TE OGH 1990/1/18 8Ob730/89

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter R***, Fürsorgerentner, Glan 18, 9560 Feldkirchen, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Margot S***, Angestellte, Glan 18, 9560 Feldkirchen, vertreten durch Dr. Ulrich Polley und Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 20.000 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1989, GZ 3 R 518/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 8. August 1989, GZ 2 C 266/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren von S 20.000 sA ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen das bestätigende Urteil des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte, unrichtig als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig:

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt hat, die Revision absolut unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,- nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall.

Die Revision des Klägers war daher ohne Durchführung weiterer Verfahrensschritte sogleich zurückzuweisen.

Anmerkung

E19807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00730.89.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19900118_OGH0002_0080OB00730_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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