Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert W*** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1989, GZ 8 c Vr 4170/89-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der im 29.Lebensjahr stehende Robert W*** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7.Feber 1989 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich 11 Leergutkisten ("Römerquelle") im Gesamtwert von 990 S, Verfügungsberechtigten der Firma "KGM" mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er Vidac U*** zu Boden stieß.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; weiters hat er (auch) eine Schuldberufung ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Den Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß dem von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (S 80) auf Vernehmung seiner Ehegattin Sonja W*** als Zeugin nicht entsprochen wurde. Er wurde jedoch durch die Abweisung dieses Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Die Vernehmung der Zeugin Sonja W*** zum Beweis dafür, daß die in Rede stehenden Leergutkisten von seinem als Pachtbetrieb geführten Gasthaus stammten - womit er seine Verantwortung hatte glaubhaft machen wollen, er habe die Leergutkisten nicht gestohlen, es habe sich vielmehr um Leergut gehandelt, welches er der Firma KGM zurückgeben wollte, wobei er aus Versehen den nur für Lieferanten (zum palettenweisen Zu- und Abtransport) bestimmten Eingang benützt habe -, wurde vom Schöffengericht (die Begründung wurde entgegen § 238 Abs 2 StPO allerdings erst im Urteil nachgetragen) abgelehnt. Dabei wurde zum Ausdruck gebracht, dieser Umstand sei deshalb ohne Belang, weil selbst bei der Annahme, daß der Angeklagte am selben Tag von seinem Gasthaus stammende Leergutkisten in seijnen PKW eingeladen haben sollte, die Identität derartiger Kisten mit den verfahrensgegenständlichen angesichts der auf Grund der von der Polizei am Tatort durchgeführten Erhebungen und der Aussage des Zeugen U*** feststehenden - auch in der Beschwerde als "belastend" bezeichneten (S 108) - Tatsache, daß auf dem in Rede stehenden Lagerplatz, wo nur komplette Paletten mit Leergutkisten abgestellt werden, 11 Leergutkisten von jener Palette fehlten, neben welcher der mit diesen 11 Leergutkisten beladene PKW des Angeklagten abgestellt war, auszuschließen sei (US 8, 9). Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers, daß ein dem Antrag entsprechendes Beweisergebnis seine eingangs wiedergegebene Verantwortung stützen würde, geht schon deshalb fehl, weil das Schöffengericht das von der Beschwerde erwartete Beweisergebnis als denkmögliche Variante ohnehin in dtn Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (US 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d
Abs 1 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung des Angeklagten zu verfahren (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO). Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die (Straf-)Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E19422European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00007.9.0117.000Dokumentnummer
JJT_19900117_OGH0002_0140OS00007_9000000_000