TE OGH 1990/1/17 14Os180/89

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.November 1989, GZ 28 Vr 1.599/89-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred K*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wörgl fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. am 31.Mai 1989 dem Rudolf H*** durch Einschlagen eines Küchenfensters des Restaurants "P***" vorzufindende Wertsachen und/oder Getränke;

2. am 4.Juni 1989 dem Dietmar A*** durch Einschlagen einer Scheibe des Bahnhofsbuffets vorzufindende Wertsachen und/oder Getränke.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.

Der entscheidenden Feststellung (US 5/6), daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz in das Bahnhofsbuffet (Punkt 2.) eingedrungen und nur wegen des Erscheinens des Zeugen Andreas B*** nicht mehr dazugekommen ist, irgendetwas wegzunehmen, steht - dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider - nicht entgegen, daß nach den Verfahrensergebnissen zwischen dem durch das Einschlagen der Glasscheibe verursachten Geräusch und dem Einschreiten des Zeugen etwa 5 Minuten vergangen sind (S 102, 116). Es trifft zwar zu, daß diese Zeitspanne allenfalls ausgereicht hätte, aus dem Buffetraum gezielt eine bestimmte, leicht ergreifbare Sache an sich zu nehmen und damit den Tatort wieder zu verlassen; sie ist aber unter der auf Grund der Beobachtungen des Zeugen vom Erstgericht seiner Beurteilung ersichtlich zugrunde gelegten, vom Beschwerdeführer allerdings übergangenen Annahme, daß er hinter der Theke bei den dort angebrachten Schubladen nach geeigneter Diebsbeute erst suchen mußte (vgl. S 116), keineswegs ungewöhnlich. Die Beschwerdeargumentation, das Verstreichen von 5 Minuten würde die einen Diebstahlsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten insofern stützen, als er eben trotz eines hiefür zur Verfügung stehenden ausreichenden Zeitraumes nichts weggenommen hat, geht somit von einer urteilsfremden Prämisse aus. Die Nichterörterung des erwähnten Zeitumstandes kann daher die behauptete Unvollständigkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs nicht begründen.

Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (zu Punkt 2.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer damit gleichfalls nicht zu wecken. Auch der Hinweis darauf, daß der Zeuge Helmut K*** den Täter (zu Punkt 1.) nur nach Figur und Haartracht erkannt hat, läßt keine ernsthaften Zweifel (Z 5 a) an der Schlüssigkeit der vom Schöffengericht im Urteil (US 6 bis 8) dargestellten Indizienkette aufkommen, zumal die Angaben des Erkennungszeugen (S 102/103) im wesentlichen richtig wiedergegeben worden sind und daher insoweit dem Erstgericht auch keine Aktenwidrigkeit (Z 5) angelastet werden kann.

Mangels Bezugnahme auf die tatsächlichen Urteilsfeststellungen zum Diebstahlsvorsatz sind die Rechtsrügen, mit welchen der Beschwerdeführer im Faktum 1 Straflosigkeit deshalb reklamiert (Z 9 lit a), weil das bloße "Kauern in Schlafstellung in einer (fremden) Waschküche" keine strafbare Handlung darstelle, und im Faktum 2 das Einschlagen der Glasscheibe lediglich als das Vergehen der Sachbeschädigung beurteilt wissen will (sachlich Z 10), nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Schließlich hat der Gerichtshof beim Ausspruch über die Strafe mit dem Hinweis auf sieben einschlägige Vorstrafen, die dadurch bewirkte Erfüllung der formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 StGB und den raschen Rückfall etwa ein halbes Jahr nach der letzten Haftentlassung keineswegs gegen das Verbot der Mehrfachverwertung von Strafbemessungsgründen (Z 11 zweiter Anwendungsfall) verstoßen, vielmehr diese Umstände, welche die Schuld des Angeklagten im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 2 StGB durchaus unterschiedlich akzentuieren, zu Recht gesondert bewertet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E19420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00180.89.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19900117_OGH0002_0140OS00180_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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