleistet.
Daran kann auch die Tatsache, daß die Klägerin - von dem vom Beklagten ausgegangenen Alkoholdunst angewidert - ihn mitunter provoziert hat, nichts ändern, entsprangen ihre Aggressionen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, ganz augenscheinlich der Erkenntnis, daß sich der Beklagte doch nicht ändern werde, und den damit verbundenen Gefühlen der Ohnmacht, Hoffnungslosigkeit und Wut, die der Beklagte somit erst wieder durch sein kraß ehewidriges Verhalten ausgelöst hatte.
Auch die nach Meinung des Beklagten nicht zufriedenstellende Haushaltsführung durch die Klägerin kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Es steht fest, daß die Klägerin den Haushalt im wesentlichen ordnungsgemäß versorgte. Gewisse Mängel, die den Ordnungssinn des Beklagten zwar zu Recht stören konnten, berechtigten ihn jedoch keineswegs zu den festgestellten Überreaktionen, durch die er die Klägerin gewiß nicht auf seine Auffassung einstimmen konnte. Da die Vorinstanzen aus den umfangreichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zu Recht schlossen, daß die Eheverfehlungen der Klägerin gegenüber dem für die unheilbare Zerrüttung der Ehe maßgeblichen Gesamtverhalten des Beklagten in den Hintergrund traten, ist der Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E20064European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00737.89.0116.000Dokumentnummer
JJT_19900116_OGH0002_0060OB00737_8900000_000