TE OGH 1990/1/16 5Ob1/90

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Urkundenhinterlegungssache der Antragstellerin Herta K***, geboren 4. Oktober 1929, Pensionistin, Wien 10., Holbeingasse 11/1/8, vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eigentumserwerbes an zwei Drittelanteilen eines Superädifikats infolge Rekurses der Roswitha M***, geboren 21.Oktober 1953, kfm. Angestellte, Wien 20., Leithastraße 16/1, vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 11. September 1989, GZ R 350/89 (Uh 26/89) womit der Rekurs der Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 7.April 1989, Uh 7/89-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß aufgrund des Kaufvertrages vom 25.Mai 1988, abgeschlossen zwischen der Antragstellerin als Käuferin und Hermine D*** als

Verkäuferin, des Beschlusses des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 4. Juli 1988, 2 A 16/88, betreffend die Nachtragsabhandlung nach Leopold D***, sowie weiterer Urkunden die Hinterlegung dieses Kaufvertrages und dieses Beschlusses zum Zwecke des Erwerbes des Eigentums der Antragstellerin an zwei Drittelanteilen des auf der Kleingartenparzelle 94 der EZ 2140 Grundbuch Obereggendorf, bestehend aus dem Grundstück 853/45 Flurstück, errichteten Superädifikats. In dem Kaufvertrag behauptet Hermine D***, sie sei Hälfteeigentümerin des Superädifikats, ein weiteres Sechstel des Superädifikats werde ihr aus der Verlassenschaft nach Leopold D*** zufallen. In dem Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus wird abhandlungsgerichtlich bestätigt, daß die Hinterlegung dieses Beschlusses zwecks Erwerbes des Eigentumsrechtes durch die erblasserische Witwe Hermine D*** zu 1/3 und die

erblasserische Tochter Roswitha M*** zu 2/3 an dem angeblich dem Erblasser zur Gänze gehörenden Superädifikat vorgenommen werden könne.

Der gegen den erstgerichtlichen Urkundenhinterlegungsbeschluß von Roswitha M*** erhobene Rekurs wurde im wesentlichen vom Rekursgericht aus nachstehenden Erwägungen zurückgewiesen:

Nach § 17 UHG seien die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 122 GBG sei die Legitimation zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß des Grundbuchsgerichtes in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach § 9 AußStrG zu beurteilen. Außer dem Antragsteller, dessen Gesuch abgewiesen wird, kämen als Rekursberechtigte in Grundbuchssachen nur Personen in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die bewilligte Eintragung beeinträchtigt, also durch die Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, entbehrten des Rechtsmittelschutzes. Im Hinterlegungsverfahren stehe demjenigen, der bloß der Hinterlegung entgegenstehende materielle Rechte behaupte, ein Rekursrecht nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Roswitha M*** ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin macht zusammengefaßt geltend, daß nach den zufolge § 17 UHG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs derjenige rekursberechtigt sei, der in seinen vom Gesetz eingeräumten Rechten verletzt sein könne. Diese Voraussetzung treffe auf sie zu, weil ihr zwei Drittel an dem gegenständlichen Superädifikat eingeantwortet worden seien. Die im § 17 UHG angeordnete sinngemäße Anwendung des Grundbuchsgesetzes bedeute nicht, daß der Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Superädifikats wie ein Grundstückseigentümer zu behandeln sei. Würde man dem außerbücherlichen Eigentümer die Rechtsmittellegitimation absprechen, so könnte er sich gegen eine sein Eigentumsrecht betreffende Urkundenhinterlegung nicht zur Wehr setzen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

In Grundbuchssachen ist - im Antragsverfahren neben dem Antragsteller, in von Amts wegen durchzuführenden Verfahren neben den Personen, deren verbücherungsfähige Rechte das Gericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat - derjenige rekursberechtigt, der durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes beschwert wird, sofern dadurch seine bücherlichen (verbücherten) Rechte verletzt sein könnten, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden; Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, entbehren des Rechtsmittelschutzes (MGA GBG3 Entscheidungen unter Nr. 16 bis 18 zu § 122; EvBl. 1983/104 ua). Die im § 17 UHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes bedeutet, daß im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf abzustellen ist, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz - wie hier (§ 436 ABGB) - eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war. Schon daraus folgt für den gegenständlichen Fall, in dem die Rekurswerberin eine Hinterlegung der Einantwortungsurkunde noch nicht erwirkt hatte, daß das Rekursgericht ihr Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Urkundenhinterlegungsbeschluß mit Recht zurückgewiesen hat. Die Frage, ob ein Rechtsmittel deshalb mangels Legitimation des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen wäre, weil bei dessen meritorischer Erledigung Umstände geprüft werden müßten, die in dem betreffenden Verfahren ununtersucht zu bleiben haben, kann demnach auf sich beruhen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E19511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00001.9.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19900116_OGH0002_0050OB00001_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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