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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache der Ö AG in Wien, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. April 2005, Zl. 2-WR1.321/8-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid enthält nach Beschreibung des Projekts einer Beschneiungsanlage einschließlich Speicherteich (auszugsweise) folgenden Spruch:
"A) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als vom Landeshauptmann ermächtigte Wasserrechtsbehörde I. Instanz gemäß § 101 (3) letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 112/2003 (in der Folge kurz WRG), entscheidet über den gegenständlichen Antrag wie folgt:
I) Gemäß § 9 und § 41 i.V.m. §§ 11, 12, 13, 21, 22, 111, 112 und 120 WRG wird der Firma Sch. AG, F., die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der eingangs näher beschriebenen Beschneiungsanlage Sch. inklusive Speicherteich W. in den Gemeindegebieten F.und T. nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter den im Spruchpunkt E angeführten Vorschreibungen, Bedingungen und Nebenbestimmungen erteilt.
II) Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht wird gemäß § 22 (1) WRG verbunden mit der Beschneiungsanlage Sch.
III)Gemäß § 111 (4) WRG gelten die erforderlichen Dienstbarkeiten auf den eingangs angeführten, berührten Parzellen der KG. F und der KG. T als eingeräumt, soweit nicht anders lautende Vereinbarungen vorliegen oder getroffen werden. B) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als vom Landeshauptmann ermächtigte Forstbehörde I. Instanz gemäß § 170 (5) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 65/2002, entscheidet über gegenständlichen Antrag wie folgt:
Gemäß § 17 (2) i.V.m. § 18 (1) und (4) Forstgesetz 1975 wird der Firma Sch. AG, F., die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von 13.198 m2 und zur dauernden Rodung von
17.297 m2 Wald auf Gp. 1353/1 der KG. T. im Gemeindegebiet T.zum Zwecke der Errichtung der eingangs näher beschriebenen Beschneiungsanlage Sch. inklusive Speicherteich W. nach Maßgabe des vorgelegten und signierten Lageplanes unter den im Spruchpunkt E angeführten Vorschreibungen, Bedingungen und Nebenbestimmungen erteilt.
C) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als von der Tiroler Landesregierung ermächtigte Naturschutzbehörde I. Instanz gemäß § 42 (2) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, i.d.F. LGBl. Nr. 25/2005 (in der Folge kurz TNSchG), entscheidet über den gegenständlichen Antrag wie folgt:
I) Gemäß § 6 lit. e i.V.m. § 29 (1) lit. b sowie § 29 (5) und
(7) TNSchG, wird Firma Sch. AG, F., die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der eingangs näher beschriebenen Beschneiungsanlage Sch. inklusive Speicherteich W. - mit Ausnahme für den Bereich der geplanten Talabfahrt - in den Gemeindegebieten F. und T. nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter den im Spruchpunkt E angeführten Vorschreibungen, Bedingungen und Nebenbestimmungen erteilt.
II) Gemäß § 14 (1) TNSchG 2005 hat die Firma Sch. AG, F., bis spätestens 31. Mai 2005 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 5.000,-- (in Worten: fünftausend Euro) in Form einer Bankgarantie zum Zwecke der Sicherung der bescheidgemäßen Ausführung und Einhaltung der naturkundlichen Bedingungen, Vorschreibungen und Nebenbestimmungen beim Bau der Beschneiungsanlage Sch. einschließlich Speicherteich W. bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu hinterlegen.
...
D) Bauaufsichten
...
E) Bedingungen, Vorschreibungen, Nebenbestimmungen
I) Maß, Art und Fristen der Wasserbenutzung
1. Die Versorgung des Speicherteiches erfolgt aus Quellen der WVA F. (Fr., M.quellen, K.quelle) bzw. direkt aus der WVA F.- Sch.quellen.
2. Die Jahreskonsensmenge für die Beschneiung wird mit maximal 110.000 m3/Jahr festgelegt.
3. Der Beschneiungszeitraum wird mit jeweils 2.11. bis 10.3. festgelegt.
4. Das Wasserbenutzungsrecht für Beschneiungszwecke wird befristet bis zum 10.3.2015 verliehen.
5. Der Bau der Anlage ist bei sonstigen Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung bis spätestens 30.9.2010 fertigzustellen.
6. Die Fertigstellung einzelner Anlageteile - insbesondere der erste Abschnitt mit dem Speicherteich - ist der Wasserrechtsbehörde (im Falle von Änderungen im Zuge der Ausführung unter Vorlage eines Bestandsoperates -3fach -, bei projektsgemäßer Ausführung unter Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der berührten Grundstücke mit Angabe der Anschriften der Grundstückseigentümer) einschließlich der in den Beschneiungsauflagen geforderten Unterlagen unaufgefordert schriftlich anzeigen.
II) Bedingungen auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Naturkunde:
1. Aufgrund vorkommender Raufußhuhnarten ist über ein fachlich geeignetes, biologisches Büro, in Absprache mit der Behörde, ein geeignetes, mehrjähriges Monitoring-Programm, auszuarbeiten und durchzuführen. Dieses Monitoring-Programm muss neben einer umgehend zu beginnenden Bestandeserhebung (diese ist vor Beginn der ersten Schneisaison abzuschließen), mehrere Kontrollerhebungen beinhalten, die ausreichende (fachlich nachvollziehbare) Rückschlüsse bezüglich potentieller Auswirkungen der ggstl. Beschneiungsanlage auf die vorhandenen Raufußhuhnbestände ermöglicht.
2. Sämtliche Ergebnisse dieses Programmes sind jeweils umgehend in Form von Zwischenberichten (bzw. eines abschließenden Endberichtes) der Behörde vorzulegen.
3. Bezüglich potentieller Beeinträchtigung der Raufußhuhnbestände ist ab Beginn der zweiten Schneisaison regelmäßig zwischen dem beauftragten biologischen Büro, dem Anlagenbetreiber und der Behörde Rücksprache zu halten und bei größeren Problemen entsprechend zu reagieren (Änderung der Schneizeitpunkte, Einschränkung der Beschneidauer, Verminderung der Schneitage, etc.).
III) Vorschreibungen für die Beschneiungsanlage auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbau:
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IV) Vorschreibung für die Errichtung des Speicherteiches auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbau:
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V) Vorschreibungen auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Kulturbau bzw. der Sachverständigen für Hygiene:
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a. Beweissicherung für die Errichtung des Speicherteiches W.:
...
b. Beweissicherung technische Beschneiung
...
VI) Vorschreibungen auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung:
...
VII) Vorschreibungen auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Geologie:
...
VII) Vorschreibungen auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Naturkunde:
...
VIII) Vorschreibungen auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Forstwesen:
..."
Mit der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (als von der Tiroler Landesregierung ermächtigte Naturschutzbehörde) vom 21. April 2005 zur Gänze, in eventu hinsichtlich der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und der Einräumung eines Wasserbenutzungsrechtes für die Sch-AG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes zufolge - in ihrem Recht auf "Nichterteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Beschneiungsanlage für das Schigebiet Sch. einschließlich der Errichtung des Speicherteiches W. durch die Sch-AG", in eventu in ihrem Recht auf "Nichteinräumung eines Wasserbenutzungsrechtes zugunsten der Sch-AG, in eventu in ihrem Recht auf Hintanhaltung jedweder Beeinträchtigung des den Österreichischen Bundesbahnen als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gemäß Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Oktober 1985 eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes" verletzt. Die Beschwerde bringt vor, mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als von der Tiroler Landesregierung ermächtigte Naturschutzbehörde werde der Antragstellerin die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Beschneiungsanlage für das Schigebiet Sch. einschließlich der Errichtung des Speicherteiches W. unter gleichzeitiger Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt. Die Bedingungen, Befristungen und Auflagen seien im Spruchpunkt E) des angefochtenen Bescheides enthalten, ohne dass erkennbar sei, ob sie von der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde, Forstbehörde oder Naturschutzbehörde vorgeschrieben würden. Vielmehr verweise der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten A) (wasserrechtliche Bewilligung), B) (forstrechtliche Bewilligung) und C) (naturschutzrechtliche Bewilligung) ganz allgemein auf die in Spruchpunkt E) enthaltenen Bedingungen, Vorschreibungen und Nebenbestimmungen, ohne dass diese den Spruchpunkten A), B) oder C) im Einzelnen zugeordnet würden. Die Beschwerdeführerin sei im Verwaltungsverfahren übergangen worden. Über ihren Antrag sei ihr der angefochtene Bescheid am 16. September 2005 zugestellt worden. Sie habe den Bescheid hinsichtlich der Erteilung der wasser- und forstrechtlichen Bewilligung fristgerecht mittels Berufung bekämpft und umfangreiche Einwendungen erstattet.
Zur Zulässigkeit wird dargelegt, wenngleich das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 die Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren auf den Antragsteller, den Landesumweltanwalt und die betroffenen Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beschränke, käme im gegenständlichen Fall auch der Beschwerdeführerin Parteistellung zu. Der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. November 1976 die wasserrechtliche Bewilligung für das ÖBB-R.kraftfwerk F. erteilt worden. Der Einzugsbereich der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Beschneiungsanlage einschließlich des Speicherteiches W. sei im Einzugsbereich des ÖBB-R.kraftwerkes F. gelegen. Im Spruchpunkt E) des angefochtenen Bescheides sei unter I.4. ausdrücklich vorgesehen, dass der Sch-AG das Wasserbenutzungsrecht für Beschneiungszwecke befristet bis zum 10. März 2015 verliehen werde. Mangels näherer Konkretisierung sei nicht ohne jeden Zweifel erkennbar, ob die belangte Behörde das befristete Wasserbenutzungsrecht der Antragstellerin als Wasserrechts-, Forst- oder Naturschutzbehörde verliehen habe. Sollte die belangte Behörde - in Überschreitung ihrer Kompetenzen - das befristete Wasserbenutzungsrecht (auch) als Naturschutzbehörde verliehen haben, wovon auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides auszugehen sei, müsse der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen stehen, ihre Rechte im Wege einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den von der belangten Behörde als von der Tiroler Landesregierung ermächtigte Naturschutzbehörde erlassenen naturschutzrechtlichen Bescheid zu wahren. Andernfalls wäre es der erstinstanzlichen Naturschutzbehörde möglich, in Überschreitung ihrer Kompetenzen Wasserbenutzungsrechte einzuräumen, ohne dass sich andere betroffene Wasserbenutzungsberechtigte dagegen zur Wehr setzen könnten.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0153).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid nur insoweit, als mit diesem eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird (im Umfang der wasser- und forstrechtlichen Bewilligung liegt auch die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht vor). Sie räumt ein, dass das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren auf den Antragsteller, den Landesumweltanwalt und die betroffenen Gemeinden (zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches) beschränkt. Soweit in der Beschwerde aber deren Zulässigkeit im Hinblick auf die Berührung eines der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes behauptet wird, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Vorschriften des NSchG nicht den Schutz von Wasserbenutzungsrechten bezwecken (vgl. den Beschluss vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0238, und das Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl. 95/10/0125).
Die Beschwerdeführerin hält ihre Beschwerde - ungeachtet des Umstandes, dass die behauptete Beschwerdelegitimation nicht aus den Vorschriften des TNSchG abgeleitet werden kann - deshalb für zulässig, weil sie davon ausgeht, die belangte Behörde habe der Antragstellerin ein (das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin berührende) Wasserbenutzungsrecht "(auch) als Naturschutzbehörde" eingeräumt. Dies folge aus Spruchpunkt E) I) 4., wo ausdrücklich vorgesehen sei, dass der Sch-AG das Wasserbenutzungsrecht für Beschneiungszwecke befristet bis zum 10. März 2015 verliehen werde.
Damit verkennt die Beschwerde den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Sitz der Einräumung eines Wasserbenützungsrechtes im angefochtenen Bescheid ausschließlich der Spruchabschnitt A I) bis III) ist, wo unter Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes der Sch-AG "die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Beschneiungsanlage inklusive Speicherteich nach Maßgabe der Projektsunterlagen" erteilt wird, wobei "das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht" mit der Beschneiungsanlage verbunden und (im Spruchpunkt A. III) auf § 111 (4) WRG hingewiesen wird, wonach die erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind. Es kann keine Rede davon sein, dass das Wasserbenutzungsrecht mit Spruchpunkt E I) 4. "verliehen" werde, wie die Beschwerde behauptet; der angeführte Spruchteil betrifft lediglich die Befristung der mit dem oben angeführten Spruchteil eingeräumten Berechtigung. Im Übrigen ist auch anhand des Aufbaues des mit "Bedingungen, Vorschreibungen, Nebenbestimmungen" überschriebenen Spruchteiles E) nicht zweifelhaft, dass die im Unterabschnitt I) angeführten Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Bewilligung, und lediglich die im Unterabschnitt II) und VII) angeführten Nebenbestimmungen - die nicht das Wasserbenutzungsrecht betreffen - der naturschutzrechtlichen Bewilligung zuzuordnen sind.
Die Annahme der Beschwerde, der Antragstellerin Sch. AG sei mit der naturschutzbehördlichen Bewilligung ein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt worden, trifft somit nicht zu. Der Bescheid ist daher im angefochtenen Umfang nicht geeignet, in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen; die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100184.X00Im RIS seit
08.02.2006